Abmahnung wegen Ungebührlichen Verhaltens

Vorsicht bei unsachgemäßem Verhalten

Warnungen mit dem pauschalen Hinweis "mangelhafte Leistung", " unzulässig. beweisen, dass es bereits eine Warnung wegen genau dieses Verhaltens gegeben hat. Eine nicht näher beschriebene Warnung vor "unsachgemäßem Verhalten" ist daher unwirksam. Die Kündigung ist wegen dieser fehlenden Anhörung bereits unwirksam. Sind Sie ein Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der sich unangemessen verhalten hat?

Kundenunfreundlichkeit ist ein Grund zur Warnung

Tatsächlich ist Netikette eine selbstverständliche Sache im Kundenkontakt und dennoch ein regelmäßiger Warnhinweis. Eine Entscheidung hat dies nun auch im Bereich der elektronischen Übermittlung bestätigt. Ältere Menschen erinnern sich noch an die Sätze der 1960er und 1970er Jahre, in denen leichtsinniges und unangemessenes Benehmen von Taxifahrern geahndet wurde.

Dies hat seinen Ursprung in der Regelung über den Geschäftsbetrieb von Personenverkehrsunternehmen, die ein umsichtiges, umsichtiges und zuvorkommendes Handeln vorgibt. Vor allem in Berlin wünschen sich die Taxiunternehmen, dass sich einige Fahrer dieser Verpflichtung stärker bewusst werden. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch auch dann, wenn es nicht ausdrücklich in schriftlicher Form geregelt ist. Die LAG Hessen erinnerte in einer recht ungewöhnlichen Verfügung am 12. September 1986 an ihre vertragliche Verpflichtung, sich gegenüber ihren Kunden höflich und freundlich zu benehmen.

Wenn ein angehender Kunsthandwerker die Lösung als unfreundlich kritisierte, sagte der Berater: "Vielleicht sollten Sie sich auf meinen Sitz setzten und die lästigen Rufe der zukünftigen Kunsthandwerker entgegennehmen. Der Arbeitgeber warnte vor dieser Entsprechung. Die Beraterin sah die Abmahnung wegen eines einzigen mündlichen Ausweises als nicht berechtigt an und beschwerte sich über die Streichung aus der Akte.

Der Beschluss wies darauf hin, dass ein Mahnschreiben nur dann entfernt werden kann, wenn es entweder unbefristet ist, falsche Tatsachenaussagen enthält, auf einer falschen juristischen Beurteilung des Verhaltens des Mitarbeiters beruht oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Er ist auch dann zu streichen, wenn das berechtigte Recht des Arbeitsgebers, die Abmahnung in der Belegschaftsakte beizubehalten, nicht mehr besteht.

In manchen Fällen kann die Verständigung mit dem Auftraggeber zu einem mündlichen Versprecher führen. Dabei hat der Consultant jedoch nicht telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch mit dem Auftraggeber gehandelt, sondern im Zusammenhang mit einer E-Mail-Korrespondenz höflich gehandelt. Der Verstoß gegen die Netikette in der digitalen Korrespondenz ist daher ein Problem in Arbeitsverträgen.

Unsachgemäßes Benehmen berechtigt nicht zur Beendigung.

Ein berufstätiger Fotograf ist nach einer Verfügung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zu angemessenem öffentlichem Handeln und darf das Ansehen des Auftraggebers und die Beziehung zu Auftraggebern und Auskunftspersonen nicht durch Fehlverhalten schädigen. Ein ordentliches Ausscheiden wegen Verstoßes gegen diese Vertragspflicht kommt jedoch nur in Frage, wenn dem Photographen durch eine fruchtlose Abmahnung klar gemacht wurde, welches konkrete Handeln von ihm zu erwarten ist und dass bei einer weiteren Verletzung der Pflichten die Existenz des Anstellungsverhältnisses bedroht ist (BAG, Urteils vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 283/08).

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