Abmahnung wegen Telefonieren während der Arbeitszeit Muster

Vorsicht beim Telefonieren während der Arbeitszeit Probe

Natürlich nicht immer am Telefon, während der Kunde wartet, dass sich jemand um ihn kümmert. eines Arzttermins) kann oft nur mit Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit behandelt werden. Jeder, der E-Mails liest, funktioniert nicht - und muss im Notfall mit einer Warnung oder Kündigung rechnen.

Privatnutzungsverbot für Mobiltelefone während der Arbeitszeit

Egal ob auf der Straße oder am Arbeitplatz, permanente Zugänglichkeit erscheint heute unverzichtbar. Viele Mitarbeiter schrecken deshalb nicht davor zurück, während der Arbeitszeit über ihre Privatsphäre zu telefonieren und sich mit nicht dienstlichen Belangen zu beschäftigen. Denn, so die weitverbreitete Ansicht, entstehen dem Auftraggeber keine Telefongebühren. Die Vermutung, dass die Privatnutzung von Mobiltelefonen im Unternehmen Teil der eigenen Freiheiten ist und daher vom Unternehmer nicht beschränkt oder verboten werden darf, ist jedoch ein Fehler, wie Anwalt Dr. Christian Salzbrunnn ausführt.

"Der Gebrauch von Mobiltelefonen für Nicht-Dienstleistungen während der Arbeitszeit steht natürlich im Widerspruch zu den Arbeitgeberinteressen. Wer für die Arbeit zahlt, kann mit Sicherheit damit rechnen, dass während der Arbeitszeit keine Privatangelegenheiten behandelt werden. "Darüber hinaus kann sich eine intensivere Anwendung auch nachteilig auf die Leistungsfähigkeit der Arbeit auswirken.

Dr. Christian Salzbrunn ist in Düsseldorf als Anwalt tätig. Die Sozietät ist spezialisiert auf die Bereiche Arbeits- und Immaterialgüterrecht sowie Forderungseintreibung. Dr. Christian Salzbrunn betreut und repräsentiert vorwiegend mittelgroße Firmen und Mitarbeiter im Bereich des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. In diesem Kontext erhebt sich die Fragestellung, ob der Unternehmer die private Nutzung von Mobiltelefonen im eigenen Haus aufgrund des Weisungsrechtes beschränken oder ganz unterlassen kann.

Früher war die Benutzung von Privathandys während der Arbeitszeit weitgehend gestattet. Die Unternehmensleitung hat daraufhin eine Dienstleistungsrichtlinie erlassen, die die Benutzung von Privathandys während der Arbeitszeit verbietet. Die Betriebsratsmitbestimmung über die Benutzung von Privatmobiltelefonen sei der Mitbestimmung im Sinn von 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterworfen, so dass der Unternehmer ein solches Verbot nicht ohne die Mitwirkung des Betriebsrates verhängen konnte.

Eine der natürlichen Aufgaben eines Arbeitnehmers besteht nach Ansicht der Jury darin, auf die aktive und passive Nutzung des Mobiltelefons während der Arbeitszeit zu verzichten. Anwalt Dr. Christian Salzbrunn erklärt: "Die Jury hat in dem Verbotsverfahren nur eine solche Verkretisierung der von den Arbeitnehmern schuldet. Insofern wird nur die Art und Weise festgelegt, in der die Arbeitnehmer ihre Arbeit zu verrichten haben, so dass sich daraus kein Mitspracherecht des Betriebsrates im Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergibt.

"Damit ist klar, dass ein konkreter Handyverzicht nicht von der Schutzwürdigkeit der Arbeitgeberinteressen im Detail abhängt. "Solch ein solches Sperren ist also nicht davon abhÃ?ngig, dass z.B. schwierige MessgerÃ?te durch Mobilfunkstrahlung gestört werden könnten oder dass jegliche Art von Betriebsgeheimnissen vor der Funktionsweise von Mobiltelefonen geschÃ?tzt werden mÃ?ssen.

Ausschlaggebend ist nur, dass die private Nutzung von Mobiltelefonen die Leistungsfähigkeit der Arbeit immer wieder beeinträchtigt ", erläutert Dr. Christian Salzbrunn.

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