Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Anwalt Kosten
Warnung Anwalt KostenBGH: Keine Rückerstattung der Anwaltsgebühren bei Selbstanzeige,......
Im Kartellrecht ist es nicht notwendig, einen Anwalt für Verwarnungen - sowohl aus der Sicht der Geschäftsleitung ohne Anordnung als auch aus der Sicht des Schadenersatzrechts - zu bestellen, wenn der Verwalter bei üblichen, leicht strafbaren Verstößen gegen das Kartellrecht über ausreichende eigene Expertise für die Strafverfolgung verfügen. Der Zeitanspruch des Verletzten allein genügt nicht, um die Erstattung der Anwaltshonorare zu rechtfertigen.
Unter welchen Bedingungen kann die Rückerstattung von Anwaltsgebühren für eine Abmahnung außerhalb des Kartellrechts (hier: unaufgeforderte Telefonwerbung) gefordert werden. Rechtlich anerkannt: Das Rechtsmittel gegen das Verfahren der Bürgerlichen Kammer des Landgerichtes Berlin vom 15. Juli 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers abgetan. Fakten: Der Antragsteller ist Anwalt und fordert Honorare aus einem selbst vergebenen Warnschreiben.
Die Klägerin bekam am 21. Oktober 2004 einen Aufruf der Angeklagten über seine professionelle Telefonleitung, in dem sie für Immobilienbewertungen wirbt. Die Klägerin hat die Angeklagten mit Schriftsatz vom 23. 9. 2004 mit Erfolg zur Vorlage einer strafrechtlich verfolgten Unterlassungsverpflichtung aufgefordert (Abmahnung). Allerdings lehnten die Angeklagten die Bezahlung der Anwaltskosten für diese Verwarnung ab.
Der Rechtsanwaltsklage in Hoehe von 740,88 Euro (und weiteren 2 Euro fuer das im vorangegangenen Zahlungsbefehl verwendete Formular) wurde vom Landgericht zurueckgewiesen. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos. Die Berufungsinstanz hat die Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers nach den 823, 249 BGB und den Ersatz der Aufwendungen nach den Vorschriften der Geschäftsleitung ohne Bestellung zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof soll die Rechtssprechung zu kartellrechtlichen Warnungen aufgreifen. Zur Abmahnung - um ein Kostendeckungsrisiko nach 93 ZPO zu verhindern - genügte eine einfache Abmahnung. Es war nicht notwendig gewesen, dass der Antragsteller als Anwalt einen anderen Anwalt benannte. Die streitige Entscheidung widersteht den Anschlägen der Berufung.
Das Oberlandesgericht wies einen Antrag auf Kostenerstattung ohne Rechtsirrtum zurück. Eine solche Forderung liegt nicht vor, da aufgrund der erfolgten Abmahnung kein Gerichtsstreit im Sinn von § 91 Abs. 1 ZPO entstanden ist. Die Angeklagten müssen auch nicht die Anwaltskosten des Antragstellers nach dem materiellen Recht bezahlen. Der Berufungsgerichtshof hat dem Antrag der Klägerin auf eine Gebühr aus dem selbst auferlegten Auftrag für das Mahnschreiben vom 24. Oktober 2004 stattgegeben.
Der Berufungsgerichtshof hat zu Recht keinen materiellen Kostenersatzanspruch nach 12 Abs. l S. 2 UWG geprüft. Die Klägerin zählt nicht zu der in Paragraf 3 UWG (in der am 8. 7. 2004 in Kraft getretenen Version - 22 UWG) bezeichneten Gruppe von Klägern; namentlich ist sie kein Wettbewerber im Sinn der 2 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 3, Nr. 3 Nr. I UWG.
Auch nach materiellem Recht hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung außerhalb des Kartellrechts. Die Berufungsinstanz hat daher den Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 und 249 Abs. 1 BGB zu Recht zurückgewiesen, ohne dass es von Bedeutung ist, ob ein Antrag aus einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bei unerbetener telefonischer Werbung vorliegt (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerberrecht, VIII.
N. ) oder eine Persönlichkeitsverletzung des Antragstellers (vgl. MünchKomm-BGB/Extänzungsband-Wendehorst, Vierte Auflage. Die im Schadensfall gemäß 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 und 1 BGB zu erstattenden Herstellkosten umfassen zwar die Kosten eines Rechtsstreits, können aber auch die Kosten eines Rechtsanwaltes erstattet werden.
Nach der ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Geschädigter jedoch nicht alle durch das Schadenereignis (hier: den unaufgeforderten Werbeanruf) bedingten Rechtskosten zu erstatten, sondern nur solche, die aus der entscheidenden Perspektive des Verletzten im Hinblick auf seine besondere Lage erstattet werden müssen (sog. "Sachschadenbeurteilung"; vgl. 3 Abs. 2 Satz 2). BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, I, II; 163, 362, III; Entscheidung vom 6. November 2004 - VI ZR 119/04 - VerR 2005, 381) waren für die Ausübung seiner Rechte notwendig und zweckdienlich (siehe auch die Entscheidungen des Senats, BGHZ 127, 348, 350 f.; Entscheidungen vom 8. Jänner 2006 - VI ZR 43/05 - VerR 2006, 521, 522, je m.w.N.).
Im Kartellrecht ist es nicht notwendig, einen Anwalt für Verwarnungen - sowohl aus der Sicht der Geschäftsleitung ohne Anordnung als auch aus der Sicht des Schadenersatzrechts - zu bestellen, wenn bei typischer, leicht strafbarer Verletzung des Kartellrechts derjenige, der die Verwarnungen ausgesprochen hat, über ausreichende eigene Expertise zur sachgerechten Verfolgung des Gesetzes verfügte (BGH, Entscheidung vom 6. 5. 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 "Selbstauftrag").
Dies wird vom Gesetzgeber übernommen, vor allem für Institute im Sinn von 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG (vgl. Anfang der Verordnung UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu 12 Abs. 1). Diese Entsprechung korrespondiert mit der Judikatur des Bundesgerichtshofes (BGH, BGH, I ZR 45/82 - NJW 1984, 2525 "Anwaltsabahnung"), wonach auch größere Handelsunternehmen mit eigener Anwaltskanzlei und Anwälten im Falle ihrer Beeinträchtigung regelmässig selbst verwarnt werden müssen (BGH, BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1984).
May 2004 - I ZR 2/03 - a.a.O.; auch OLG Düsseldorf, MMR 2006, 559, 560; Heinrich Köhler/Bornkamm, a.O., 9 Rn. 29 und 12 Rn. 1. 93; Elisabeths: Elsässer: Heß in: Wenn in einem einfachen Schadenfall die Verantwortung für den entstandenen und damit die Verantwortung nach Ursache und Umfang von Anfang an so eindeutig ist, dass aus Ansicht des Verletzten kein begründeter Verdacht besteht, dass der Geschädigte seiner Entschädigungspflicht leicht nachkommt, ist es auch aus der Perspektive des anerkannten Senates in der Regel nicht notwendig, für die anfängliche Schadenersatzforderung gegenüber dem Verletzten einen Anwalt einzuschalten, der den entstandenen Sachschaden aus der Perspektive des Verletzten beheben kann.
Eine unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes kann sich unter bestimmten Umständen nur dann als notwendig herausstellen, wenn z.B. der Verletzte nicht in der Lage ist, den entstandenen Sachverhalt selbst zu melden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats, BGHZ 127, 348, 351 f.; BGHZ 12.12.2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung).
Demnach ist die unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch aus der Perspektive des Verletzten nicht notwendig, wenn er über eigene Expertise und Erfahrung in der Bearbeitung des Schadensfalls verfügen kann. Er hat diese Kenntnisse insbesondere in den oben genannten und aus seiner Sicht unzweifelhaft gespeicherten Schadensfällen bei der Erstbehauptung anzuwenden (vgl. dazu auch die Ausführungen von Herrn Dr. med. MünchKomm-BGB/Oetker, S. 4).
249 Rn. 175; Becker-Eberhard, Grundsätze der Kostenerstattung, 1985, S. 56; vergleichbar mit Soergel/Mertens, BGB, Zwölfte Auflage. In der Berufung findet sich auch kein Vorbringen der Klägerin, die sich dagegen ausspricht, dass der Einzelfall - in dem der Aufrufer seine Person von Beginn an offenbart hatte - nicht mit dem ersten Abmahnbrief beigelegt werden konnte (vgl. BGHZ 127, 348, 352).
In jedem Fall reichte außerhalb des Wettbewerbsrechts ein einfacher Unterlassungsbescheid aus, um mögliche Kostendeckungsrisiken ( 93 ZPO) unter den von der Prüfung ermittelten und nicht bestrittenen Sachverhalten zu vermeiden. Für den Beschwerdeführer, der nach den nicht angefochtenen Erkenntnissen des Oberlandesgerichts bereits mehrmals als Parteivertreter oder Gerichtsvertreter in ähnlichen Verfahren der unaufgeforderten E-Mail-Werbung auftrat ( "Senatsbeschluss vom Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung), war dies ein Routinetätigkeit.
Besteht in dem hier zu bestimmenden Falle schließlich kein Kostenerstattungsanspruch eines anderen Rechtsanwaltes, so trifft dies auch für den Falle der Selbstübertragung zu (vgl. BGH, Entscheidung vom 06. 05. 2004 - I ZR 2/03 - a.a.O.). Zur Begründung der Kostenerstattung genügt der Zeitanspruch des Verletzten allein nicht (vgl. BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Entscheidung vom 6. 5. 2004 - I ZR 2/03 - iaO; kritische, Staudinger/Schiemann, BGB, 14.3. f.;, § 251 Rn. 125 f.).
Dies ist auch ein individueller Fall, so dass nicht zu entscheiden ist, ob eine große Zahl von Ansprüchen zu einer anderen Bewertung führt (vgl. dazu u. a. BGHZ 127, 348, 352). Dem widerspricht nicht die Bestimmung des 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, nach der ein Anwalt, der sich vor dem Gericht vertreten lässt, immer einen Kostenersatzanspruch wie ein Anwalt hat, der nicht mit der vertratenen Person identisch ist.
Es kann nicht als Sondervorschrift für außergerichtliche Gerichtsverfahren angewendet werden (vgl. BGH, Entscheidung vom 6. 5. 2004 - I ZR 2/03 - a.a.O.). Hat der Beklagte demnach die Zahlung der Anwaltskosten nicht geschuldet, hat der Kläger auch keinen Verzugsanspruch auf Rückerstattung von 2 für das im Mahnwesen verwendete Vordruck.
Es bleibt abzuwarten, ob die 683 Sätze 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Mandat) auch als Grundlage für Ansprüche herangezogen worden wären (ständige Zuständigkeit im Kartellrecht vor Inkrafttreten von 12 Abs. 1 S. 2 UWG seit BGHZ 52, 393 f.).
Der Kostenbeschluss ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.