Haftung einer Gmbh

Die Haftung einer GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und somit eine juristische Person. Die Rechte, Pflichten und Haftung des Geschäftsführers der GmbH. Vermeidung von Haftung in der Krise und Insolvenz der GmbH. Persönliche Haftung der GmbH-.

Steuerliche (strafrechtliche) Verantwortung und Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Die Aufgaben des Geschäftsführers der GmbH umfassen auch die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Steuerpflichten der GmbH (§ 34 Abs. 1 AO). Mit der Bestellung zum geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH und nicht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch wird die Steuerpflicht des Geschäftsführers begründet. Ausreichend ist, wenn der geschäftsführende Gesellschafter in einem Gesellschaftervertrag oder in einer Gesellschafterversammlung effektiv berufen worden ist, wofür auch ein mündlich gefaßter Gesellschafterbeschluß ausreichend ist (BFH/NV 88.683).

Bereits bei der Firmengründung ist der geschäftsführende Gesellschafter für die Erfüllung dieser Steuerpflicht zuständig, wenn der Gründungsvertrag, in dem er als geschäftsführender Gesellschafter benannt ist, unterzeichnet wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits im Handelsregister registriert ist, da Geschäftsleiter von nicht geschäftsfähigen Personengesellschaften auch Steuerpflichten gemäß 34 Abs. 1 Oderen haben.

Entscheidend ist daher immer dann, wenn der Geschäftsführer zum Geschäftsführer der GmbH wird. Der de facto-Geschäftsführer ist auch für die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuerangelegenheiten zuständig (BFHGmbH-Stpr. 01, 96). Das Datum der Eintragung in das Firmenbuch spielt auch hier keine Rolle. Eine nachträgliche Aufhebung der Steuerverpflichtungen durch Widerspruch gegen den Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich.

Steuerliche Verpflichtungen umfassen Buchführungs- und Erfassungspflichten, Melde-, Auskunfts-, Auskunfts-, Vorlage- und Toleranzverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Einbehaltung und Zahlung von Abgaben. Sie muss sich mit den Steuerpflichten (BFH/NV 95, 941) bekannt machen und falls erforderlich einen Spezialisten hinzuziehen. Die Steuerbehörden dürfen mit ihren Steueransprüchen nicht schlechter behandelt werden als andere GmbH-Gläubiger (BFH BL II 73, 465), auch wenn sie noch nicht ermittelt sind.

Wenn Steuerverbindlichkeiten der GmbH bereits vorhersehbar sind und auch sichergestellt werden muss, dass sie zum Fälligkeitszeitpunkt beglichen werden können (BFH BL II 90, 767). Der Anspruch gegen die GmbH muss jedoch nach Begründung und Höhe bestimmt sein, d.h. bereits eingetreten sein und weiter bestehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 69 AO als ihr rechtlicher Stellvertreter haftbar, wenn Forderungen aus dem Steuerschuldenverhältnis ( 37 AO) wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht oder nicht oder nicht fristgerecht oder nicht fristgerecht erbracht werden oder Steuererstattungen (z.B. Vorsteuergutschriften) aus rechtlichen Gründen nicht bestehen.

In die Haftung einbezogen sind auch die wegen der Pflichtverletzung zu entrichtenden Verzugszuschläge ( 69 S. 2 AO). Wer sein Wissen über seine Pflichten und seine Missachtung in seine Handlungsbereitschaft einfließen lässt oder zumindest zustimmt (BFH BStBl 83, 655), ist absichtlich. Wer die nach den Umständen und seinen eigenen Erkenntnissen gebotene Pflege (BFH BStBl 89, 491) in außergewöhnlich großem Umfang vernachlässigt hat, ist grob fahrlässig.

Der Geschäftsführer übernimmt keine Haftung für einfache fahrlässige Pflichtverletzungen. Jeder, der die Anforderungen nicht erfüllen kann, darf die Position des Geschäftsführers nicht einnehmen, muss zurücktreten oder entsprechende Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Führung zu gewährleisten. DieBFH hat daher die Haftung für den Geschäftsführer übernommen, auch wenn er der Aufgabe nicht geistig gerecht wurde oder seine Pflichten gegenüber den Mitgeschäftsführern nicht wahrnehmen konnte oder an einer langwierigen, schwerwiegenden Erkrankung erkrankte.

