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Gdb 20
Sdb 20und andere Informationen, den Grad der Behinderung (GdB).
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Als schwerbehindert gelten Menschen, deren physische, psychische oder emotionale Beeinträchtigung einen Schweregrad von mindestens 50 aufweist (§ 2 Abs. 2 SGB IX). In vielerlei Hinsicht unterliegen sie einem speziellen Rechtsschutz und können eine Vielzahl von Nachteilen geltend machen. Die Existenz der Invalidität und ihr Umfang werden auf Verlangen der betreffenden Person von den verantwortlichen Stellen (einschließlich der Versorgungsämter) als so genannter Invaliditätsgrad (GdB) ermittelt.
Ein Invaliditätsfall besteht, wenn die physische Leistungsfähigkeit, die psychische Leistungsfähigkeit oder die psychische Verfassung einer natürlichen oder juristischen Person wahrscheinlich mehr als sechs Monaten von dem für ihr Alter charakteristischen Gesundheitszustand abweicht und somit die Teilnahme dieser Personen am gesellschaftlichen Geschehen behindert ist ( 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 S. IX).
Die zuständige Stelle bestimmt eine Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 20 ( 152 Abs. 1 S. 6 SGB IX). Die zuständige Stelle bestimmt eine schwere Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 50. Eine Gleichbehandlung mit schwerstbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit erfolgt auf Wunsch des Betreffenden ab einem GdB von 30, wenn ein Job wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig vermittelt oder erhalten werden kann (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX).
Zusätzlich gibt es noch weitere Zeichen, die bei schwerer Behinderung vergeben werden: "G" (Schwerbehinderte), "aG" (Schwerbehinderte), "B" (auf der Frontseite des schwerbehinderten Ausweises ist "Berechtigung zur Aufnahme einer mitreisenden Person nachweisbar. Kriegsschäden sind ebenfalls im gleichen Verfahren enthalten; ein Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die Versorgung (Kriegsrente) entsteht jedoch nur für die zeitanteiligen Folgen von Kriegsschäden.
Die Feststellung des Vorliegens einer Invalidität und des Invaliditätsgrades erfolgt nur auf Verlangen des Invaliden durch die nach nationalem Recht zuständige Behörde (in der Regel das Versorgungsamt). Zugleich stellt die zuständige Behörde den Ausweis für Schwerbehinderte aus, mit dem die Invalidität gegenüber der Behörde, dem Arbeitgeber usw. nachgewiesen werden soll. Schwerbehinderte können auf Gesuch hin als Schwerbehinderte behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Invalidität ohne Gleichbehandlung keinen angemessenen Job erhalten oder beibehalten.
Auf Verlangen des Schwerbehinderten wird die Gleichbehandlung durch das für seinen Wohnsitz verantwortliche Arbeitsamt gewährt. Gleichbehinderte Menschen unterliegen den gleichen Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes wie Menschen mit Schwerbehinderung, mit Ausnahmen des Rechts auf zusätzlichen Urlaub ( 208 SGB IX) und des Rechts auf kostenlose Fahrten im ÖPNV. Gleichberechtigte Menschen mit Behinderungen haben keinen Anrecht auf eine Schwerbehindertenrente.
Schwerstbehinderte Menschen geniessen im Berufsleben besondere Sicherheit und Unterstützung. Der Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag muss von der zuständigen Stelle bereits bei Erhalt der Mitteilung oder des entsprechenden Antrags auf Feststellung der Behinderung oder Gleichheit spätestens drei Wochen vor Eingang der Mitteilung eingereicht worden sein (§ 173 Abs. 3 SGB IX).
3] Ein besonderer Entlassungsschutz ist jedoch auch bei offensichtlichen Schwerbehinderungen immer gegeben. Diese Unwirksamkeit tritt auch ein, wenn dem Unternehmer die schwere Behinderung oder Gleichheit nicht bekannt war, sofern die entlassene Person den Unternehmer innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über ihren Invaliditätsstatus oder den geltend gemachten Anspruch unterrichtete. Der Austritt ist von vornherein rechtskräftig, wenn der schwerbeschädigte Mitarbeiter nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Austrittserklärung eine Kündigungsklage beim Gericht eingereicht hat ( 7 in Verbindung mit § 4 KSchG).
Falls der Auftraggeber keine Genehmigung verlangt oder bekommen hat, gilt die Deadline nicht. Schwerbehinderten (nicht gleichwertig) steht nach 208 SGB IIX ein bezahlter Zusatzurlaub von einer Woche, in der Regel fünf Tagen, pro Jahr zu. Wird die Schwerbehinderung nicht für das ganze Jahr nachgewiesen, hat der Schwerbehinderte für jeden ganzen angefangenen vollen Kalendermonat des Erwerbsunfähigkeitsstatus im Arbeitsverhältnis das Recht auf ein weiteres Jahr.
Schwerschwerbehinderte können die Schwerbehindertenrente nach 37 SGB VI in Anspruch nehmen, wenn sie zu Rentenbeginn als schwer behindert gelten, die Wartefrist von 35 Jahren erfüllt und die entsprechende Altershöchstgrenze durchlaufen haben. Damit eine schwere Behinderung erkannt wird, muss ein Invaliditätsgrad von mind. 50 vorhanden sein; Gleichheit ist nicht ausreichend.
Bei Schwerbehinderten kann die Rente bis drei Jahre vor der jeweiligen Altersbeschränkung beantragt werden. Schwerbehinderte Bedienstete im Sinn von 2 Abs. 2 SGB IX (GdB 50) können auf Gesuch hin nach Erreichen des Alters von 60 Jahren gemäß § 52 Abs. 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) pensioniert werden.
