Abmahnung öffentlicher Dienst

Warnung vor dem öffentlichen Dienst

Ein Warnschreiben ist noch keine Kündigung, weist aber in diese Richtung. Die Abmahnung kann jederzeit, auch rechtlich möglich, erfolgen, zumal vorherige mündliche Abmahnungen stattgefunden haben. Auch im öffentlichen Sektor gilt das alles. Die Warnung ist aus Sicht des Anwalts grotesk! Ein Warnhinweis oder gar eine Kündigung sicherlich nicht.

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Die Disziplinarmaßnahmen sind ein Prozess, in dem ein etwaiges Fehlverhalten von Amtsträgern, Richters oder Militärs untersucht und ggf. geahndet wird. Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes sind von diesen Vorschriften nicht erfasst. Sie unterliegen den üblichen arbeitsrechtlichen Strafen wie Abmahnungen und außerordentlichen Kündigungen. Wird ein Sachverhalt bekannt, der den Tatverdacht rechtfertigt, eröffnet die Aufsicht ein disziplinarisches Vorgehen und eröffnet die zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen Nachforschungen.

Die Aufsicht entscheidet nach Abschluß der Untersuchung nach ordnungsgemäßer Prüfung, ob sie das Verfahren einstellt oder eine disziplinarische Maßnahme verhängt. Eine Ordnungswidrigkeit besteht, wenn der Amtsträger seine Pflicht verletzt (vgl. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Schwerwiegendes Missverhalten im privaten Bereich kann auch disziplinarische Verfahren (z.B. in anhängigen Strafprozessen/Geldbußenverfahren) einleiten, wenn die Straftat Bedenken hinsichtlich der eigenen Tauglichkeit aufkommen lässt (z.B. wenn ein Polizeibeamter wegen Übergriffs angeklagt wird) oder den Ruf des öffentlichen Dienstes schädigen kann.

Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sind ihm mitzuteilen. Er kann auch bei seinem Vorgesetzten oder Vorgesetzten ein Disziplinarverfahren gegen ihn selbst einleiten, um ihn vom Tatverdacht zu befreien oder indirekt eine Untersuchung gegen einen Dritten einzuleiten.

Die möglichen disziplinarischen Maßnahmen sind exakt definiert. Für Beamte auf Bewährung oder widerrufene Beamte sind nur der Tadel und die Geldstrafe, für Ehrenamtliche nur der Tadel, die Geldstrafe und die Entlassung aus dem Amt, für Rentner nur die Herabsetzung der Rente und der Entzug der Rente erlaubt. Ungünstige Aussagen, die nicht explizit als Verweise bezeichnet werden, sind keine disziplinarischen Maßnahmen.

Der Entzug der Prüfungszulassung von Universitätslehrern (eine Erniedrigung in Fachkreisen) ist keine gesetzliche Vorgabe. Wenn eine Rüge, eine Geldstrafe, eine Gehaltskürzung oder eine Rentenkürzung angemessen ist, wird eine solche Massnahme durch Disziplinarentscheidung verhängt. Der Beamte wird disziplinarisch belangt, wenn er als degradiert, aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder seiner Rente beraubt werden soll.

Folgende Massnahmen können ergriffen werden: reine Disziplinarmaßnahmen: Disziplinarische Massnahmen können von den Vorgesetzten und den Militärdienstgerichten im Wege eines Disziplinarverfahrens auferlegt werden. Handelt es sich bei dem Fehlverhalten auch um eine strafbare Handlung (z.B. einfacher Angriff, Sachbeschädigung), kann der disziplinarische Vorgesetzte die Strafverfolgungsbehörde benachrichtigen, wenn dies zur Wahrung der Militärordnung oder wegen der Natur der Tat oder der Schuldfrage des Straftäters erforderlich ist.

Wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelte (z.B. gefährlicher Personenschaden, Alkohol am Steuer, Tötung ), muss die Anklagebehörde unterrichten. Die Disziplinarmaßnahmen werden dann nach dem strafrechtlichen Verfahren eingeleitet. Wenn eine militärische Straftat (z.B. erniedrigende Behandlungen, Desertion, Verstümmelung) als Folge der Straftat verübt wurde, muss auch die Anklagebehörde benachrichtigt werden. Weitere Informationen zum disziplinarischen Vorgehen der Soldatinnen und Soldaten finden Sie unter Militärische Disziplinarordnung.

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