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Was muss in ein Impressum
Das muss in einem Impressum enthalten seinAufdruck Obligatorische Informationen? - Was muss im Impressum einer Website oder eines Online-Shops erscheinen?
Für juristische und andere juristische Personen sowie für andere juristische Personengruppen (z.B. Gesellschaft, Organgesellschaft usw.) müssen neben Name und Adresse des Betreibers auch die Gesellschaftsform und der Bevollmächtigte (z.B. Geschäftsführender Gesellschafter der GmbH) angegeben werden. Der Name muss komplett sein, der Vorname darf nicht abkürzt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss das Impressum die Adresse der Zweigniederlassung des Betreibers sowie Informationen nach Nr. 2 beinhalten, die eine rasche und direkte Verbindung mit dem Betreiber ermöglicht (Telefon, E-Mail).
Diese Adresse muss komplett sein und nicht nur ein Briefkasten. Gemäß der bisherigen Rechtssprechung muss eine Frage über ein Formular oder per E-Mail innerhalb von maximal 60 min beantwortet werden. In diesem Fall ist die Eingabe einer Rufnummer noch nicht obligatorisch. Dabei sind zwei besondere Merkmale zu berücksichtigen: - Mit der Inkraftsetzung des Rechts zur Durchführung der Verbraucherrechtsrichtlinie und zur Novellierung des Rechts zur Regulierung der Wohnraumvermittlung ist ab dem 13. Juni 2014 eine Rufnummer für Fernabsatzverträge vorzusehen (vgl. Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
Diese Verpflichtung kann leicht durch die Angabe einer Rufnummer in der Anbieterkennung erfüllt werden. Sofern dem Nebenerwerber vom Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) oder eine Betriebskennzahl gemäß 139c AO zugewiesen wurde, ist diese in der Anbieterkennung anzugeben. Im Falle journalistisch-redaktioneller Angebote sind Namen und Adresse des Sachbearbeiters gemäß § 55 Abs. 2 RStV anzugeben.
Für besonders reglementierte Berufe, deren Zulassung oder Berufsausübung gesetzlich mit einem Abschluss, einem Staatsexamen oder anderen Ausbildungsnachweisen verbunden ist (z.B. Mediziner, Pharmazeuten, Therapeuten, Juristen, Steuerexperten, Wirtschaftsprüfer, Architekt, Ingenieure), sind Zusatzinformationen erforderlich: Leistungserbringer, die eine separate Berufshaftpflicht haben, müssen Name und Adresse ihrer Berufshaftpflicht und den geographischen Umfang der Haftpflichtversicherung nach der DL-InfoV (Verordnung über die Informationsanforderungen an Leistungserbringer) anführen.
Kein rechtswidriger Hinweis (Disclaimer) auf der Website bezüglich Warnungen, Linkhaftung etc. Auf der Website sollten keine Rechtshinweise (Disclaimer) sein.