Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Telekommunikationsgesetz österreich
Fernmeldegesetz107 TKG 2003 (Telekommunikationsgesetz 2003), Unaufgeforderte Meldungen
Aufrufe - auch das Versenden von Faxen - zu werblichen Zwecken ohne Zustimmung des Abonnenten sind nicht gestattet. Die Zustimmung des TN ist gleichbedeutend mit der Zustimmung einer vom TN autorisierten Personen zur Nutzung seines Zugangs. Das Einverständnis kann zu jedem Zeitpunkt wiederrufen werden; der Entzug der Einwilligung hat keinen Einfluß auf das vertragliche Verhältnis zum Empfänger der Zustimmung.
a) Sind die in den Absätzen 1, 2 oder 5 genannten Ordnungswidrigkeiten nicht im eigenen Land verübt worden, so gilt sie als an dem Punkt verübt, an dem die unaufgeforderte Mitteilung die Telefonleitung des Abonnenten erreichen.
E-Mail-, Fax- und Telefon-Werbung nach dem Telekommunikationsgesetz im Einzelnen
Telefonate, Faxe und E-Mails (z.B. E-Mails, SMS) als Massenmailings oder zu Werbungszwecken erfordern die vorherige, widerrufliche Einwilligung der Empfänger (§ 107 Telekommunikationsgesetz, TKG). Ausgenommen hiervon ist nur die E-Mail in der aufrecht stehenden Kundenbeziehung (z.B. Postverkehr in der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses). Der Gesetzgeber ist für alle Formen der elektronischen Kommunikation zuständig, also auch für soziale Medien.
Die Einholung der Einwilligung per Telephon, Telefax oder E-Mail für spätere Kontaktaufnahmen ist nicht zulässig. Das bedeutet zum Beispiel, dass auch ein Aufruf zur Einholung einer Einwilligung für ein künftiges Treffen (oder zu Werbezwecken) bereits unterbleibt. Darüber hinaus muss die E-Mail zu Werbungszwecken (im Betreff) als solche ausweisbar sein.
Welche Bedingungen sind bei einer aufrichtigen Kundenbeziehung für die E-Mail nicht erforderlich? Folgende Ausnahmen gelten nur für E-Mails (z.B. E-Mails und SMS), nicht aber für Telefonanrufe und Faxe. Die Zustimmungspflicht besteht für diese ohne Einschränkung. In Ausnahmefällen ist eine vorhergehende Einwilligung in die E-Mail nicht erforderlich, wenn die fünf Bedingungen erfüllt sind: Der Besteller hat die Absendung im Voraus nicht verweigert.
Dieses Verzeichnis wird von der Aufsichtsbehörde für Fernmeldewesen und Funk (RTRG) gepflegt und ist in jedem Fall vom Sender zu befolgen. Es darf daher keine E-Mail an eine in der EKG-Liste angegebene E-Mail-Adresse versendet werden, auch wenn die oben aufgeführten Bedingungen unter den Ziffern eins bis vier erfüllt sind. Wer keine unerwünschten E-Mails empfangen möchte, kann sich in die EKG-Liste einschreiben.
Falls der Adressat dem Adressaten ausdrücklich sein Einverständnis zum Erhalt von E-Mails erteilt hat, kann er nicht mehr auf seinen Robinson-Listeneintrag verweisen. Allerdings muss der Geltungsbereich der Einwilligung berücksichtigt werden. Wenn der Adressat nur einer gewissen Werbepost zustimmt, besteht keine Verpflichtung des Versenders, diese zu berücksichtigen.
Der Versand von anonymen elektronischen Postsendungen (z.B. versteckte E-Mail-Adressen) ist grundsätzlich untersagt. Deshalb muss bei jedem E-Mail-Versand die Anschrift, von der aus sie versendet wurde, sichtbar sein. Es wird auch empfohlen, E-Mails von einer Anschrift zu senden, die eine Antwort erhalten kann. Es muss immer die Option bestehen, weitere Mailings zu stornieren.
