Unentschuldigtes Fehlen Berufsschule Fristlose Kündigung

Unerlaubtes Fehlen der Berufsschule Kündigung ohne Vorankündigung

wegen ungerechtfertigter Abwesenheit von der Berufsschule fristlos kündigt. Wenn er unentschuldigt abwesend ist, muss der Arbeitgeber zunächst eine Verwarnung aussprechen, bevor er eine fristlose Kündigung aussprechen kann. Als er in der Berufsschule war, hielt er sie für gesund und schickte ihr eine Verwarnung zu.

Kündigungspflicht: "wichtiger Grund".

Sonderkündigung "Spezial" Die Einstellung und Ausbildung eines Auszubildenden ist eine Zukunftsinvestition. Die Auszubildenden kommen mehrmals zu später Stunde zur Arbeit oder überspringen die Berufsschule. Dürfen die Auszubildenden nach einem solchen Fehlverhalten vom Dienstgeber gekündigt werden? In der Regel ist eine Kündigung nach dem Ende der Bewährungszeit nur sehr begrenzt möglich.

Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Auftraggeber kann dann nur aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Ein" wesentlicher Grund" besteht, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der beiderseitigen Belange das Schulungsverhältnis nicht bis zum Erlöschen fortgesetzt werden kann. Wesentliche Kündigungsgründe können z.B. wiederholte Verspätungen, wiederholte ungerechtfertigte Abwesenheit von der Berufsschule oder unbefugter Urlaubsbeginn sein.

Aber Achtung: Bei dieser Form des Fehlverhaltens ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auszubildenden zunächst zu warnen, damit er die Möglichkeit hat, sein eigenes Benehmen zu berichtigen. Im Falle eines schweren Fehlverhaltens des Auszubildenden kann die Kündigung auch ohne Vorankündigung ausfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch der dringliche Tatverdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung durch den Auszubildenden ein "wichtiger Grund" für die Kündigung sein kann (BAG, Beschluss vom 12.2.2015, Ref. 6 AZR 845/13).

Vorraussetzung für eine solche Verdachtsbeendigung ist nach dem BAG-Urteil, dass der Auszubildende auch unter Beachtung der besonderen Merkmale des Lehrverhältnisses eine Weiterqualifizierung sachlich nicht zumutbar ist. Es ging in diesem Falle um die Entlassung eines Lehrlings, der eine Banklehre absolviert hat. Die Auszubildende, die vorher das Bargeld in den Nachttresoren zählte, wurde des Verbrechens verdächtigt und dann ohne Vorankündigung wieder freigelassen.

Die Kündigung wurde vom BAG als gültig erachtet. Ein " wesentlicher Kündigungsgrund " liegt z.B. in folgendem Fall nicht vor: - wenn der Auftraggeber mit der Leistung des Auszubildenden nicht zufrieden ist (ohne Arbeitsverweigerung). Eine Kündigung des Auszubildenden ist nur dann effektiv, wenn die der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalte dem Auftraggeber nicht mehr als zwei Wochen bekannt sind.

Bei Kündigung durch den Unternehmer ist die Kündigung an den Rechtsvertreter zu richten. Das Ausbildungsverhältnis wird in der Regel mit einer Bewährungszeit begonnen. Nach § 20 S. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss sie zumindest einen Zeitraum von einem bis vier Monaten umfassen. Beide Parteien können den Vertrag innerhalb der festgelegten Testzeit fristlos und ohne besondere Kündigungsgründe kündigen.

Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Kündigung während der Bewährungszeit nicht gegen ein gesetzlich vorgeschriebenes Kündigungsverbot, z.B. den Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutz-Gesetz, verstossen darf. Darüber hinaus besteht auch während der Bewährungszeit das so genannte Maßnahmenverbot: Dementsprechend dürfen Auszubildende nicht einfach deshalb entlassen werden, weil sie die ihnen eingeräumten Rechte ausüben, z.B. weil sie auf die Beachtung des Jugendschutzgesetzes hinweisen.

Das Kündigungsschreiben muss in schriftlicher Form beim Empfänger der Kündigung vor Ablauf der Bewährungsfrist eingehen. Möchte der Unternehmer einen jugendlichen Praktikanten entlassen, muss er dies dem Rechtsvertreter mitteilen.

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