Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
122 Bgb Schema
121 Bgb-Diagramm1 BGB. Wird ein Vertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten, so hat der Widersprechende nach Maßgabe von. Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Nichtigkeitsgründe, § 122 II BGB.
122 BGB entsprechend bei anfänglichem Unvermögen
Problem: Nach der h. M. bei Fällen der anfänglichen Unfähigkeit des Schuldners war nach Rechtslage vor dem 01.01.2002 eine (mindestens beschränkte) Übernahme der Garantie gegeben. M. a. W., der Zahlungspflichtige, auch wenn er das Erfüllungshindernis nicht zu verantworten hatte, war mindestens für hierfür verantwortlich und hat Schadenersatz zu zahlen. Gemäß 311 a Abs. 2 BGB ist der Zahlungspflichtige nur dann zum Schadenersatz statt der Erfüllung verpflichtet, wenn er das Hindernis gekannt hat oder haben muß.
bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur im Schadensfall. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum die Verkäufer eines verlorenen Kunstwerkes gegenüber Käufer für das gute Geld haftbar sein sollte, auch wenn der Verlust für praktisch unkenntlich war. Ebenfalls macht es keinen Sinn, dass das Verpächter eines Grundstücks, das als solches im Kataster registriert ist, an Pächter vielleicht für Dekadenentschädigung statt der Errungenschaft bezahlen muss, wenn sich herausstellen sollte, dass auf Basis eines jüngeren in Wirklichkeit nicht er, sondern ein anderer der Erben und damit Eigentümer des Grundstücks ist; obwohl diese rechtliche Folge zur Zeit noch direkt aus 541 im Zusammenhang mit 538 Abs. 1 Variante 1 resultiert, seinen Fairnessgehalt nicht erhöht, sondern nur aufzeigt, dass hier ein Berichtigungsbedarf vorliegt.
"Doch - und damit kommen wir zur konkreten Frage - geht es hier weiter: "Es wurde auch überlegt, den Sachverhalt zu klären, dass der Debitor nicht für seine Unwissenheit über die Unmöglichkeit verantwortlich ist. Nach § 311 a BGB ist der Unterhaltspflichtige nicht nur berechtigt - verschuldensabhängiger!
- geltend zu machen, sondern - hilfsweise - einen Ersatzanspruch auf vergebliche Aufwendungen, also des Negativzinses, aus § 284 BGB. Er stellt nun die Frage, ob der Zahlungspflichtige in Fällen anfänglichen Unfähigkeit eine verschuldensunabhängiger Anforderung auf Ersetzung der Negativzinsen - "gedeckelt" durch die Positivzinsen - steht, analoge 122 BGB.
Den vergleichbaren Zinszustand konnte man dabei daran erkennen, dass auch der nach 199 BGB (tadellos) nach § 122 BGB auf den negativen Zinsen anhaftet. Beim Fällen des 311 a BGB geht es um einen Fehler über der eigenen Leistungsfähigkeit, also um einen rein (grds. unbedeutenden) Motivfehler.
So könnte es sein, dass in einem solchen Fällen a-fortiori auch hier negative Zinsen Fällen zu ersetze. Zunächst sagt dafür, 311 a Abs. 2 BGB hier als endgültig zu betrachten, dass über diese nicht nur das Positivinteresse, sondern ersatzweise auch das Negativinteresse gemäß 284 BGB zu ersatzl.
Ob die Differenz im Umfang des zu erstellenden Schadens - bei 122 BGB der Austausch auf der Höhe des Positivinteresses beschränkt - doch ein Regelungslücke begründet, scheint sehr zweifelhaft.