Mangelfolgeschaden Kaufrecht

Folgeschäden am Kaufrecht

Ratgeber für Online-Händler: Gewährleistung im Kaufrecht für Mangelfolgeschäden. Unterscheidung zwischen Mangelfolgeschäden und Mangelfolgeschäden. Der Verjährung von Mangelfolgeschäden und Mangelfolgeschäden liegt im Wesentlichen zugrunde. Dennoch können Mangelfolgeschäden unter weitere Schäden im Sinne des Absatzes Vertragliche Regelung fallen. Das Kaufrecht gilt natürlich dann, wenn Zusicherungen gegeben werden, welche.

Folgeschäden

Eine der kontroversesten und problematischsten Fragestellungen des bisherigen Obligationenrechts war die Trennung zwischen Sach- und Folgeschäden in der Fragestellung des Zusammenhangs zwischen Sachmängelhaftung und Haftpflicht aus einer positiven Pflichtverletzung. Der Ausschuss zur Reform des Obligationenrechts hatte damit begonnen, den Rechtsstreit zu beenden und die Differenzierung unnötig zu machen (Abschlussbericht der Revisionskommission des Obligationenrechts, Hrsg. vom Bundesjustizministerium 1992, S. 22 f.).

Mit der Reform des Schuldrechts bietet sich die größte Chance (in der Erläuterung des Gesetzentwurfs steht auch, dass eines der Hauptziele der Modernisierung des Schuldrechts darin besteht, die vielfältigen Unwägbarkeiten von BT-Druck zu eliminieren, die sich aus der Trennung zwischen Sachschäden und Folgeschäden durch Mängel ergeben. Der Gesetzgeber hat nämlich einige, aber nicht alle Ursachen für die Differenzierung zwischen Mängel-Folgeschäden und Mängel-Folgeschäden sowie zwischen Mängel-Folgeschäden im Nah- und Fernbereich ausgelöscht.

Die Novellierung des neuen Gesetzes bietet als Tröstung eine einfachere Möglichkeit zur Differenzierung der Schadenentwicklung als das alte Gesetz. Im Kaufrecht war die Trennung zwischen Schäden durch einen Mangel und Folgeschäden durch einen Mangel wichtig, im Werkvertrag war die Trennung zwischen Nah- und Fernfolgeschäden durch einen Mangel wichtig. Auf beiden Rechtsgebieten wurden mit der Auszeichnung verschiedene Zielsetzungen verfolgt.

Ziel des Kaufrechts war es, eine generelle Haftung für Schadensersatz wegen schuldhafter Mängel der gekauften Sache zu begründen und die Beschränkungen des 463 BGB a.F. zu durchbrechen. Die Gesellschaft sah sich nur für einen Mangelschaden an diese Begrenzungen geknüpft, während für Folgeschäden durch eine positive Verletzung des Vertrages der Weg zu einer allgemeinen Mängelhaftung eröffnet wurde, für die jedoch das Verjährungskorsett des Gewährleistungsrechts beibehalten wurde.

In diesem Fall hat die Unterordnung der beseitigten Folgeschäden unter das Haftungssystem der positive Vertragsbruch zur Beseitigung des Gewährleistungskorsetts gedient. Sie sollte durch die generelle Verjährungsregelung ersetzt werden, die damals eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren einführte. Nach dem neuen Recht bleibt die generelle Schadensersatzpflicht aus dem bisherigen Recht für verschuldete Fehler bestehen und begründet sie für verschuldete Fehler der Sache, indem dem Kunden oder dem Kunden das Recht auf Schadenersatz gemäß 280, 281, 283 und 311 a BGB im Fall der Fehlerhaftigkeit der empfangenen Leistungen eingeräumt wird (§§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 BGB).

Die Regelung der Haftung für Mangel- und Mangelfolgeschäden wurde harmonisiert. Daher gibt es im neuen Gesetz keinen Anlass, die alte Trennung zwischen Defekt- und Folgeschäden beizubehalten. Die Verjährungsfristen für die generelle Haftung und die Verjährungsfristen für Mängel im Kauf- und Dienstleistungsvertragsrecht sind jedoch nicht einig. Die Verjährungsfrist wurde durch das Vertragsmodernisierungsgesetz grundsätzlich geändert.