Der Arbeitgeber darf laut BVH-Rspr. - unabhängig von der Zufriedenheit der anderen Gläubiger - bei der Besteuerung der Lohnkosten nicht die Arbeitnehmer in Bezug auf den Nettolohn (BFH/NV 88.764) mindern. Stattdessen müssen die Gehälter auf ein Niveau gesenkt werden, das die gleiche Zufriedenheit der Beschäftigten und die Lohnabgabe auf die reduzierten Gehälter gewährleistet (BFH BTBl II 88, 859).

Es kann sich nicht damit rechtfertigen, dass die Kreditinstitute die Kreditmittel explizit nur für die Bezahlung von Nettolöhnen zur Verfügung stellen (so wohl BFH BTBl II 83, 655). Die GmbH-Geschäftsführerin darf daher keiner Einigung mit einer Bank folgen, die die Steuerbehörden unilateral in eine schlechtere Lage bringt als die Arbeitnehmer (BFH/NV 92, 575). Der Geschäftsführer hat in diesem Falle den Nettolohn in voller Höhe gezahlt und nicht um die darin enthaltene anteilige Lohnsteuer ermäßigt.

Jeder, der in Wissen um die für den vorangegangenen Monat anfallenden unbezahlten Lohnsteuerzahlungen im nächsten Monat in voller Höhe leistet, verstößt gegen seine Pflicht und ist daher uneingeschränkt haftbar (BFH BTBl II 88, 859). Die Berechnung des Haftungsbetrages orientiert sich laut BFH nicht an den Gegebenheiten der individuellen Lohnzahlungstermine, sondern an den Gegebenheiten während des gesamten Haftungszeitraums, in dem der Auftraggeber seine Arbeitnehmer und die FA gleichermaßen zu erfüllen hat.

Die erhöhte Lohnsteuerpflicht entfällt bei der pauschalen Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40b UStG, da es sich um eine vom Unternehmer geschuldete Abgabe ( "BFH II 90, 767") handelt. 2. Der Geschäftsführer der GmbH haften nach Maßgabe von BGFH-Rspr. (z.B. BGBl II 93, 8 und BGBl/NV92, 785) für eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Pflichtverletzung nur, wenn die Registrierung oder Deklaration und/oder Zahlung der Umsatz- und Körperschaftssteuer unterbleibt oder nicht rechtzeitig erfolgt, soweit er die Steuerverbindlichkeiten aus den ihm zur Verfügung gestellten Geldern hätte zurückzahlen können.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers besteht bei ungenügenden Mitteln nur insoweit, als er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einer annähernd verhältnismäßigen Zufriedenheit der Privatgläubiger und der FA einsetzt. Diese Haftung bezieht sich somit auf den Umfang, um den die Steuerbehörden gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt wurden. Der Verpflichtungsbetrag errechnet sich aus der Gegenüberstellung der während des Haftungszeitraums angefallenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich Bankverbindlichkeiten und Personalaufwand sowie Umsatzsteuerschulden mit der Summe der geleisteten Anzahlungen und der Ermittlung ihres Anteils an den Gesamtverbindlichkeiten.

Wurde die Mehrwertsteuer in Höhe dieser Kontingente oder mehr gezahlt, haftet der Geschäftsführer nicht. Der Grundsatz der zeitanteiligen Rückzahlung ist nach Ansicht von Herrn Dr. R. BFH-Rspr. nicht anwendbar im folgenden Fall: Die Mehrwertsteuer, für die eine Haftung besteht, beruht nicht auf Geschäftsvorfällen oder der Verwertung von Vermögensgegenständen der Nachlassregelung.

