Kündigung Wohnung Zustellung

Beendigung der Wohnungsübergabe

Die Wohnung mit den Schlüsseln muss ebenfalls abgegeben werden. Bei Ankunft im Kontrollbereich ist die Lieferung vollständig. nicht abgeholt, und die Lieferung hat bereits rechtlich nicht stattgefunden. Wenn die Kündigung des Vermieters sich auf eine Familienwohnung bezieht, muss sie an den Mieter und seine Person gerichtet werden. Eine Mietvertragsbeendigung ist alles andere als banal.

Einschreibebrief, Post oder Vogt?

Das Ende der Mietwohnungen ist festgelegt und muss nun "nur" beim Eigentümer eingegangen sein. In der Regel wird die Bedeutung des Eingangs der Kündigung unterbewertet, wobei der Eingang der Kündigung beim korrekten Adressaten das ausschlaggebende Kündigungskriterium und der ausschlaggebende Termin für den Start der Frist ist. Eine Kündigung nach 130 BGB ist auch eine zustimmungsbedürftige Absichtserklärung, deren Eingang vom Anmelder bei dem korrekten Adressaten der Kündigung nachgewiesen werden muss.

Dies bedeutet, dass die beendende Partei nachweisen muss, dass die Kündigung wirklich unter die Kontrolle des Beendigungsempfängers ist. Im Falle einer Kündigung durch den Leasingnehmer muss der Leasingnehmer dies nachweisen. Wieder und wieder hat der Pächter oder umgekehrt der Wirt Schwierigkeiten, eine Kündigung zu erhalten.

Diese können im schlimmsten Falle dazu führen, dass der Eingang der fristgerecht versandten Mitteilungen nicht nachweisbar ist und somit oft weder eine effektive Kündigung besteht noch die Frist zu laufen beginnt oder die fristgerechte Kündigung dadurch verfehlt wurde. Dies führt z.B. in der Realität zu doppelten Mietzahlungen für den Bewohner und nicht bezugsfertige Wohnungen für den Eigentümer, was unter bestimmten Voraussetzungen zu Ausgleichszahlungen an alte oder neue Bewohner führt.

Der Nachteil für den Kündiger ist mannigfaltig, kann aber durch die richtigen Lieferformen vermieden werden! Aber welche Art der Zustellung sollte man für eine so wichtige Begründung wie die Kündigung aussuchen? Sie werden hier die Lösung vorfinden, wir klären für Sie die gebräuchlichsten und für Sie wesentlichen Zustellarten, wie den reinen Anschreiben, Einschreibebrief und Zustellung durch den Vogt, im Bezug auf den Wert Ihres Nachweises über den Eingang der Kündigung auf.

Problematisch wird es erst, wenn ein solches Kündigungsschreiben verschickt wurde, aber nach Ansicht des Eigentümers oder Mieters den Eigentümer oder Mieters aus irgendeinem Grund nie erreichen konnte oder sollte - ob richtig oder falsch. Der Zutritt muss dann vom Pächter oder Eigentümer (immer vom Kündiger) nachgewiesen werden, was ihm in der Regel kaum gelingen wird.

Denn die Gerichte verlangen immer den Versender eines simplen Schreibens, um einen vollständigen Zugangsnachweis zu erbringen. Konkrete Annahmen, wie die Annahme, dass ein Schreiben bei der normalen Postbearbeitung in der Regel beim Adressaten eintrifft, gibt es hier nicht, da Sendungen abhanden kommen und anschließend nicht wieder erscheinen können, vgl. dazu BundesverfG, 15.05.1991 - 1 BvR 1441/90. Das Problem besteht dann meist darin, dass der Versender eines simplen Schreibens weder den Zustellnachweis noch die Zustellung erfährt.

Zusammengefasst: Der Versender hat keinen Beleg, dass der Versand überhaupt stattgefunden hat. Auch wenn er einen Zeuge ( "Freund" oder "Bekannter") für die Aufnahme in den Postkasten nominieren könnte, ist der Zustellnachweis und der Zugriff auf den korrekten Adressaten in jedem Fall nicht zu erteilen. Hinweis: Der Terminator, der die Kündigung mittels eines simplen Schreibens verschickt, wird in der Regel nicht in der Lage sein, den Zugriff auf den korrekten Terminierungsempfänger nachzuweisen.

Der Einschreibebrief ist eine gute Alternative zu einem normalen Schreiben. Für den Versender der Sendung gibt es mehrere Möglichkeiten: Einschreibebrief, Überweisung Einschreibebrief und Einschreibebrief mit Retoure. Ungeachtet der verschiedenen Zustellmethoden und der verschiedenen Nachweise für den Versender haben letztlich alle drei Ausführungen das gleiche Problem hinsichtlich ihrer Beweiskraft für den ausscheidenden Eigentümer oder Mieters.

Im Falle eines Widerspruchsschreibens wird das (Kündigungs-)Schreiben mit einem Kode ausgestattet, der es dem Versender ermöglicht, die Sendung später zu verfolgen. Daher bekommt der Sender beim Einsenden eines Briefes eine Einlieferungsquittung mit dem gleichen Kode, der auf dem Schreiben steht. Im Falle einer Transferregistrierung wird das Schreiben mit einem Code-Etikett ausgestattet und dem Versender - wie bei einer Depotregistrierung - eine Depotbestätigung übergeben.

Der Einschreibebrief wird, wie der Firmenname schon sagt, nicht nur in den Postkasten des Adressaten gesteckt, sondern ihm oder einem im selben Haus wohnenden Dritten gegen Signatur übergeben. Ist niemand anwesend, um die Ware abzugeben, hinterläßt der Briefträger eine Notiz für den Adressaten, der die Ware innerhalb einer Frist von einer Woche bei der Post abheben kann.

