Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Lehrer
Warnung LehrerÜber die Legalität mehrerer Verwarnungen eines Lehrers im Lehrerberuf
Einzelfall-Entscheidung über die Rechtmässigkeit mehrerer Verwarnungen an einen Lehrer im Lehrerberuf. Die Beschwerde des Beschwerdeführers und des beschuldigten Staates gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Halle vom 16. Mai 2014 - 7 Ca 2512/13 - werden zurueckgewiesen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Halle vom 16.05.2014 wird wie folgt korrigiert: Der Angeklagte wird dazu verdammt, die am 06.10.2011 an den Beschwerdeführer gerichtete Abmahnung aus seiner Personalienakte zu streichen.
Der Klägerin werden die durch die Berufung beim Arbeitsgericht Magdeburg entstehenden Aufwendungen aufgebürdet. Sie bestreiten die Aufhebung von zwei Verwarnungen des beschuldigten Landes an den Antragsteller. Seit dem 1. August 2003 ist die Klägerin als Lehrerin in den Fachbereichen Biologie/Sport für das angeklagte Bundesland beschäftigt, derzeit am Turnhalle in Deutschland.
Der Angeklagte hat die Klägerin mit Brief vom 6. Oktober 2011 (Bl. 13 ff. d. A.) gewarnt, weil die Klägerin einer Schulmädchen der damals 9a-Klasse nach einer gescheiterten Biologievorlesung, als sie schreiend vor der Schule gestanden hat, wenn sie psychologische Schwierigkeiten hatte, sie woandershin gehen ließ.
Darüber hinaus begründet das beschuldigte Drittland die Abmahnung damit, dass die Klägerin den Schülern der ehemaligen Klassen stufe 9a am 12. Mai 2011 eine Klassenprüfung in biologischer Hinsicht zurückgeschickt hat, obwohl sie aufgrund des mangelhaften Prüfungsergebnisses gemäß der Leistungsbewertungsverordnung der Schulleitung im Voraus zur Bewilligung hätte unterbreitet werden müssen. Schließlich beschwert sich das angeklagte Staat in der oben erwähnten Warnung, dass die Klägerin den Klassentest eines Schülers der 9a - eines talentierten Geigers - kommentierte: "Mein Trinkgeld, die Violine weiterhin beständig zu praktizieren, mit Bio,'s wird nichts mit Kohle einbringen.
"Dieser Bemerkung gingen mehrere Diskussionen zwischen der Klägerin und der Studentin über ihre schlechten biologischen Ergebnisse voraus. Der Angeklagte hat den Antragsteller mit Brief vom 30.11.2012 (Bl. 20 ff. d. A.) erneut verwarnt, weil der Antragsteller am 11.01.2012 den Schülern M. (Klasse 6c) gebeten hatte, in die Schule zu kommen und sich zu beschämen, weil er seine Schularbeiten in der Physik nicht gemacht hatte.
Die Klägerin sagte dann, er solle sich mehr beschämen und fragte schliesslich den Schüler: "Miss you! Nachdem der Beschwerdeführer demonstriert hatte, was dies bedeutete, stieß der Student mit der Faust auf seine eigene Backe und wiederholt dieses Verfahren, nachdem der Beschwerdeführer ihn gebeten hatte, sich noch mehr zu peitschen.
Der Antragsgegner gab dem Antragsteller die Möglichkeit zur Äußerung, bevor die oben genannten Verwarnungen in die Akte aufgenommen wurden, die er durch schriftliche Eingaben nutzte. Vor der Verwarnung war das angeklagte Mitgliedsland ebenfalls Mitglied des verantwortlichen Lehrerkollegiums. Letzterer hat sich stets gegen eine Verwarnung ausgesprochen. Zum Mahnschreiben vom 30. November 2012 hat das beschuldigte Drittland eine Kopie eines diesbezüglichen Anhörungsformulars eingereicht, aus dem auch die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragte hervorgeht (S. 137 S.).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gehalt der oben genannten Verwarnungen zwischen den Beteiligten im Grunde unbestreitbar ist, dass die Verwarnungen zu unrechtmäßig ausgesprochen wurden und aus der Belegschaftsakte entfernt werden sollen. Mit der Verwarnung vom 06.10. 2011 hatte das beschuldigte Staat die dort gemahnten Vorkommnisse noch nicht hinreichend genau umrissen. Ansonsten ist die Abmahnung im Hinblick auf diese Ereignisse als unangemessen zu erachten.