Entgegen den Überlegungen des Sachverständigengutachtens von Peters/Zimmermann ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht bei diesem Modell verblieben, sondern hat ein sachliches Verjährungs-Modell für das Garantie- und Werkvertragsrecht mit vom allgemeinen Verjährungsgesetz abweichenden Verjährungsfristen eingeführ. Genauso verständlich wie dieser letztgenannte Aspekt ist die Schaffung eines sachlichen Leitbildes im Handels- und Werkvertragsrecht mit verschiedenen Verjährungsregelungen für die generelle und die Mängelhaftung, zumindest diejenigen, die sich aus dem Mängelgesetz lösen und sich im Haftpflichthafen absichern wollen, deren Rechte für Mängel erwachen.

Auf die vom BGH entwickelte Regelung des ehemaligen Kaufrechts könnte man zurückgreifen. Dementsprechend verjähren alle Schäden, die im Rahmen von Fehlern in der vertraglichen Leistung entstanden sind, nach dem Gewährleistungsrecht. Er erzwingt eine wertmäßige Ungleichbehandlung, wenn er die Verjährung der Mangelfolgeschäden des verschuldeten Fehlers und der Mangelfolgeschäden aus der schuldhaften unterlassenen Klärung eines nicht verschuldeten Fehlers der allgemeinen Verjährungsfrist unterwirft.

Er behindert auch nicht den Weg zu einem anderen dem allgemeinen Verjährungsrecht unterliegenden Haftpflichtrecht, wenn der verschuldete Fehler die Rechtsverletzung eines rechtswidrig gesicherten Gutes hervorruft und der Verletzte bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruches aus Delikt (oder Produkthaftung) sein Recht geltend macht. Daher ist die Annahme der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum bisherigen Kaufrecht für das neue Gesetz abzulehnen.

Zum Dritten könnte man die Trennung zwischen Defekt- und Folgeschäden wieder aufleben lassen oder etwas ähnliches tun und die durch einen Defekt verursachten Folgeschäden der allgemeinen vertraglichen Haftung und damit der allgemeinen Verjährungsregelung unterwerfen, während der durch einen Defekt verursachte Schaden der Verjährung nach dem Gewährleistungsrecht unterliegt. Es ist auf den zweiten Blick allen anderen Lösungsansätzen übergeordnet, wenn vorher eine Klärung des Kriteriums zur Abgrenzung von Mangel- und Folgeschäden eingeführt wird.

Zum einen das Interesse des Kontrahenten an Leistung und Gleichwertigkeit, zum anderen sein Interesse an Integrität. Fehlentwicklungen aufgrund mangelhafter Leistung für das Leistungsinteresse und die Gleichwertigkeit unterliegen den haftungs- und verjährungsrechtlichen Regelungen des Gewährleistungsrechtes. Fehlentwicklungen aufgrund mangelnder Leistung im Interesse der Integrität unterliegen den Haftungs- und Verjährungsregelungen des allgemeinen Haftpflichtrechts.

Allgemeines Haftpflichtrecht ist nicht nur das Deliktrecht, sondern auch das in 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB festgeschriebene Vertragseigentumsrecht, soweit es mit den schutzwürdigen Belangen im Zusammenhang steht. Es werden keine neuen und schwierig zu handhabenden Unterscheidungen zwischen Defekt- und Folgeschäden sowie zwischen Nah- und Fernfolgeschäden eingeführt, sondern es wird auf eine Ermittlung der schadenersatzrechtlichen Belange (Rechtsgüter) ausgerichtet, die für deliktische Forderungen sowieso gemacht werden müssen.

Die generelle Verjährungsregelung bezieht sich nur auf den Schutz der gesetzlichen Interessen nach dem allgemeinen Haftpflichtrecht. Diese Rechtsschutzvorteile des Vertragsrechts sind in denjenigen Fällen nicht zu bestreiten, in denen die Verletzung der Pflicht zu einer Rechtsverletzung aufgrund eines Mangels der vertraglichen Leistung führen würde. Weshalb sollte es angesichts der Zuschreibung des Verschuldens des Assistenten und der Verjährungsfrist des Steins, der nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten an seinem Haus ohne Mängel auf den Scheitel eines nicht nachlässig entsorgten Steins trifft, besser sein als derjenige, der sich eines Tage in den Ruinen des von den Maurermeistern in unbefriedigender Weise aufgerichteten Bauwerks ernsthaft verletzen muss?