Beim eingeschriebenen Schreiben mit Retourenbeleg wird ein rosa Retourenbeleg (- mit Namen und Adresse des Versenders und des Empfängers) auf der Briefrückseite angebracht, wenn er bei der Post abgegeben wird. Der Briefträger legt auch hier den Postboten nicht nur bei der Zustellung in den Postkasten, sondern übergibt ihn dem Adressaten gegen Unterzeichnung auf dem Rücksendeschein - vergleichbar mit einem eingeschriebenen Zustellbrief.

Die Quittung wird dann vom Briefträger an den Versender zurückgesandt. Wenn das Schreiben nun an den Adressaten übergeben wird, unterzeichnet der Adressat die Empfangsbestätigung auf der Frontseite (wo die Empfängeradresse eingegeben wird), der Briefträger separiert dann die Empfangsbestätigung vom Schreiben und schickt diese an den Adressaten zurück (an die auf der Rückseiten der Empfangsbestätigung angegebene Adresse).

Einige Tage später bekommt der Versender des Schreibens diese Rückmeldung. Wird vom Zusteller niemand gefunden, wird wie bei der eingeschriebenen Zustellung vorgegangen der Eingang der Kündigung beim Zusteller durch die entsprechende Zustellart. Der Widerspruch als solcher hat den niedrigsten Beweismittelwert und beweist allenfalls, dass ein Schreiben des Senders und damit des Kündigers in die Mailbox des Adressaten eingefügt wurde.

Dies beweist, dass das Anschreiben auch an den korrekten Adressaten ausgeliefert wurde, aber nach Auffassung der Gerichte nicht ausgeliefert wurde, siehe OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2005, Ref. 11 WpHG 1013/04. Darüber hinaus gibt es immer ein Nachweisproblem hinsichtlich des Eingangs des Anschreibens mit der Kündigung, sobald es trotz Einreichung einer Benachrichtigung beim Adressaten nicht eingeholt wird.

Im Klartext bedeutet dies, dass der beendende Hauswirt oder Pächter den eingeschriebenen Brief an den korrekten Empfänger der Kündigung zurücksenden muss. Dadurch geht viel Zeit verloren und die Frist kann in der Regel nicht mehr wie vorgesehen bei erneuter Zusendung einhalten werden. Aber auch wenn die Zustellung des eingeschriebenen Briefes oder des eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung stattgefunden hat, ergibt sich immer die konkrete Fragestellung, ob der korrekte Empfänger der Erklärung den Schreiben empfangen hat.

Es ist nicht ungewöhnlich für den Briefempfänger, dass sich nichts oder nur ein unbeschriebenes Stück Briefpapier im Kuvert befand. Legt der beendende Pächter z.B. die Empfangsbestätigung des vom Pächter vervollständigten Schreibens vor, aber der Pächter leugnet - wahr oder unwahr -, dass es eine Kündigung durch den Pächter gegeben hat - wenn er zum Beispiel vorbringt, dass "nichts" im Kuvert war - muss der Pächter nachweisen, dass eine Kündigung in dem Schreiben enthalten war.

In der Regel kann er dies nicht durch einen eingeschriebenen Brief tun, mit dem er allenfalls nachweist, dass ein Brief beim korrekten Empfänger eingegangen ist. Hinweis: In der Regel kann der Kündiger oder Verpächter, der die Kündigung per Einschreibebrief verschickt (unabhängig von der Variante), nur schwer den Briefinhalt und damit die Kündigung selbst vorweisen.

Der wohl bekannteste, aber wahrscheinlich auch sicherste Weg der Zustellung einer Kündigung ist die Zustellung mittels Postzustellung, die in der Regel durch Übertragung des Vollstreckungsbeamten gemäß §§ 132 BGB §§ 192, 193 ff. Die Kündigungspartei, d.h. der Pächter oder der Hauswirt, schickt sein Schreiben an den Vogt mit der Bitte, das Dokument dem Empfänger der Kündigung zuzusenden.

Nach Eingang der Kündigung erstellt dieser eine amtlich beglaubigte Abschrift des Dokuments und verknüpft das Originaldokument auf Dauer mit einer Zustellungsbescheinigung. Dann wird die Beglaubigung dem Adressaten im Postfach durch persönlichen Einspruch oder Einspruch ausgehändigt und anschließend werden die Zustellungsdaten vom Vogt in das mit dem Orginal verknüpfte Zustellungsdokument eintragen.

Mit der Zustellung mittels Postzustellschein hat der Versender somit die Gelegenheit, den vollständigen Beleg über den Eingang der Kündigung zusammen mit der Vollzähligkeit des zugesandten Schreibens durch einen Urkundennachweis gemäß § 418 ZPO zu erbringen. Übungshinweis: Sie werden den für Ihren Rechtsstreit verantwortlichen Vogt an jedem Bezirksgericht des Wohnorts oder Bezirks des Empfängers der Dienstleistung vorfinden.

Du wählst das zuständige Bezirksgericht aus, schickst einen Brief an das örtliche Gerichtsvollzieher-Vertriebsbüro und schickst das Beendigungsschreiben mit dem Zustellungsantrag. Die Versandkosten werden Ihnen nach der Lieferung in Rechnung gestellt. 2. Beim Kündigen einer gemieteten Wohnung sollte der Kündiger, ob Pächter oder Verpächter, immer die jeweils sichere Form der Zustellung der Kündigung auswählen und zwar die Zustellung durch den Vogt.

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