In seiner Lehre behauptete der Antragsteller, das angeklagte Staat habe ihn einem völlig anderen System als andere Lehrer ausgesetzt. Der Angeklagte arbeitet konsequent daran, ihn aus dem Militärdienst zu drängen. Ansonsten - so meinte der KlÃ?ger weiter - sind die Warnungen bereits wegen des inzwischen aufgetretenen Zeitverzuges zu beseitigen.
Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragte vor der zweiten Mahnung ist umstritten. Die Klägerin hat den Beklagten aufgefordert, die dem Beklagten am 06.10. 2011 und 30.11. 2012 zugestellten Verwarnungen aus seiner Personalkartei zu streichen. Der Angeklagte hat die Abweisung der Klageschrift verlangt. Seiner Ansicht nach wurden die strittigen Warnungen zu Recht an den Antragsteller gerichtet.
Das Benehmen der Klägerin konnte mit diesen Anforderungen nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Nach der dortigen Verweisung der Klageschrift durch das zunächst angerufene Magdeburger Landesarbeitsgericht verurteilte das Landesarbeitsgericht Halle mit Beschluss vom 16. Mai 2014 die Abmahnung vom 6. Oktober 2012 aus der Personalienakte des Beschwerdeführers, wies aber die Anklage gegen die Abmahnung vom 30. November 2012 - ohne diese explizit in den operativen Teil einzubeziehen - zurück und setzte jeder Partei die hälftige Kostendeckung des Verfahrens auf.
Der Arbeitsgerichtshof stellte im Kern fest, dass das beschuldigte Staat die Abmahnung vom 6. Oktober 2011 aufheben musste, da nicht alle in der Abmahnung vorgesehenen Verfahren eine warnwürdige Pflicht verletzen. Die Warnung vom 30. November 2012 war jedoch zu Recht ausgesprochen worden. Die Klägerin hatte durch ihr Benehmen gegenüber dem Schueler M...
Die Klägerin legte gegen dieses Verfahren Beschwerde ein, das beiden Seiten am 25. Juli 2014, am 22. August 2014 zugestellt wurde, und das angeklagte Staat legte am 18. August 2014 Beschwerde ein. Die Klägerin begründete ihre Beschwerde nach einer Fristverlängerung bis zum 27.10. 2014 am 27.10. 2014. Am 25. September 2014 wurde die Beschwerde des Angeklagten beim Staatsarbeitsgericht eingereicht.
Hinsichtlich der Abmahnung vom 06.10. 2011 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die streitige Verfügung und ist im Hinblick auf die Abmahnung vom 30.11. 2012 vor allem der Ansicht, dass sein Benehmen keine Verunglimpfung von Schüler M... In jedem Fall sind die Verwarnungen wegen des Zeitablaufes aus der Personendatei zu löschen, da das beschuldigte Staat die Verwarnungen nach zwei Jahren gemäß den Vorschriften des öffentlichen Dienstes aus der Personendatei entfernt.
Die Klägerin beansprucht, die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Halle vom 16. Mai 2014 zum Teil zu ändern und das angeklagte Staat zu verdammen, die Abmahnung vom 30. November 2012 aus seiner Akte zu streichen; die Beschwerde des angeklagten Staates abzulehnen. Der Antragsgegner hat den Antrag gestellt, die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Halle vom 16. Mai 2014 zum Teil zu ändern und die gesamte Klageschrift abzulehnen; den Antrag der Klägerin abzulehnen.
Der Antragsgegner hält die streitige Verfügung auch im Hinblick auf die Abmahnung vom 30.11.2012 aufrecht. Der Arbeitsgerichtshof hatte das angeklagte Staat jedoch zu Recht dazu verdammt, die Abmahnung vom 6. Oktober 2011 aus der Personalienakte des Antragstellers zu streichen. Die Klägerin wurde entgegen der Meinung des Arbeitsgerichtes zu Recht vor allen dort aufgeführten Vorfällen gewarnt.
A. Der Antragsteller und das beklagte Land können Rechtsmittel einlegen. Die Klägerin wird auch durch die Arbeitsgerichtsentscheidung angefochten. Insofern hat 319 ZPO die Anfechtungsklage wegen der Abmahnung vom 30. November 2012 als unberechtigt zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf des beschuldigten Staates ist unberechtigt.
Der Arbeitsgerichtshof hat das beschuldigte Staat zu Recht dazu verdammt, die Abmahnung vom 6. Oktober 2011 - hinsichtlich des Termins sollte auch der Verurteilungsstenor nach § 319 ZPO korrigiert werden - aus der Personalienakte der Klägerin zu streichen. Die Klägerin hat einen solchen Antrag nach §§ 1004 sinngemäß, 242 BGB. 1992/7 azr 466/91 - bage 71, 14-14; 14.09. 1994 - 5 azr 632/93 - bage 77, 378; 30.05. 1996 - 6 azr 537/95 - AP BGB 611 Nebsttätigkeit Nr. 2) kann der Mitarbeiter in angemessener anwendungder 242, 1004 BGB die Aufhebung einer unberechtigten Abmahnung aus der Belegschaftsakte beantragen.
Die Verwarnung ist die Wahrnehmung eines Gläubigerrechtes aus einem Arbeitsvertrag durch den Auftraggeber. Diese ablehnende Stellungnahme des Arbeitsgebers in Gestalt einer Verwarnung kann das berufliche Weiterkommen und die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters mindern. Der Mitarbeiter kann daher die Behebung dieser Wertminderung fordern, wenn die Abmahnung nicht formgerecht erfolgt ist (vgl. BAG 16.11. 1989 - 6 AZR 64/88 - BAGE 63, 240), falsche Tatsachenaussagen beinhaltet (BAG 27.11. 1985 - 5 AZR 101/84 - a.a.O.), auf einer falschen Rechtseinschätzung des Mitarbeiterverhaltens basiert (BAG 30).
2005. 1996 - 6 AZR 537/95 - a.a.O.), gegen den Proportionalitätsgrundsatz verstößt (vgl. nur BAG 31.08. 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 37 Nr. 98) oder kein schützenswertes Arbeitgeberinteresse mehr an der Beibehaltung der Abmahnung in der Personalienakte vorliegt (vgl. BAG 30.05. 1996 - 6 AZR 537/95 - a.a.O. der Zuständigkeit des BAG).
Der Dienstherr ist verpflichtet, zu beweisen, dass die in der Abmahnung gemachten Tatsachenvorwürfe richtig sind und die angebliche Dienstpflichtverletzung wirklich eingetreten ist (vgl. z.B.: BAG 23.04. 1986 - 5 AZR 340/85 über Jura). Beruht eine Abmahnung auf mehreren Vertragsverletzungen, die vom Mitarbeiter abgelehnt werden und auch nur eine dieser vom Mitarbeiter geltend gemachten Pflichten, so ist die Abmahnung gänzlich unberechtigt und aus der Belegschaftsakte des Mitarbeiters zu streichen (BAG 13.03. 1991 - 5 AZR 133/90, AP 611 BGB Abmahnung Nr. 5; LAG Köln 15.06. 2007 -11 Sa 243/07 über die Rechtssprechung zitiert).
Eine Abmahnung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Auftraggeber den Mitarbeiter klar und unmissverständlich zur Änderung oder Aufgabe eines exakt beschriebenen Missverhaltens mahnt und im Falle eines Wiederauftretens die arbeitsrechtlichen Folgen droht. Zur genauen Beschreibung des Dienstvergehens ist es erforderlich, dass der Dienstherr zum einen die Tatsachen, auf denen die Abmahnung beruht, ausdrücklich erläutert und zum anderen erläutert, warum er das Dienstverhältnis des Dienstnehmers für vertragswidrig erachtet ( "LAG Düsseldorf 24.07. 2009 - 9 Sa 194/09" über die Rechtsprechung; BAG 18.01. 1980 - 7 AZR 75/78, AP Nr. 3 bis 1 KVG 1969).
Ein Warnhinweis ist auch dann aus der Akte zu streichen, wenn er nur Pauschalvorwürfe statt eines ausdrücklich gekennzeichneten Missbrauchs beinhaltet (vgl. BAG 27.11. 2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 08.08. 1984 - 2 AZR 400/83, AP KSchG 1969 1 Verhaltenskündigung Nr. 12; Klewrink Warnung auf Aufl.
