Paragraph 55

Artikel 55

Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit. Auskunftspflichten und Rechte. Informationspflichten und -rechte. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist in Deutschland in § 55 der Strafprozessordnung (StPO) vereinheitlicht. 55-Jährige Beurteilung der Sprachkenntnisse und Sprachförderung.

55 StPO Auskunftsverbot

Tip: Tragen Sie bei der Suche eine Dateinummer oder ein Dessert ein. Eine neue Suchfunktion: (1) Jeder Trauzeuge kann die Information über solche Anfragen ablehnen, deren Antwort an ihn oder einen der in 52 Abs. 1 genannten Verwandten die Gefährdung würde zieht, die wegen einer Übertretung oder einer Amtsverletzung verfolgbar ist.

Bei der Zeugenaussage hat der Betroffene das Recht, die Unterrichtung zu verweigern. Es ist in weniger als einer Minute aufgebaut und Sie können diese und weitere freie Funktionen bereitstellen.

55 Heiratsgesetz (Heiratsgesetz), Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Ist die Lebenspartnerschaft der Eheleute drei Jahre lang gekündigt worden, so kann jeder Ehepartner die Ehescheidung wegen einer schweren und unheilbaren Eheunterbrechung beantragen. Der Scheidungsantrag wird nicht bewilligt, wenn das Landgericht zu dem Schluss kommt, dass die Wiedereinsetzung eines der Art der Heirat entspreche. Dem Scheidungsantrag wird auf Antrag des beschuldigten Ehepartners auch dann nicht stattgegeben, wenn der die Ehescheidung suchende Ehepartner allein oder vorwiegend für die Störung verantwortlich war und der beschuldigte Ehepartner von dem Scheidungsantrag stärker betroffen war als der klagende Ehepartner von der Entlassung des Scheidungsantrags betroffen war.

Dabei sind alle Sachverhalte zu berücksichtigen, insbesondere die Länge der Ehe beziehung, das Lebensalter und die gesundheitliche Verfassung der Ehepartner, das Wohlergehen der Minderjährigen sowie die Länge der Auflösung der familiären Beziehung. Dem Scheidungsantrag ist in jedem Fall zuzustimmen, wenn das Ehegattenverhältnis für sechs Jahre beendet ist.

Zu diesen Absätzen gibt es keine Anmerkungen.

55 Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG), Nichtexistenz, Fortsetzung und Prüfung des Aufenthaltstitels für mehr als drei Wochen

Die EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Aufenthalt nach den 51, 52, 53 und 54, sofern die dort aufgeführten Bedingungen erfuellt sind. Nachprüfbar ist der Bestand der Bedingungen bei einer Mitteilung nach 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderen Gründen, wie z. B. der Erkenntnis des Todes des nach dem Unionsrecht zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers oder einer Ehescheidung.

Wird der Aufenthaltstitel nach den 51, 52 und 54 nicht erteilt, weil eine Gefahr aus Gründen öffentlicher Ordnung oder Ordnung droht, der Nachweis nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht oder nicht mehr geführt wird oder die Bedingungen für dieses Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr erfüllt sind, informiert die zuständige Stelle den Betreffenden in schriftlicher Form und teilt ihm mit, dass das Auswärtige Amt auf eine mögliche Beendigung des Aufenthalts hingewiesen worden ist.

Dem Gesuchsteller ist umgehend, längstens aber zeitgleich, das Auswärtige Amt zu unterrichten. Bei einem Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts ist der Fristablauf nach 8 Abs. 7 des § 5 Abs. 2 Satz 1 Satz 2 BGB auszusetzen. Bei Nichtbeendigung des Aufenthalts ( 9 BFA-VG) informiert das Auswärtige Amt die zuständige Stelle.

Besitzt die betreffende Person nicht bereits einen gültigen Nachweis, muss die zuständige Stelle in diesem Falle das Aufenthaltsrecht umgehend dokumentieren oder der betreffenden Person eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen, wenn dies in diesem Gesetz geregelt ist. Scheiden Drittstaatsangehörige, die die Bedingungen nicht mehr erfuellen, aus, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis "Rot-Weiß-Rote Card plus" ohne Kontingent.

Wird eine Wohnsitzkündigung als rechtswirksam angesehen, wird das nach diesem Gesetz anhängige Gerichtsverfahren eingestellt. Bei Beendigung des Aufenthalts wird das Aufnahmeverfahren fortgesetzt, es sei denn, es wird eine weitere Massnahme zur Beendigung des Aufenthalts getroffen. Zu diesen Absätzen gibt es keine Anmerkungen.

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