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Deckungskauf Schema
Ankauf von DeckungenSEP auf LVP | Other Prüfungsfragen Prüfungsfragen Diskussionsforum
Dies ist das Berechnungsverfahren, wie bekomme ich vom Listen-Einkaufspreis zum Brutto-Verkaufspreis. Das Ganze ist auf S. 269 ungefähr dargestellt (IT-Handbuch). Haben Sie auch DI prüfung? Ich schreibe hier kurz das Schema auf: Kannst du damit beginnen? Dies ist das Berechnungsverfahren, wie bekomme ich vom Listen-Einkaufspreis zum Brutto-Verkaufspreis. Das Ganze ist auf S. 269 ungefähr dargestellt (IT-Handbuch). Haben Sie auch DI prüfung?
Ich schreibe hier kurz das Schema auf: Kannst du damit beginnen? Etwas anderes: Was ist ein Deckungskauf? Hier kann der Käufer dann einen Deckungskauf tätigen (von einem anderen Anbieter kaufen). Er kann dann die zusätzlichen Kosten des Deckungskaufs dem ersten Anbieter in Rechnung stellen. Wenn ich noch einen anfügen wäre habe: Die Kaufprovision wird nicht eingezogen, sondern wird von der Kaufprovision an den Verkäufer fällig!
Schuldbetragsrecht
Die Arbeit überträgt das allgemeine Schuldrecht (insbesondere das Recht der Leistungsstörung) in prägnanter und verständlicher Form auf die Auszubildenden. Durch die wachsende Materialfülle in diesem Bereich wird der Lektor in die Lage versetzt, komplizierte individuelle Fragen und unbekannte Probleme in der schriftlichen Prüfung zu bearbeiten. Dies trägt der zunehmenden Wichtigkeit des Konsumentenvertragsrechts in Unterricht und Berufsausübung Rechnung. 2.
Darüber hinaus finden sich in der Arbeit eine Vielzahl von Beispielen, von denen die meisten aus der derzeitigen Rechtssprechung stammen. Damit wird dem Anwender deutlich, in welcher Weise die diskutierten Problemstellungen in der Fallverarbeitung von Bedeutung sein können.
Tatbestand
Doch nach fünfmonatiger Laufzeit fallen die Bremse aus und die Anzeige von Fahrzeug und Rennmaschine wird gebrochen. Außerdem will er den Einkaufspreis (30.000?) zurück, sowie für einen Deckungskauf 2.000?. In jedem Falle erfordert die Reparatur der Bremse (1.000?), sowie die Reparatur eines Mietwagens (200?).
Aus den §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 I a. F. könnte A anstelle der Dienstleistung zur Erstattung der Deckungs- und Mietwagenkosten einen Schadenersatzanspruch gegen die Firma A geltend machen. Bei Schuldverhältnissen ist der Kreditgeber befugt, vom Kreditnehmer eine Dienstleistung zu fordern, vgl. § 241 I BGB.
In diesem Fall könnte eine Verpflichtung aus einem Anspruch auf Nacherfüllung erwachsen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung tatsächlich erwachsen ist. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ein weitergehender Leistungsanspruch, aus dem die Rechte und Verpflichtungen aus dem ursprünglich vereinbarten Leistungsanspruch, dem Einkaufsvertrag, weitergehen. Der Irrtum des Motivs ist jedoch nur dann anfechtbar, wenn er durch die in §§ 119 I Abs. 1a Alt, Abs. 2a Alt, Abs. 1a, Abs. 1a, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1b, Abs. 2 BGB gerechtfertigt ist.
Ausgehend von der vorherrschenden Leistungstheorie ist der Leistungsanspruch der Fortbestand des Leistungsanspruchs. Dies bedeutet, dass der Mangelhaftungsanspruch aus 433 I 1 BGB im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs bestehen bleibt. Ein wirksamer Mangelanspruch setzt jedoch das Vorliegen eines Mangels voraus. Sachmängel sind im Wesentlichen die Abweichungen der tatsächlichen von der Soll-Situation gemäß § 434 I 1 BGB.
