Krankmeldung 3 tage Regelung Wochenende

3-Tage-Regelwochenende im Krankheitsfall

in der Regel am vierten Tag nach dem Krankenstand. Es gilt die gesetzliche Regelung von drei Tagen, sofern der Arbeitgeber nichts anderes bestimmt. Bei wem muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden? In allen Bereichen ist die Verordnung gleich, außerdem gilt die gleiche Regelung wie bei der ersten Überprüfung.

Wann muss ich einen Krankheitsurlaub einreichen?

Vom 24. bis 26. April erkrankte ich. Jetzt muss sich mein Auftraggeber bei Ihnen melden. Wenn die Krankheit mehr als 3 Tage andauert, muss ein medizinisches Gutachten vorgelegt werden. Bei Bedarf kann die Sprachschule auch früher ein Zertifikat anfordern. Ich war am Wochenende nicht erkrankt, ich arbeite als Fremdsprachenlehrer in der Sprachschule (Anstellung).

An den Wochenenden ist unsere Sprachschule geschlossen, es gibt kein Lehrpersonal, auch das Büro ist geschlossen. In unserer Waldorfschule schaffen sie es nicht so, dass sie 5 Tage lang erkranken. Außerdem hat mich die Sprachschule nie gebeten, den Krankheitsbericht im Voraus einzureichen. Besteht eine rechtliche Regelung für Krankheitstage und dann GR?

Unterscheidet es sich von Schulklasse zu Schulklasse, von Firma zu Firma? Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit hat der Mitarbeiter die folgenden Verpflichtungen: I) Nach § 5 EZG ( "EntgeltfortzahlungsG") hat er den Unternehmer über die Erwerbsunfähigkeit (AU) zu unterrichten. Das heisst, die Krankheit muss am ersten Tag der Krankheit, bei Arbeitsantritt oder während der ersten Arbeitszeit gemeldet werden.

Sie haben nach Ihrer Tatsachenbeschreibung das Generalsekretariat über Ihre Unfähigkeit, am kommenden Tag zu arbeiten, unterrichteten. Insoweit besteht eine Meldepflichtverletzung, da Sie Ihren Vorgesetzten oder die Sekretärin am Montag über Ihre Krankheit hätten unterrichten müssen. 2 )Die Arbeitnehmer sind auch verpflichtet, ihre Erwerbsunfähigkeit durch ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu belegen (sog. Nachweispflicht).

Im Krankheitsfall ist jeder Mitarbeiter dazu angehalten, die Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit dem Auftraggeber bis zum vierten Tag der Erwerbsunfähigkeit vorzuweisen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 EBZG ist dies grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Krankheit mehr als drei Tage anhält. Obwohl der Dienstgeber die Beweispflicht aus dem Arbeitsvertrag kürzen kann, ist dies nicht in Übereinstimmung mit Ihrer Beschreibung des Sachverhalts erfolgt.

Die 3-Tagesfrist ist gültig, d.h. die Erwerbsunfähigkeit sollte am vierten Tag d.h. am Sonnabend vorliegen. Arbeitet das Betrieb des Mitarbeiters nicht regelmässig am Wochenende, z.B. wenn der Sonnabend kein regelmässiger Werktag ist, wird die Abgabefrist für das AU-Zertifikat um das Wochenende verlänger.

Sie sollten das AU-Zertifikat also am nächsten Werktag (Montag) vorweisen. Möglicherweise verlangt Ihr Auftraggeber vom ersten Tag an ohne Begründung die Einreichung einer AU-Bescheinigung. Diesbezüglich war Ihr Auftraggeber nicht befugt, für die ersten 3 Tage der Krankheit ein AU-Zertifikat zu beantragen, wenn er dies in Ihrem Falle nur beliebig tun würde.

Nach Ihrer Tatsachenbeschreibung ist die Einreichung der AU-Bescheinigung in Ihrem Betrieb ab dem vierten Tag gängig, so dass jedes andere Verfahren Ihres Arbeitgebers ineffizient ist. Daher ist zu beachten, dass Sie zwar gegen Ihre Informationspflicht verstoßen haben (aber Ihr Auftraggeber offenbar nicht darüber zu klagen scheint), aber nicht gegen Ihre Beweispflicht verstoßen haben.

Diese Argumente sollen Ihnen im Gespräch mit Ihrem Auftraggeber nützen.

Mehr zum Thema