In diesem Fall entsteht eine Verpflichtung zur Zahlung der Steuern am Fälligkeitstag (mit Priorität) (BFH BL II 89.491). Im Falle mehrerer GmbH-Geschäftsführer ist jeder von ihnen für die Steuerverpflichtungen zuständig. Jedoch kann die Haftung mehrerer Geschäftsführer durch die Geschäftsverteilung beschränkt werden. Zur Haftungsbegrenzung ist eine klare Schriftform der Geschäftsverteilung (BFH BBl 86, 384) vonnöten.

Diese Haftungsbeschränkung findet Anwendung, soweit und solange kein Grund zur Beanstandung der genauen Einhaltung der Steuerpflichten durch den verantwortlichen geschäftsführenden Gesellschafter vorliegt oder die allgemeine Wirtschaftslage der Gesellschaft nicht zu einer Prüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Steuerpflichten führt (BFHBlII 84, 776; 86, 384). Auch wenn die Geschäftsverteilung nicht schriftlich erfolgt ist, sind die übrigen Geschäftsleiter des allgemeinen Geschäftsverkehrs (z.B. Einbehaltung und Zahlung der Lohnsteuer) nicht zur Prüfung gezwungen, wenn diese Geschäfte von einem bestimmten Geschäftsleiter regelmässig durchgeführt werden und die Wirtschaftslage oder die Persönlichkeit des geschäftsführenden Direktors keinen Grund für eine Prüfung gibt (BFHBl II 86.384).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung auch von denjenigen übernommen werden, die die Position des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur "pro forma" nach aussen einnehmen. Dieser und der im Handelsregister eingetragene geschäftsführende Gesellschafter müssen durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicherstellen, dass der de facto-Geschäftsführer seinen Steuerpflichten tatsächlich nachkommt (BFH/NV 88, 6). Sie kann jedoch im Zuge der Ermessensausübung für den Einsatz eines von mehreren Geschäftsführern eine wesentliche Funktion ausüben, die in der Geschäftsleitung für den kaufmännischen und steuerrechtlichen Sachverhalt tatsächlich zuständig ist (BFH/NV 95, 941).

Wenn der GmbH-Geschäftsführer Dritte, z.B. Mitarbeiter der Gesellschaft, mit der Wahrnehmung der Steueraufgaben betraut, hat er diese sorgfältig auszuwählen und zu beaufsichtigen (BFH/NV 89, 72). Sie hat sich über den Geschäftsverlauf so ausführlich zu informieren, dass sie unter üblichen Bedingungen mit der ordnungsgemäßen Abwicklung von Steuerangelegenheiten und Steuerberechnungen umgehen kann. Wenn die Steuerangelegenheiten nicht durch den Dritten geregelt werden, muss der Geschäftsführer eingreifen, ansonsten handelt er grob fahrlässig.

Eine Versäumnis des Steuerberaters bei der Erstellung der Erklärung muss nicht dem Geschäftsführer der GmbH zugeschrieben werden. Hat er kein verschuldetes Auswahl- und Überwachungsverhalten und hat er keinen Grund, die vom Auftragnehmer erstellte Steuermeldung auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, so ist er für die Steuerminderung aufgrund der falschen Steuermeldung nicht haftbar. Der Verstoß muss die Ursache für den entstandenen Sachschaden sein, d.h. die unbestimmte oder nicht rechtzeitige Feststellung, Nichtleistung oder nicht rechtzeitige Erfuellung des Anspruches aus dem Steuerschuldenverhältnis.

Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Verstoßes der Pflicht keine Zahlungsweise oder durchsetzbares Geschäftsvermögen mehr besteht und somit die geschuldete Steuer auch bei rechtzeitiger Vorlage der Steuermeldung nicht mehr zurückgezahlt werden konnte (BFH BaBl 91.678). Die verspätete oder fehlerhafte Einhaltung der Steuererklärungspflicht kann jedoch zu einer Haftung führen, wenn dadurch die vielversprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten der FA zunichte gemacht werden (BFHBStBl 91, 678).

