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Verfahrensgebühr Rechner
Rechner VerfahrensgebührFinanzgerichtsverfahren à Richtige Abrechnung
In diesem Artikel werden die wesentlichen prozessualen Situationen bei der Prozessvertretung vor den Steuergerichten und die anfallenden Honorare dargestellt. Im Gegensatz zu BRAGO erhalten die Rechtsanwälte die höheren Honorare für Berufungsverfahren in erster Instanz nach Teil 3 Abs. 2 RVG gemäß Vorbemerkung 3.2. 1 Abs. 1 Nr. 1VRVG.
Dabei erkennt der Gesetzgeber an, dass das Steuergericht in seiner Gliederung als Oberlandesgericht geschult ist und zugleich der erste und letzter Sachverhalt eingebracht wird. Die Terminvergütung ist wie im Erstinstanzverfahren 1,2, die Verfahrensgebühr 1,6 M erhalten eine Einkommensteuerveranlagung, bei der seine Ausbildungskosten nicht mitgerechnet werden.
Er hat nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren eine Anfechtungsklage von Anwalt R vor dem Steuergericht, das auch den Zeitpunkt der Anhörung einhält. Ab einem Objektwert von EUR 2.500: Im Falle des Abschlusses eines Gerichtsverfahrens vor einem Steuergericht gilt jedoch Nr. 1004 RVG (FG Rheinland-Pfalz AGS 08, 181; FG Baden-Württemberg JurBüro 07, 198) sinngemäß.
Praktischer Hinweis: Nach der FFA, die am 1.9. 09 in Kraft tritt, wird die entsprechende Anwendbarkeit von Nr. 1004 VVRVG allerdings nur für die in Präambel 3.2. 1 und 3.2. 2 VVRVG (BT-Drs. 16/9733, 254) erwähnten Berufungs- und Beschwerdeverfahren anordnen. Daraus ergibt sich, dass in Zukunft nur noch eine Vergleichsgebühr gemäß Nr. 1003 VVV RVG für ein Finanzgerichtsverfahren erhoben werden kann.
Bei vorzeitiger Beendigung des Mandats kann der Rechtsanwalt für seine Arbeit nur eine 1.1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VVRVG erheben. Ein Honorar nach Nr. 3202 RVG fällt - außer bei Beteiligung an einer Anhörung - auch dann an, wenn eine Entscheidung ohne Anhörung nach 79a Abs. 2, 90a oder 94a RVG getroffen wird (d.h. durch Gerichtsbeschluss oder in einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes entschiedenen Verfahren), nicht aber im Falle einer Entscheidung zur Regelung eines Hauptsacheverfahrens nach 79a Abs. 2 RVG (FG Brandenburg AGS 07, 85), da diese Bestimmung in Nr. 3202 RVVG nicht erwähnt ist.
Weil im Finanzgerichtsverfahren jedoch nur konkrete Vereinbarungen möglich sind, nicht aber Regelungen im Sinn einer Vereinbarung über rechtliche Fragen, ist eine Ernennungsgebühr nach dieser Variante nicht erlaubt. Wenn der Rechtsanwalt den Klienten bereits aussergerichtlich oder in Gerichtsverfahren vor dem Finanzamt vertritt, wird die dort anfallende Geschäftsvergütung nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 RVG gutgeschrieben.
Wenn und soweit es sich um denselben Sachverhalt handelt, wird der Betrag auf die Verfahrensgebühr angerechnet. M. eine Entscheidung über die Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 7.500. Die Klägerin klagt wie angeordnet vor dem Finanzamt. Wenn durch außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts mehrere Honorare angefallen sind, ist für die Gutschrift nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 RVG das jeweils letzte Honorar maßgeben.
Wenn R eine 1,3 %ige Gebühr nach Nr. 2300 RVG für eine durchschnittliche aussergerichtliche Klage und eine 0,7 %ige Gebühr nach Nr. 2301 RVG für die gerichtliche Einspruchsvertretung erhält, wird die Hälfte der Gebühr nach Nr. 2301 RVG (d.h. 0,35) von der Gebühr in einem Gerichtsverfahren abgezogen.
Verweigert er einen solchen Antrag auf Aussetzung, kann der Betreffende beim Steuergericht einen Antrag auf Aussetzung gemäß 69 Abs. 3 BGO einreichen. Für das Verwaltungs-, das Einspruchs- und das Gerichtsverfahren ist das summarische Mahnverfahren nach 69 Abs. 3 BGV eine eigene Sache des Gebührenrechts, siehe § 17 Nr. 1 RVG.
Für die Prozessvertretung vor dem Steuergericht erhalten die Rechtsanwälte auch die Honorare gemäß Abs. 2 Teil 2 RVG. Allerdings werden die Erstinstanzgebühren in der Präambel Nr. 2 Abs. 2 - 2 Satz 1 VVRVG für maßgeblich erachtet, wenn im Vorabentscheidungsverfahren das Oberlandesgericht das Hauptgericht ist.
Für Klagen vor den Steuergerichten ist dies jedoch nicht zutreffend, da sie derzeit nicht als Berufungsgericht, sondern als erster Instanz fungieren und darüber hinaus die entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmung nur für die Verwaltungs- und Gesellschaftsgerichtsbarkeit anordnet wurde. Wurde der Rechtsanwalt im Finanzgerichtsverfahren als Verkehrsanwältin hinzugezogen, bekommt er eine Verfahrensgebühr von 1,0, Nr. 3400 VVV RVG.
Der Terminverantwortliche bekommt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 und eine Termingebühr nach Nr. 3402 ein. Der Rechtsanwalt bekommt für andere individuelle Tätigkeiten vor den Steuergerichten eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 RVG in Höhe von 0,8. In diesem Artikel werden die wesentlichen prozessualen Situationen bei der Prozessvertretung vor den Steuergerichten und die anfallenden Honorare dargestellt.