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E Mail Signatur Werbung
E-Mail-Signatur-WerbungODER NICHT?
In letzter Zeit gibt es immer mehr Werbeanfragen in E-Mail-Signaturen. ODER NICHT? Zunächst einmal erhebt sich die Frage, wann eine E-Mail als Werbung wahrgenommen wird. Denn eine Registrierungsbestätigungs-E-Mail ist in erster Linie eine Registrierungsbestätigung, auch wenn Sie ein kleines Werbebanner in der Signatur platzieren....oder nicht?
Nein, der BGH hat im Dez. 2015 entschieden (Rechtssache VI ZR 134/15): Werbung ist daher jede "Maßnahme eines Betriebes zur Absatzförderung seiner Erzeugnisse oder Dienstleistungen". In diesem speziellen Falle hatte ein Versicherungsunternehmen seine neue Anwendung in der E-Mail-Signatur einer Eingangsbestätigung angegeben. Das hat der BGH als Werbung eingestuft - obwohl die Anwendung kostenlos war.
Damit eine E-Mail mit Werbung in der Signatur versendet werden kann, ist die Zustimmung des Adressaten zur Werbung per E-Mail erforderlich. Haben Sie bereits Waren an den Käufer veräußert, können Sie ihm Werbung über Ihre eigenen, ähnlichen Waren oder Leistungen schicken. Eigentlich NUR, wenn der Besteller bereits bei der Erfassung seiner Anschrift eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wurde, dass er Werbe-E-Mails erhalten hat und dem Versand nicht widerspricht.
ALSO: UNTERSCHRIFTENWERBUNG IST ALSO TABU? Eine pauschale Platzierung eines Banners in der Signatur ist daher eindeutig untersagt. Eine Ausnahme stellen jedoch geschäftliche E-Mails an einen Empfänger dar, dessen Einverständnis vorhanden ist - wie bereits erwähnt: nur für identische oder vergleichbare Waren. Unterschriftenwerbung hat keinen Platz in Rundschreiben, Wettbewerben, Opt-in-Mails, Empfangs- oder Anmeldebestätigungen, Auto-Antwort-Mails, etc.
BGH: Unerlaubte Werbung in der E-Mail-Signatur ist nicht erlaubt.
Am 15. Dezember 2015 hat der BGH festgestellt, dass E-Mails mit Werbeinhalten eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn der Adressat dem Empfang von Werbung widerspricht. Eine Kundin hat sich per E-Mail an ihre Versicherungsgesellschaft gewandt und um Bestätigung des Eingangs der Kündigungserklärung gebeten. Dem Kunden wurde eine Bestätigung per E-Mail zugesandt.
In der Signatur war ein Verweis auf eine Gewitter-App und Gewitterwarnungen per SMS enthalten, die die Versicherungsgesellschaft bereitstellt. Anschliessend nahm der Auftraggeber Kontakt mit dem Datenschutzverantwortlichen der Versicherungsgesellschaft auf und lehnte die Zustellung von Werbung ab. Das Antwortschreiben des Beauftragten für den Datenschutz beinhaltete erneut den anstößigen Verweis auf die Sturm-App und die Sturmwarnungen per SMS.
Dann hat der Auftraggeber darauf verzichtet, E-Mails mit Werbeinhalten zu versenden. Sie stellte fest, dass der Versand von E-Mails mit Werbung in der Signatur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen den wahrnehmbaren Willen des Adressaten darstellt. Es war irrelevant, dass die Anzeige im "Credits" der Nachricht stand und nicht nachzulesen war.
Das LG Stuttgart wies das Berufungsurteil in erster Instanz zurück und wies den Antrag des Auftraggebers auf Unterlassung zurück. Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist beim Versand von Werbung beträchtlich, vor allem wenn dem Adressaten dadurch möglicherweise erhebliche Aufwendungen entstanden sind und das Sortieren der Werbebotschaften mit einem bestimmten Arbeitsaufwand verbunden ist.
Auch ohne Werbebeilage hätte der Auftraggeber die E-Mails der Versicherungsgesellschaft aufschlagen müssen. Anhand des Betreffs konnte der Adressat deutlich erkennen, dass es sich um eine automatisierte Empfangsbestätigung handelt. Derartige E-Mails waren keine "klassischen" Werbe-E-Mails. Der BGH hat jedoch der Veröffentlichung der Pressemeldung zufolge die Fragestellung offen lassen, ob die erste Empfangsbestätigung aufgrund der in der Unterschrift enthaltene Werbung bereits nicht zulässig war, weil der Adressat dem Empfang der Werbung per E-Mail - wie in 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorgesehen - nicht explizit eingewilligt hatte.
Bisher war nicht klar, ob diskrete Werbeinhalte in E-Mails, die in erster Linie der Vertragsabwicklung oder der gewöhnlichen Geschäftskommunikation dienstbar sind. Selbst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann gut dargestellt werden, dass der Versandt von E-Mails mit diskreter Werbung in der Signatur erlaubt ist, wenn ein verständlicher Versandgrund, z.B. die Bekanntgabe des Liefertermins der bestellten Waren, vorliegt und der Werbeinhalt sichtbar nicht im Vordergrund ist.
Allerdings ist bei einem ausdrücklichen Widerspruch des E-Mail-Empfängers gegen den Empfang von Werbung besondere Sorgfalt erforderlich. Auch in diesem Falle darf die E-Mail-Signatur keine Werbung beinhalten. Wie sich diese Vorgaben in der Realität umsetzen lassen, ist jedoch fraglich, da für jede individuelle Abfrage zu klären wäre, ob der Adressat dem Empfang von Werbung Einwände hat.
Insoweit könnte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Beginn des Endes der E-Mail-Signatur mit Werbeinhalten sein.