"Unabhängig von der Zeitdimension entsteht hieraus ein Antrag auf Aufhebung der Abmahnung vom 06.10.2011, da nicht alle dort genannten Ereignisse einer verwarnungsrelevanten Dienstpflichtverletzung unterliegen. Auf jeden Fall hat der vom Beklagtenstaat kritisierte Kommentar zu einem Klassenwerk, dass der Schüler weiterhin die Violine praktizieren soll, dass die Bio mit dem Gehalt nichts verdient, diese Grenze noch nicht durchbrochen.
Nach Ansicht der Handwerkskammer stellt dies unter Einbeziehung der bisherigen, vom Beklagtenstaat nicht angefochtenen Diskussionen zwischen dem Antragsteller und dem Schüler über dessen rückläufige Leistung im Bereich der biologischen Forschung noch keine Verletzung der Rechte des Antragstellers nach §§ 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BGB dar.
SchulG-LSA, nach der der Antragsteller unter anderem zur Wahrung der Menschenwürde und zur Wahrung der Eigenverantwortung zu unterrichten hat, in Verbindung mit V. m. Art. 2 Abs. 1 BGB (Persönlichkeitsrecht des Schülers) eine angemessene Vertragspflicht, bei der Erfüllung des Bildungsauftrages die Kinder nicht zu degradieren. Dem Angeklagten muss zugegeben werden, dass der Wortlaut für sich genommen so zu verstehen ist, dass die Klägerin bestätigt, dass die Studentin ein "hoffnungsloser Fall" in der biologischen Wissenschaft ist und ihr damit die Motivierung entzieht, entgegen ihrem Erziehungsauftrag an der Leistungssteigerung zu arbeiten. 2.
Die Aussagekraft wird jedoch durch die vorherigen Diskussionen der Klägerin mit der Lehrerin ins rechte Licht gerückt. Die Klägerin gibt in diesem konkreten Falle eher nur den Inhalt ihrer eigenen Stellungnahme zu den Ursachen für ihre schlechte Leistung an. Die Beschwerde der Klägerin ist ebenfalls unberechtigt. Zu Recht wies das Gericht die Anfechtungsklage - insofern musste der Urteilsstenor nach § 319 ZPO korrigiert werden - auf Streichung der Abmahnung vom 30. November 2012 aus der Personalienakte des Beschwerdeführers ab.
Der Warnhinweis ist weder formal noch sachlich zu verneinen. Es war auch nicht wegen des zeitlichen Ablaufs der Anhörung aus der Akte zu streichen. Die Verwarnung zeigt keine formalen Fehler. Der Angeklagte hat das der Verwarnung zugrundeliegende Vorgehen des Beschwerdeführers in dem Mahnschreiben ausführlich dargelegt.
Verweist das angeklagte Staat im weiteren Wortlaut des Briefes auf dieses Vorgehen als "Demonstration" und "Demütigung" des betreffenden Kindes, so ändert oder vervollständigt dies nicht die für die Warnung relevanten Tatsachen, sondern wertet sie nur aus. Auch der Inhalt der Warnung ist nicht zu verneinen. Der Angeklagte hat das Benehmen gegenüber dem Schuldner M. zu Recht als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen des Antragstellers zurecht.
Die Klägerin hat ihre vertraglich vereinbarte Nebenverpflichtung verletzt, die ihr übertragenen Kinder nicht herabzusetzen ( 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit V. m. 1 Abs. 2 SchulG-LSA in Verbindung mit V. m. 2 Abs. 1 GG). Im Gegensatz zu seiner Meinung ist sein Benehmen am 11. Januar 2012 eine solche Verschlechterung.
Die Lehrkraft muss den Kurs so einrichten, dass sich dort keine Verhaltensmuster ergeben, die für die Erniedrigung eines Schülers sachlich angemessen sind. Anders ausgedrückt: Ausschlaggebend ist, wie sich der Lehrer als eine Person des Vertrauens ausdrückt, nicht wie der betreffende Student bzw. die betreffenden Erziehungsberechtigten sein sachlich entwürdigendes Benehmen "gleichmäßig" einstufen. Selbst wenn die betreffenden Schülerinnen und Schüler das sachlich erniedrigende Benehmen als "Witz" betrachten, wird die aus § 1 SchulG-LSA resultierende praktische Durchführung der Anordnung gegenüber Dritten, die davon erfahren, nach wie vor in Frage gestellt (vgl. insofern auch BAG 09.06. 2011 - 2 AZR 323/10 zur Begriffsbestimmung der Belästigungen nach 3 AGG als eine spezielle - aber nicht vorhandene - Erniedrigungsform).