Bei der Haftung ist das Prinzip der Akzessorietät anwendbar, d.h. der geschäftsführende Gesellschafter ist für Steuerforderungen der GmbH nur dann haftbar, wenn diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Haftungsausschluss noch da sind. Für den Haftungsanspruch des Geschäftsführers ist es nicht erforderlich, dass die Besteuerung bei der GmbH angesetzt wird (BFH BStBl 95, 817). Bei Vorliegen der Anforderungen des 69 AO kann der AN den GmbH-GeschÃ?ftsfÃ?hrer als Haftpflichtschuldner nach  191 AO in Anspruch nehmen. 1.

Die Verjährungsfrist läuft ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem das Haftungsereignis eingetreten ist, d.h. mit der Verletzung der Pflicht. Prinzipiell hat die Forderung des Steuerpflichtigen Vorrang (BFH BA 95, 300). Liegt ein Haftpflichtanspruch gegen mehrere Beteiligte vor, bestand eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 44 Abs. 1 AO. Die FA kann nach eigenem Ermessen entscheiden, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt (BFH BL II 90, 1008).

Gegen den haftenden Schuldner können Ansprüche nach 69 AO prinzipiell nur geltend gemacht werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegte Anlagevermögen des Schuldners nicht erfolgreich war oder davon ausgegangen werden kann, dass die Zwangsvollstreckung vergeblich wäre (§ 219 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Einschränkung betrifft jedoch nicht die Quellensteuer und wenn der Steuerpflichtige Steuerflucht oder Steuerbetrug begangen hat.

Ist die Veranlagung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der GmbH gegenüber der Gesellschaft endgültig geworden, so kann er gegen die Veranlagung als Schuldner keine Einwände mehr erheben (BFH/NV 95, 282). Die Erfüllung des 69 AO steht unter dem Vorbehalt der uneingeschränkten Prüfung der VG. Ermessensausübungen der FA können daher nur angefochten werden, wenn die FA die Grenze ihres Ermessensspielraums überschreitet oder von ihrem ermessensabhängigen Ermessen in einer Art und Weise gebrauch macht, die nicht dem Sinn und Zweck der Bewilligung genügt, oder wenn die Gründe für die Haftungsentscheidung nicht angeben, welche Überlegungen die FA geleitet haben (BFH BStBl II 90.1008).

Wenn der Haftungshinweis wegen eines Beurteilungsfehlers gekündigt wird und eine Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist ( 191 Abs. 3.171 Abs. 3a S. 3 AO), kann der AN einen neuen, regelmässig gleich bleibenden, aber besser begründeten Haftungshinweis (BFHBl II 93, 581) ausstellen. Vorraussetzung für die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters ist, dass er (zumindest bedingt) gegenüber der Finanzverwaltung absichtlich falsche Aussagen macht ( 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder pflichtwidrige Aussagen nicht macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Werden mehrere Geschäftsführer zu einer GmbH berufen, ist nur die Person, die mindestens vorsätzlich bedingt tätig wird, wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AktG zu Lasten der Gesellschaft zu verfolgen. Der Geschäftsführer der GmbH kann für die Steuer einer GmbH nach § 71 Abs. 1 Satz 1 haftbar gemacht werden, soweit er diese vorsätzlich gekürzt hat. Geschäftsführer, die mit einer fahrlässigen Steuerminderung belastet werden können, sind nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht haftbar, jedoch kann für sie eine Haftung nach 34, 69 Abs. 1 Nr. 1 AO erwägt werden.

Zu beachten ist, dass auch hier der Prinzip der proportionalen Erstattung von Mehrwertsteuer und Körperschaftsteuer gilt, wenn die Meldungen oder Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen und dadurch eine Steuerminderung eintritt (BFHBl II 93, 8). In die Haftung nach 71 AO sind die gekürzten Steuerbeträge und die zu ungerechtfertigten Steuervorteile sowie die Zinsen auf Steuerhinterziehung einbezogen.

Das FSK ist bei der Erteilung von Haftungsvermerken nicht an die Entscheidung des Strafgerichtes gebunden, sondern prüft unabhängig die Voraussetzungen für den Sachverhalt. Ein Haftungshinweis kann daher auch gegen einen GmbH-Geschäftsführer gemäß 71 AO ausgesprochen werden, wenn das gegen ihn gerichtete strafrechtliche Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung des Prozesses beendet ist.

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