Unterwerfen wir Fehlentwicklungen aufgrund mangelhafter Leistung für das Leistungsinteresse und Gleichwertigkeit der Haftung und Verjährungsregelung des Gewährleistungsrechtes und Fehlentwicklungen aufgrund mangelhafter Leistung für das Interesse an der Integrität der Haftung und Verjährungsregelung des allgemeinen Haftungsrechtes, bleibt die Darstellung von Fallbeispielen für die eine und die andere Kategorie von Schäden und abschließend ein Ausblick auf die Veränderungen, die das neue Recht gegenüber den bisherigen Unterscheidungen einbringt.

Zu den nachteiligen Auswirkungen der mangelhaften Leistung auf das Leistungsinteresse und die Gleichwertigkeit gehören die Ungeeignetheit, die Nachbesserungskosten, die Nutzungskosten der nicht genutzten Sache, Nutzungs- und Produktionsausfälle, entgangener Gewinn. Der überwiegende Teil dieser Schäden entspricht dem, was nach dem bisherigen Recht als Sachschaden eingestuft wurde.

Fehlentwicklungen aufgrund mangelhafter Erfüllung für das Interesse an der Integrität sind Folge von Schäden, die aus der Zuwiderhandlung eines gesetzlichen Interesses resultieren, das nicht mit der vertraglichen Erfüllung identisch ist: Gegenüber dem bisherigen Kaufrecht ergeben sich Veränderungen in einer Neuabgrenzung und in der Unterordnung eines Teiles der nachteiligen Auswirkungen der fehlerhaften Erfüllung unter die allgemeinen Haftungs- und Verjährungsvorschriften.

Bei der Abgrenzung wird nicht mehr zwischen Defekt- und Folgeschäden unterschieden, sondern es wird zwischen ungünstigen Ereignissen durch mangelnde Leistung im Interesse der Leistung und Gleichwertigkeit und ungünstigen Ereignissen durch mangelnde Leistung im Interesse der Integrität des Auftraggebers unterschieden. Letztere und nur sie unterliegen den Haftungs- und Verjährungsregelungen des allgemeinen Haftpflichtrechts.

Auch die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Werkvertragsgesetz sind auf eine Neuabgrenzung der Grenzen und die damit verbundene Unterordnung eines Großteils der negativen Auswirkungen der allgemeinen Haftungs- und Verjährungsregelung zurückzuführen. Bei der Abgrenzung wird nicht mehr zwischen Nah- und Fernfolgeschäden aufgrund von Mängeln unterschieden, sondern, wie beim Kaufrecht, zwischen ungünstigen Ereignissen durch mangelnde Leistung für das Leistungsinteresse und Gleichwertigkeit von ungünstigen Ereignissen durch mangelnde Leistung für das Unversehrtheitsinteresse des Geschäftspartners.

Letztere unterliegen in ihrer Gesamtheit den Haftungs- und Verjährungsregelungen des allgemeinen Haftpflichtrechts. Dies ist eine drastische Erleichterung und stellt eine besondere Bedrohung für den Bauherrn dar, der im bisherigen Recht vor allem von der Unterscheidung von nahen und fernen Folgeschäden aufgrund von Mängeln profitierte. Der Grund dafür ist, dass die Kategorie der näheren Folgeschäden, die durch einen Mangel verursacht wurden und somit dem Garantieregime unterliegen, die Beschädigung des Gebäudes durch fehlerhafte Architektur- und Planungsarbeiten war.

Dies hat der Gesetzgeber in § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 nämlich explizit akzeptiert und seine Mängelhaftung aus Planungs- und Überwachungsfehlern dem Gewährleistungsrecht untergeordnet. Nach der Modernisierung des Schuldrechts gehört die Unterscheidung zwischen einem durch einen Mangel verursachten Folgeschaden und einem durch einen Mangel verursachten Folgeschaden sowie einem durch einen Mangel verursachten Nah- und Fernfolgeschaden zur Vorgeschichte.

Aber auch im neuen Obligationenrecht werden wir uns mit einer Differenzierung des Schadenersatzes bei fehlerhaften vertraglichen Leistungen im Kaufrecht und im Werklieferungsvertragsrecht auseinandersetzen müssen. Dabei wird unterschieden zwischen einem Schaden, der auf das Leistungsinteresse und die Äquivalenz zurückzuführen ist, und einem Schaden, der dem Interesse an der Integrität des Kontrahenten entspricht. Erstere unterliegen den Haftungs- und Verjährungsregelungen des Gewährleistungsgesetzes bei Kauf- und Werkverträgen, letztere den Haftungs- und Verjährungsregelungen des allgemeinen Haftungsrechtes.

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