Impressum was muss Rein

Prägen, was rein muss

Abdruckpflicht: Wer muss ein Impressum erstellen? ("TMG"), die in einem Impressum enthalten sein müssen. Für rein private Websites sollte zumindest der Name und die Adresse des Anbieters angegeben werden. Im Impressum muss nicht unbedingt eine Telefonnummer angegeben werden. Muß ich etwas in das Impressum schreiben?

Obligatorische Angaben im Impressum - Diese müssen rein sein.

Dann muss die Website auch ein Impressum haben. Dies sind Pflichtdaten, die dazu bestimmt sind, die Benutzer Ihrer Website zu informieren. Wenn das Impressum oder einige der vorgeschriebenen Angaben fehlen, kann dies zu einer kostenpflichtigen Verwarnung fÃ?hren. Im Übrigen müssen auch nicht privat benutzte Webseiten auf Twitter, Google+ oder Blog und dergleichen ein Impressum haben.

Doch welche Angaben müssen im Impressum gemacht werden? Angaben im Impressum: In §5 des Telemediengesetzes ist festgelegt, welche Angaben Sie im Impressum machen müssen. Obligatorische Angaben im Impressum, die immer verfügbar sein müssen: Wenn Sie als Freelancer arbeiten, ist es auch obligatorisch, die Berufskammer, der Sie anzugehören haben, sowie die gesetzliche Berufsbenennung und die Benennung der Berufsordnung anzugeben.

Spezifizieren Sie auch, z.B. über einen Link, wo diese angezeigt werden können. Wenn Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, müssen Sie diese ebenfalls eingeben, da sonst die Steuer-Identifikationsnummer nicht aufzuführen ist. Wenn Sie sich als AG, Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Anteile in Auflösung oder Auflösung befindet, muss dies ebenfalls im Impressum erwähnt werden.

Und wo ist das Impressum? Es stellt sich die Fragen, wo Sie das Impressum auf Ihrer Website vorfinden. Hierbei gilt: Das Impressum sollte vorzugsweise von jeder Website, auf jedenfalls aber von Ihrer Homepage aus mit max. 2 Mausklicks aufrufbar sein. Sie muss auch stets abrufbar und leicht wiedererkennbar sein, d.h. der Link zum Impressum ist an einer gut sichtbaren Position auf Ihrer Website platziert und der Name (z.B. "Impressum") macht es deutlich wiedererkennbar.

Wie muss es auszusehen haben?

Für Betreiber von geschäftsähnlichen Webservices bestehen umfangreiche Informationsverpflichtungen gegenüber Servicenutzern. Dazu gehören vor allem die Bereitstellung eines sogenannten Abdrucks zur Einhaltung der Auskunftspflicht. Grundsätzlich schreibt das TMG vor, was in einem Impressum aufzuführen ist. Wozu ein Impressum? Die Telemediengesetzgebung, die für alle elektronische Informations- und Kommunikationsdienstleistungen wie z. B. Web-Shops anwendbar ist, legt in 5 fest, welche Informationen der Dienstanbieter den Benutzern zur Kenntnis bringen muss.

den Namen und die Adresse, unter der der Dienstleister ansässig ist, Kontaktdaten, die eine rasche Übermittlung und direkte Verbindung mit dem Dienstleister gestatten, einschließlich einer E-Mail-Adresse, Informationen über die zuständige Überwachungsbehörde, wenn die Aktivität im Zusammenhang mit dem Dienst einer amtlichen Genehmigung bedürfen, das Handelsregister, Verbände, Partnerschaften oder Genossenschaften, bei dem der Dienstleister registriert ist, sowie die zugehörige Registrierungsnummer, die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kanzlei, die Benennung der Berufsordnung und wie diese erreichbar ist, die gesetzlich vorgeschriebene Berufskennzeichnung und das Land, in dem die Berufskennzeichnung erteilt wurde, die Umsatzsteuer- oder Betriebskennzahl, sofern verfügbar, Informationen über eine Auflösung oder Auflösung bei der AG, Kommanditgesellschaft a.

An welcher Stelle muss der Aufdruck angebracht werden? Was für weitere Informationsanforderungen gibt es? Über die in 5 TMG genannten Pflichtinformationen hinaus gibt es eine Reihe von Rechtsvorschriften, die weitere Auskunftspflichten regeln. Gemäß 55 RStV hat ein Telemedienanbieter mit journalistisch und redaktionell gestaltetem Angebot, in dem vor allem der vollständige oder partielle Inhalt von periodischen Drucksachen in Wort oder Bild abgedruckt ist, einen Sachbearbeiter zu bestellen.

Was sind die rechtlichen Folgen von Verletzungen der Auskunftspflichten? Die Verletzung dieser Auskunftspflichten - ob vorsätzlich oder grob fahrlässig - stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu erheblichen Geldstrafen führt. Eine Übersicht über die Voraussetzungen für die gespeicherte E-Mail-Adresse erhalten Sie hier.

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