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Verjährung Urheberrecht
Einschränkung des UrheberrechtsBeschränkung urheberrechtlicher Ansprüche| Kanzlei Queckenstedt
Die Verjährung berechtigt den Zahlungspflichtigen, die Bezahlung oder andere Leistungen endgültig zu versagen. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen, sondern verjährt durch den Ablauf der Frist, § 214 BGB. Die Urheberrechte gelten in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers eines Werks, § 64 UrhG.
Werden die Werke des Autors während dieser Zeit ohne seine Zustimmung oder in rechtlich zulässiger Weise genutzt, müssen vor Ende der Verjährung Unterlassungs-, Schadensersatzansprüche oder sonstige rechtliche Schritte durchgesetzt werden. Darin heißt es grundsätzlich, dass Forderungen nach drei Jahren verjährt sind, § 195 BGB.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem a) der Schadensfall eingetreten ist und b) der Autor von den Tatsachen der Anspruchsbegründung und der Person vom Schuldner erfahren hat oder ohne grobes Verschulden hätte erfahren müssen, § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Eine Forderung ergibt sich bei Verfall, d.h. wenn der Autor das Recht hat, die betreffende Dienstleistung zu verlangen.
Handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf Vergütung, so ergibt sich dieser ausschließlich aus der Nutzung ohne den Willen des Nutzers oder Urhebers. Für die Erkenntnis der den Antrag begründenden Sachverhalte ist die Sachkenntnis ausreichend. Im Falle von Rechtsansprüchen auf Vergütung muss der Autor die jeweilige Nutzung kennen. Im Falle von Vertragsvergütungsansprüchen steht das Wissen bei Vertragsabschluss zur Verfügung.
Ist für die Ermittlung der Vergütungsansprüche die Bekanntgabe des Verkaufserlöses oder der Nutzungszahl erforderlich, muss der Rechtsinhaber die jeweilige(n) Nutzungshandlung(en) kennen. Name und Adresse des Zahlungspflichtigen müssen dem Zahlungspflichtigen bekannt sein. Den Fällen gröblich nachlässiger Unwissenheit steht positives Wissen gleich. Dies ist der Fall, wenn der Autor offensichtlich offenkundige Wege der Wissensgewinnung ausgelassen hat.
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Moment, in dem der Autor oder Rechtsinhaber seine Unwissenheit aufheben konnte. Liegt der Autor oder Rechtsinhaber bei der rechtlichen Beurteilung der Sachverhalte falsch, z.B. indem er fälschlicherweise davon ausgeht, dass für ihn kein Rechtsanspruch besteht, setzt dies den Ablauf der Verjährungsfrist nicht aus.
Zusätzlich zur oben genannten wissensabhängigen Verjährungsfrist gibt es die wissensunabhängige Verjährungsfrist. Dementsprechend muss der Autor nicht innerhalb der Verjährungsfrist des 195 BGB von den Bedingungen seines Anspruches erfahren, um eine Verjährung einzuleiten. Dies bedeutet, dass der Antrag unabhängig von der Erkenntnis des Verfassers in folgenden Fällen gegenstandslos ist
Wird das Urheberrecht als uneingeschränktes Recht missachtet, darf der daraus erzielte Erlös nicht beim unbefugten Benutzer bleiben, § 852 BGB. Im Gegensatz zu seinen anderen Forderungen kann der Autor die Rückgabe des zu Unrecht angereicherten Vermögens bis zu zehn Jahre nach Entstehen des Anspruches fordern. Sie verjähren 30 Jahre nach der verletzenden Handlung oder dem sonstigem schadensverursachenden Vorkommnis.
Verlangt der Autor Schadensersatz wegen eines Anspruchs nach 22, 23 Art. 23 Art. 48 Abs. 2 KUNSTUHRG bestimmt, dass die Verjährungsfrist an dem Tag zu laufen hat, an dem die rechtswidrige Tätigkeit zum letzten Mal vorlag.