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Krankmeldung Krankenkasse Frist
Erkrankung der Krankenkasse DeadlineKrankenkasse setzt eine 14-tägige Frist für die Meldung einer rechtswidrigen Krankheit fest
Grundvoraussetzung: Der Leistungsanspruch ist an das Vorliegen einer arbeitsunfähigen Erkrankung nach § 44 Abs. 1 SGB V gebunden. Generell sollte das Gebot der ärztlichen Erwerbsunfähigkeit vor dem Bezug von Leistungen bei Krankenstand den Mißbrauch und die praktischen Probleme verhindern, die durch die spätere Geltendmachung der Erwerbsunfähigkeit und deren rückwirkenden Nachweis noch verschärft wurden.
Maßgeblich für die Bewertung der Erwerbsunfähigkeit ist der Versicherungsstatus der betreffenden Person zum Zeitpunkt der medizinischen Gutachten. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit besteht gemäß 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 ab dem Tag nach der Erkrankung. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 1 Nr. 1 SGB 5 erhält der Versicherungsnehmer diese Entschädigungsleistung unbefristet, wegen der gleichen Erkrankung für maximal 78 Schwangerschaftswochen innerhalb von jeweils drei Jahren.
Nach der Rechtssprechung des SPA setzen der unterbrechungsfreie Bezug von Krankengeld und dessen Auswirkung auf die Mitgliedschaft voraus, dass sich der noch erwerbsunfähige Kranke dem behandelnden Arzt mindestens am letzen Tag der vergangenen nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitszeit präsentiert und diese laufend nachweist. Familien- oder Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die nach dem Wunsch des Versicherers keinen Anspruch auf Krankengeld hat.
Verhängnisvolle Folge: Ausschluß des Krankengeldes für die ganze restliche Erwerbsunfähigkeit. Dieser Effekt kommt natürlich dem Leistungserbringer, also der Krankenkasse, zu Gute, da von nun an keine Auszahlungen mehr erfolgen. In der Regel geht das Recht davon aus, dass der von Krankheit betroffene Versicherungsnehmer selbst die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die eventuelle Erwerbsunfähigkeit festzustellen und seine Forderungen zu schützen.
Das Erfordernis in Niedersachsen, die Erwerbsunfähigkeit innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausstellung des zuletzt ausgestellten Einzahlungsscheins nochmals bestätigen zu müssen, ist zumindest nach nunmehr als begründet anzusehenden Gerichtsurteilen nicht rechtskonform. So wurde sehr deutlich gemacht, dass z.B. eine Festlegung "bis auf weiteres" und ein neuer Besuchstermin für einen erneuten Besuch in der Praxis zu einem bestimmten Zeitpunkt zweifellos die Bedingungen für eine Erwerbsunfähigkeit in ausreichendem Umfang einbezieht.
Dieser hat in einem Beschluß vom 27.07.2010 zum vorliegenden Thema in überzeugender Weise festgestellt, daß das SGB V keine Genehmigungsgrundlage beinhaltet, die es den Krankenkassen erlauben würde, die Auszahlung des Krankengeldes von weiteren Auflagen abzuhängen. Aus der Sicht der Krankenkasse ist nicht erkennbar, dass sie über die gesetzliche Regelung hinaus Anspruch auf Leistungen bei Krankheit hat, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, wenn sie den betreuenden Arzt mindestens am vierzehnten Tag besucht und eine weitere Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ausgestellt hat.
Besteht in der Gesundheitsversicherung eine Verwaltungsvorschrift, die die (Weiter-)Zahlung des Krankengeldes davon abhängt, dass der Versicherungsnehmer alle 14 Tage einen ärztlichen Dienst sucht und eine weitere Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, könnte diese Verwaltungsvorschrift keine externe Wirkung haben. Inzwischen hat sich diese Entwicklung auch im Ausgangsverfahren bewährt und es wurde festgestellt, dass die Versicherer keine normativen Befugnisse zur Begründung einer 14-tägigen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer geltend machen können.
Die Krankenkasse wird aus Sicht der Legalität der Verwaltung wohl eher daran gehindert, ohne Bewilligungsgrundlage in die Rechte der Versicherungsnehmer einmischen. Versicherungsnehmer, deren Kündigung oder Ablehnung des Krankengelds auf dieser Begründung und willkürlichen Festlegung durch die Krankenkasse basiert, sollten daher gegebenenfalls den rechtlichen Weg zur Geltendmachung ihrer Forderungen einschlagen. Denn das Krankengeld ist weitestgehend die größte Entschädigungsleistung bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit.