Kündigungsfrist Mietverhältnis

Mietkündigungsfrist

Die Kündigungsfrist für ein Wohnungsmietverhältnis ist der Samstag als Werktag zu berücksichtigen. Die Kündigungsfristen für Mietverhältnisse sind zu unterscheiden zwischen Kündigung durch den Mieter und Kündigung durch den Vermieter. Bei der Kündigung und Kündigung eines Mietvertrages ist zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen zu unterscheiden. Der Mieter kann das Mietverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Wie lange ein Mietvertrag abgeschlossen werden kann oder muss, ist nicht geregelt.

Kündigungsfristen für den Mietvertrag

Bei einem zeitlich begrenzten Mietverhältnis im (Teil-)Rahmen des MRG ist eine Mindestlaufzeit von drei Jahren einzuhalten. Die Kündigung ist erst nach einem Jahr unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Ein unbefristeter Vertrag unterliegt einer gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Jahr. Weil für einen Leasingvertrag andere Regelungen als für den Leasingvertrag bestehen, empfiehlt es sich, sich bei Rückfragen persönlich beraten zu lassen.

Mietvertrag mit Kündigungsfrist " Wie man es macht

Die Mietvereinbarung für Wohnräume ist in 535 BGB standardisiert und ist von einem Vertrag für gewerbliche Nutzung zu unterscheiden. Das Schriftformerfordernis entfällt prinzipiell, so dass ein Vertrag auch möglich ist. Vertragsgegenstand eines Mietvertrags sind die Vertragspartner, d.h. der Pächter und der Wirt.

Zusätzlich muss die zu mietende Immobilie, die die Anschrift und den Standort innerhalb eines Mehrfamilienhauses sowie die vereinbarte Miethöhe und den Mietbeginn und die Mietart exakt beschrieben werden. Der unbefristete Vertrag läuft mit der Beendigung aus, die sowohl vom Eigentümer als auch vom Eigentümer gegeben werden kann und in § 573c BGB rechtlich festgelegt ist.

Ein unbefristeter Wohnraummietvertrag wird in der Regel mit ordentlicher Beendigung beendet. Im Ausnahmefall kann die Beendigung auch ausserordentlich sein. Das Mietverhältnis kann sowohl von Mietern als auch von Vermietern beendet werden. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Dauer begrenzt, läuft das Mietverhältnis mit dem Ende der Zeit ab. Eine vorzeitige Beendigung ist dann nur in Notfällen möglich.

Im Falle einer ausserordentlichen Beendigung wird die zu betrachtende Periode gekürzt, wenn die Fortsetzung des Vertrages für eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr angemessen ist. Für welche gesetzlichen Fristen gilt die Kündigungsfrist? Der Kündigungsfrist für Mieter liegt die Mietdauer zugrunde. Im Falle eines verlängerten Mietzeitraums hat der Leasinggeber eine verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB einzuhalten.

Dies sind drei Monaten bei einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren, sechs Monaten bei einer Laufzeit von fünf bis acht Jahren und neun Monaten bei einer Laufzeit von zumindest acht Jahren. Ist der Mietvertrag grundlos kündbar? Im Gegensatz zum Pächter ist der Pächter nach § 573 Abs. 3 BGB zur Begründung der Beendigung des Mietverhältnisses angehalten.

Ein vertragstreuer Mietinteressent kann mit der Kündigungsfrist nur kündigt werden, wenn der Mietinteressent ein begründetes Kündigungsinteresse gemäß 573 Abs. 1 BGB hat, z.B. bei wesentlichen Vertragsverstößen oder unter strengen Auflagen aufgrund persönlicher Vorraussetzungen. Es gibt für beide Vertragspartner - Bewohner und Eigentümer - gute Argumente, die eine Kündigung mit kürzerer Kündigungsfrist gerechtfertigt erscheinen lassen.

Die Kündigungsfrist kann auch für Mietinteressenten aufgrund des Sonderkündigungsrechtes verkürzt werden. Wird der Mietzins zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht gezahlt, kann der Eigentümer den Mietvertrag auflösen. Als weitere Gründe für die Kündigung gelten die "außervertragliche Nutzung" des Mietobjektes oder die "Störung des häuslichen Friedens", deren Ansprüche jedoch sehr hoch sind.

Wer andere Bewohner oder den Hausherrn gewaltsam überfällt, schwer beleidigt, absichtlich Sachschäden anrichtet oder Stromdiebstahl begehen will, beeinträchtigt die Ruhe des Hauses. In weniger schweren Fällen ist der Hausherr dazu angehalten, den Bewohner vor der Beendigung zu warnen.

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