Wann wird die E-Mail als verschickt betrachtet? Die Ordnungswidrigkeit ist nach Erhalt der Lieferung begangen, d.h. sobald die Mitteilung dem Adressaten zur Verfügung steht. Ab wann wird aus elektronischer Mailingliste ein Massenmailing? Der Massenversand an einen einzelnen Adressaten wird auch als Massenversand betrachtet (z.B. Massenmails an mehrere Abteilungen eines Empfängers). Wozu dient "Werbung"?
So wird beispielsweise ein reines Werbeangebot bereits als solche betrachtet und gehört zu diesem Verstoß. Das Versenden einer einzelnen E-Mail zu Werbungszwecken genügt bereits der Ordnungswidrigkeit, sofern weder eine Genehmigung erteilt noch eine Ausnahmeregelung angewendet wird. Ab wann gibt es eine Zulassung? Das Einverständnis ( "Einverständnis" im TKG; die DSGVO sagt "Einverständnis") ist an keine Art und Weise bindend.
Es empfiehlt sich, eine explizite Einverständniserklärung einzuholen, da diese im Falle einer Streitigkeit schlüssiger ist. Das Einverständnis kann vom künftigen Adressaten durch Unterzeichnung einer Deklaration erteilen werden. Eine wirksame Genehmigung der AGB ist nach den Vorgaben der DSGVO (insbesondere wegen des Kopplungsverbotes) kaum möglich. Ein schlüssiges Einverständnis - d.h. eine explizite Einverständniserklärung ist nicht notwendig - ist z.B. im Rahmen eines rechtmäßigen Auftragsverhältnisses vorstellbar, wenn vertragliche Verpflichtungen wie Sorgfalts-, Aufklärungs- oder Auskunftspflichten eingehalten werden.
Nach den Ausführungen des Gesetzesgebers kann auch bei elektronischer Kommunikation von einer schlüssigen Einwilligung ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen auf seiner Internetseite eine eigene Mailbox für den Versand von Werbe-E-Mails veröffentlicht. Senden Sie E-Mails, aber richtig! Die Angabe einer allgemeinen E-Mail-Adresse im Rahmen des Impressums oder einer Kontakt-Seite der Webseite gilt nicht als Einwilligung.
Jegliche Art von (direkter) Reklame in der elektronischen Übermittlung, die 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz ( "ECG") entgegensteht oder auf solche Websites hinweist (verlinkt), ist untersagt. Das Wort kann beliebig ausgewählt werden, aber der Adressat sollte sehen können, dass es sich um eine Werbesendung handelst. Beispiel: Die Beispiel AG versendet ein Massenmailing zur Promotion eines neuen Produktes per E-Mail an einen Einwilligungsempfänger.
Telefonate zu Werbungszwecken dürfen nicht unterbunden werden. Darüber hinaus müssen alle E-Mails ein Abdruck gemäß 14 HGB und 63 HGB haben. Impressumsbestimmungen für E-Mails und Webseiten gemäß den Handelsbestimmungen. Bei einem unaufgeforderten Aufruf zu Werbungszwecken oder der unaufgeforderten Zusendung eines Faxes begehen die Sender eine Ordnungswidrigkeit und sind mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 58.000,-- zu ahnden.
Der Versand unaufgeforderter E-Mails oder sonstiger Verstöße gegen die Vorschriften des 107 TKG (anonyme E-Mail, keine Markierung als Werbe-E-Mail) sowie die Unterdrückung oder Verfälschung der Anruferidentifikation sind mit bis zu 37.000 EUR zu ahnden. Aufrufe - auch das Versenden von Faxen - zu werblichen Zwecken ohne Zustimmung des Abonnenten sind nicht gestattet.
Die Zustimmung des TN ist gleichbedeutend mit der Zustimmung einer vom TN autorisierten Personen zur Nutzung seines Zugangs. Das Widerrufsrecht kann zu jedem Zeitpunkt ausgeübt werden; der Widerruf hat keinen Einfluß auf das vertragliche Verhältnis zum Zustimmungsempfänger. richtet sich an mehr als 50 Personen. Der Zustellungsempfänger hat die Zustellung nicht von Anfang an, namentlich nicht durch Eintrag in die in 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz vorgesehene Auflistung, unterbleibt.