Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Paragraph 24
Artikel 241. 24 Abweichende Leistungserbringung. Was bedeutet der Versicherungsnachweis?
24 SGB II Abweichung der Leistungserbringung
In Einzelfällen, in denen ein durch den üblichen Existenzbedarf gedeckter und unter den gegebenen Bedingungen unvermeidbarer Versorgungsbedarf nicht abgedeckt werden kann, stellt die Arbeitsagentur den Versorgungsbedarf als Sach- oder Barleistung zur Verfügung und vergibt dem Begünstigten ein korrespondierendes Kredit. Im Falle von Sachbezügen wird das Kredit in Höhe des Anschaffungswerts für die Arbeitsagentur vergeben.
Weitere Dienstleistungen sind ausgenommen. und bei unwirtschaftlichem Verhalten nicht geeignet sind, ihren Versorgungsbedarf mit den nach § 20 erforderlichen Versorgungsleistungen zu befriedigen, kann das Arbeitsunfähigkeitsgeld II ganz oder teilweise in Naturalleistungen bis zur Höhe des Grundbedarfs für den Unterhalt gezahlt werden.
Dienstleistungen für diese Anforderungen werden separat angeboten. Zuwendungen nach Absatz 2 sind auch dann zu gewähren, wenn die Begünstigten keine Zuwendungen zur Existenzsicherung, einschließlich angemessener Unterbringungs- und Heizkosten, verlangen, aber den in Absatz 1 genannten Betrag nicht vollständig aus eigenen Ressourcen und mit eigenen Mitteln abdecken können. Dabei kann das vom Begünstigten innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monate nach dem Ende des Monat, in dem die Zahlung beschlossen wird, erzielte Entgelt mitgerechnet werden.
Für die in den Nummern 1 und 2 des ersten Satzes genannten Voraussetzungen können Sach- oder Geldleistungen, auch in Pauschalform, gewährt werden. Auskünfte zum Lebensunterhalt können in Gestalt eines Darlehens gewährt werden, sofern die Einkünfte in dem betreffenden Kalendermonat erwartet werden. Sätze 1 gelten auch dann, wenn die Begünstigten einen einmaligen Ertrag gemäß 11 Abs. 3 S. 4 verfrüht ausgenutzt haben.
Ist der unmittelbare Verzehr oder die unmittelbare Realisierung der zu berücksichtigenden Vermögenswerte für die Begünstigten nicht möglich oder würde eine spezielle Belastung für sie darstellen, sind die Zuwendungen als Kredite zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Leistung kann sein, dass das Recht auf dingliche oder sonstige Tilgung abgesichert ist.
Bei der Erstausrüstung der Wohnungen dürfen in den in § 22 (5) genannten Fälle Dienstleistungen nur angeboten werden, wenn die städtische Einrichtung die Abnahme der Dienstleistungen für Wohnen und Heizen sichergestellt hat oder auf das Versicherungserfordernis verzichtet werden konnte.