Es ist auch irrelevant, dass der Antragsteller den Vorgang nach seiner Vorlage als Witz auffasst. Die Legalität einer Abmahnung setzt nur eine objektive Pflichtverletzung voraus. Die Verkündung einer Abmahnung scheint nicht unangemessen zu sein. Der Angeklagte war nicht verpflichtet, die Pflichtverletzung mit leichteren Mitteln zu ahnden.
Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers - auch unter Beachtung der vorhergehenden Vorkommnisse ( "Warnung vom 06.10.2011") - ist keine geringfügige Verletzung seiner Vertragspflichten. Der Dienstgeber nimmt die Rechte seines Gläubigers aus dem Arbeitsvertrag in zweierlei Weise durch Abmahnung wahr. Die Geltendmachung einer berechtigten Abmahnung bedeutet daher nicht nur, dass die Abmahnung ihre Funktion als Abmahnung eingebüßt hat.
Ein Abmahnschreiben kann für eine nachträgliche Berücksichtigung von Interessen im Falle einer Verhaltenskündigung auch dann noch relevant sein, wenn es seine Abmahnfunktion nach dem Kündigungsgesetz einbüßt. Ein nicht unerheblicher Pflichtverstoß im Treuhandbereich wird dagegen noch längere Zeit von Belang sein (BAG 19.07. 2012 - 2 AZR 782/11). Im Falle der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften hat das beklagte Land weiterhin ein legitimes Recht darauf, ob die Abmahnung in der Personalienakte des Beschwerdeführers verbleibt.
Die Klägerin arbeitet weiterhin als Lehrerin. Vor allem sein Benehmen gegenüber einer Schulmädchen, die in der Warnung vom 6. Oktober 2011 einen Biologievortrag hielt, und der weitere ermahnte Hinweis im Rahmen einer Diplomarbeit in Sachen Bio - beides wird von der Klägerin in Bezug auf die Fakten nicht bestritten - machen dies klar.
Selbst wenn keine rechtswirksame Abmahnung in Bezug auf diese Ereignisse selbst erfolgt ist, rechtfertigen diese dennoch ein begründetes Recht des beschuldigten Staates auf weitere Unterlagen des in der Abmahnung vom 30. November 2012 geschilderten Vorkommnisses. Eine andere Beurteilung resultiert nicht aus der Behauptung der Klägerin, dass das beschuldigte Staat nach zwei Jahren gemäß den Vorschriften des öffentlichen Dienstes regelmässig Verwarnungen aus den Personalunterlagen der beschäftigten Lehrer entfernt.
Die Klägerin, die einen Antrag stellen muss, hat nicht hinreichend begründet dargelegt, dass das beklagte Staat aufgrund einer vorgeschriebenen allgemeinen Anordnung in Vergleichsfällen Verwarnungen ohne Prüfung von Fall zu Fall aus der Personalkartei des betreffenden Ausbilders nach Verstreichen der Frist entfernen wird. Es kann festgestellt werden, ob die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragte Voraussetzung für die Mahnung ist.
Die vom Antragsgegner eingereichten Dokumente zeigen, dass diese Einrichtung dabei war. Die Klägerin hat die pauschale Ablehnung einer solchen Teilnahme, die sie vorher erhoben hatte, nicht bestätigt. Das Berufungsgericht (BAG 15.09. 2009 - 9 AZR 645/08 - juris Rn. 61), das sich nun mit dem Fall befasst hat, musste gemäß 319 der Zivilprozessordnung (ZPO) die offensichtlichen Ungenauigkeiten im herrschenden Stenor, namentlich den falschen Zeitpunkt der ersten Mahnung und die teilweise Zurückweisung der Handlung, die nicht im operativen Teil enthalten war, aber aufgrund der Entscheidung klar ersichtlich war, ausgleichen.