Privatwirtschaftliche und staatliche Unternehmen mit mind. 20 Stellen sind dazu angehalten, mind. fünf Prozentpunkte der Stellen von Schwerbehinderten zu besetzen. Besondere Aufmerksamkeit muss schwerbehinderten Menschen gewidmet werden. So lange der Dienstherr nicht die vorgegebene Anzahl von Schwerbehinderten einsetzt, muss er für jede freie Stelle eine monatliche Entschädigungsabgabe aufbringen. Damit sollen auch anderswo Jobs für Schwerstbehinderte gefördert werden.
Das Recht des Einzelnen auf einen Arbeitsvertrag, d.h. ein Recht auf Arbeit, ist jedoch vom Gesetz nicht geregelt, wird aber explizit ausgeschlosse. Schwerstbehinderte und Menschen mit ähnlichen Behinderungen haben jedoch im Gegensatz zur Rekrutierung ein durchsetzbares Recht auf eine Anstellung, "in der sie ihre Kompetenzen und ihr Wissen optimal nutzen und entwickeln können" und haben auch das Recht auf präferenzielle Behandlung bei internen Ausbildungsmaßnahmen und anderen Massnahmen, die ihre Berufseingliederung vorantreiben.
Diese Behauptung nach 164 SGB IIX erlischt nur, wenn die Maßnahmen für den Auftraggeber nicht zumutbar sind oder mit unverhältnismäßigem Aufwand einhergehen. Beispielsweise verpflichtet dieses Recht einen Unternehmer, soweit dies vertragsgemäß möglich ist, einen nichtbehinderten Mitarbeiter über eine Jobbörse auf den Job eines starkbehinderten Mitarbeiters zu übertragen und vice versa, wenn der starkbehinderte Mitarbeiter besser in den anderen Job eingebunden werden kann, seine Belegschaft behalten oder wiedergewinnen kann.
F. in Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde ( "AGG") ein Benachteiligungsverbot für schwer behinderte Menschen eingeführt (seit 2018 in 164), das einen Schadenersatzanspruch bei Benachteiligungen einer schwer behinderten Person, vor allem bei Beschäftigung, Beförderung oder Entlassung, und eine wesentliche Erleichterung der Beweislast zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhaltet (Umkehr der Beweislast auf Kosten des Dienstherrn, wenn Sachverhalte vorliegen, die eine Nachteilhaftigkeit für die stark behinderte Person erkennen lassen).
Zugleich ist jedoch ein Beschäftigungsanspruch ausgenommen und eine reine Barabfindung vorzusehen. Im Falle einer bloßen "formalen" Benachteiligung, d.h. wenn der schwerstbehinderte Antragsteller nicht zur diskriminierungsfreien Selektion angestellt wurde, ist der Schadenersatzanspruch auf drei Monatsgehälter begrenzt. Früher war es kontrovers, ob eine erkannte schwere Behinderung unverlangt oder auf Anfrage, z.B. in einem persönlichen Fragebogen oder bei Bewerbungsgesprächen, offengelegt werden sollte.
Der vorherrschenden Ansicht in der jüngeren Fachpresse und der jüngeren Judikatur der höheren Gerichte zufolge ist jedoch seit der Neufassung des Antidiskriminierungsgesetzes durch 164 Abs. 2 S. 2 SGB IIX in Zusammenarbeit mit dem AGG die "tätigkeitsneutrale" Problematik einer schweren Behinderung (entgegen der bisherigen Judikatur des Bundesarbeitsgerichtes zur Altrechtslage vor dem 01.01.2007) aufgeworfen worden.
Daher kann sie, wenn sie gefragt wird (ähnlich der Fragestellung einer existierenden Schwangerschaft), ohne rechtliche Konsequenzen verweigert werden, auch wenn der Schwerbehindertenstatus formal nachgewiesen wurde. Weil ein Unternehmer jedoch in Zukunft nicht mehr weiß, ob und wie viele schwerstbehinderte oder ähnliche Menschen er einstellt und somit (mit einem Jahresdurchschnitt von mind. 20 Stellen pro Monat) zur Zahlung der gesetzlichen Gleichstellungsabgabe gezwungen ist, obwohl er die gesetzlich vorgeschriebene Erwerbstätigenquote einhält, wird dem Unternehmer zumindest nach dem Ende der halbjährigen Wartefrist, nach deren Ende der Sonderkündigungsschutz wirksam wird, gelegentlich in der Fachpresse eine Anzeigepflicht der Erwerbstätigen gegenüber demjenigen auferlegt.
Das IHP3-Leitfaden für die individuelle Förderplanung des Regierungspräsidiums Rheinland wurde ein Carrier-übergreifendes Personalbudget für schwerstbehinderte Menschen festgelegt. IHP3 orientiert sich an den Leitlinien des SGB von 2009 Im Mai 2001 hat die WHO das Recht auf Selbstbestimmung für Schwerstbehinderte beschlossen. Schwerbehindertenarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern wird eine Vertretung für schwere Behinderte ( 177 SGB IX) gewählt, die neben dem Betriebs- oder Belegschaftsrat insbesondere die Belange dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wahren hat und deren professionelle Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt und sicherstellt, schwerstbehinderte und gleichberechtigte Personen und deren Arbeitgebern bei der Arbeitsplatzschaffung und Arbeitsplatzsicherung beratend zur Seite steht, ihnen Zuwendungen in finanzieller Hinsicht und unter Berücksichtigung der Belange der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers einräumt und über Entlassungsgesuche beschließt.
Düsseldorfer 2010, 444 p., ISBN 3-89381-110-9 BIH - Arbeitsgemeinschaft der Integrationssämter und Hauptpflegestellen (ed.): "Schwerbehinderung" In: Arbeitsunfähigkeit & Profession. Enzyklopädie ABC Disability & Occupation - Leitfaden für die Betriebspraxis.