Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Wohnung Kündigungsfrist
Appartement KündigungsfristBesondere Regelungen über die Effektivität von Absichtserklärungen im Rahmen eines Mietvertrages sind mir nicht bekannt (sollten aber nicht viel bedeuten ).
Nur der Mietvertrag als solcher erlischt mit dem Ende der Kündigungsfrist. Dies hat jedoch nichts damit zu tun, wann die Entlassung als Absichtserklärung wirksam wird. Daher kann der Erhalt der Beendigung und damit ihre Wirkung als unbestreitbar angesehen werden. Ein einseitiger Rücktritt von der Beendigung ist im vorliegenden Falle nicht möglich, da die Bedingungen für einen Rücktritt gemäß 130 BGB voraussichtlich nach drei Monaten nicht mehr vorliegen.
Auch ist der/die VermieterIn nicht dazu gezwungen, einem Rücktritt von der Mietvereinbarung zuzustimmen. Das bedeutet: Er ist nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Pächter gezwungen. Auch kann er darauf beharren, dass der Bewohner am Ende der Mietdauer aus der Wohnung umzieht. Sollte der Hausherr jedoch nicht zu einem nachträglichen Widerruf der Beendigung gezwungen sein, was ihn daran hindert, aus Sicht der privaten Autonomie zu sagen: Mieterschaft!
Sie können in Ihrer Wohnung übernachten. Falls Sie, Pächter, nicht zustimmen, dann verlange ich die Zwangsräumung der Wohnung und werde sie an einen anderen Pächter zu den neuen Bedingungen weitervermieten. Es ist mir nicht bekannt, wo der Hausherr den rückwirkenden Widerruf der Beendigung vorbehaltlos angenommen hätte.
Nur in diesem Falle wird die Beendigung ungültig und der bisherige Arbeitsvertrag bleibt bestehen. Wahrscheinlicher ist in diesem Falle, dass der Eigentümer die Rückzahlung nicht vorbehaltlos akzeptiert hat, sondern ein erneutes Kaufangebot von seiner Seite (vgl. sofern der Pächter dem nicht zustimmt, beendet sich das Pachtverhältnis durch die Beendigung mit Ende der Kündigungsfrist!
Die Vermieterin ist nicht zur Weiterführung des Mietvertrages gezwungen! Daher müsste die Fragestellung geklärt werden, ob der Hausherr zuerst die Tilgung akzeptierte und erst später einen neuen Auftrag forderte (dann ist @Pete76 absolut richtig) oder ob er von Anfang an mit der Fortführung des Mietvertrages nur zu neuen Bedingungen zustimmte (dann würde ich eher zustimmen )!