Im Bremszylinder befindet sich ein Haarriß, durch den Flüssigkeit austreten kann. Bremsversagen entspricht nicht dem zweiten Auswahlkriterium. Infolgedessen besteht ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Daraus ergibt sich ein berechtigter Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB.
Ferner ist zu prüfen, ob der von der Firma AB beanspruchte Schaden, die Instandsetzungskosten, die Indikatoren und der Leihwagen durch Nacherfüllung zu beheben sind. 439 I 2nd old und die Verbesserung aus § 439 I 1st old. Zum einen ist es fragwürdig, ob der Materialfehler am Auto auf eine neue Lieferung gemäß 439 I 2nd old zurückzuführen ist.
Würde ein neues "Bluetec" geliefert, gäbe es keine mehr. Eine neue "Bluetec" hat auch einen neuen Indikator, so dass diese Ausgaben auch durch die neue Auslieferung gedeckt sind. Allerdings konnten die Mietwagenkosten und die Versicherungskosten nicht allein durch Neuzustellung eliminiert werden, sondern bestenfalls unter den Zusatzbedingungen des § 437 Nr. 3 oder Nr. 3 BGB.
Dafür muss die neue Lieferung jedoch ausgeschlossen sein. Ein Nachtrag im Sinn von 439 I Nr. a. F. Die Instandsetzungskosten von Bremse und Blinker würden auch die Kosten der Instandsetzung mit einbeziehen. Deshalb ist die Mängelbeseitigung immer das Ziel. Es ist zu prüfen, ob der Nacherfüllungsanspruch in Gestalt einer Mangelbeseitigung ( "Nachbesserung", 439 I Nr. 1a BGB), sowie in Gestalt einer neuen Lieferung ( 439 I Nr. 1a BGB) vorliegt oder gemäß § 275 I BGB erloschen ist.
Gemäß 275 I BGB ist der Leistungsanspruch des Schuldners bzw. aller Beteiligten ausgeschlossen, soweit dies nicht möglich ist. Eine erneute Auslieferung einer "Bluetec" wäre damit prinzipiell auszuschließen und eine erneute Erfüllung in der Art einer neuen Auslieferung nicht möglich. Es ist jedoch fragwürdig, ob prinzipiell immer davon auszugehen ist, dass eine Gebrauchtwagen-Charakteristik nicht möglich ist oder ob eine Nachlieferung nicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Die Vertragsvereinbarungen für ein Gebrauchtfahrzeug zielen immer nur auf den Verkauf dieses einen Fahrzeuges und eine erneute Lieferung ist aufgrund der konkreten Ausgestaltung und Einmaligkeit dieses Fahrzeuges per se nicht möglich. Dies hätte im konkreten Falle zur Folge, dass eine erneute Lieferung der verwendeten Blutec nicht mehr möglich ist und der Neulieferungsanspruch gemäß § 275 I BGB erlischt.
Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich auf die Verbesserung, § 439 IV 3 BGB. Demnach ist der Kauf von Gebrauchtwagen als Einheitskauf zu klassifizieren, neue Lieferungen sind jedoch nicht per se auszuschließen. Eine Neuauslieferung ist aus dieser Sicht prinzipiell noch möglich, solange ein gleichwertiger Fahrzeugtyp und -qualität ausgeliefert werden kann.
Aus dieser Sicht sind jedoch Neulieferungen ausgenommen, wenn das Gebrauchtfahrzeug eine solche Einmaligkeit besitzt und diese auch Bestandteil des Vertrages geworden ist. Um den Käufer zu schützen, ist es notwendig, dass die Rechte auf Nacherfüllung von Anfang an nicht auf eine der erwähnten Möglichkeiten begrenzt sind. Der Anspruch auf Nacherfüllung in der Weise einer neuen Lieferung gemäß 439 I Abs. 1 Satz 1 Slg.
Es ist daher zu prüfen, ob der Nacherfüllungsanspruch gemäß 439 I Nr. 2. alt. Eine Instandsetzung oder ein Austausch der Bremse ist jedoch weiterhin möglich. Ein Unvermögen in Gestalt des § 275 I BGB besteht nicht.
Das Recht auf Nacherfüllung im Wege der Verbesserung bleibt somit ebenfalls bestehen. Im Regelfall sind die von uns beanspruchten Gegenstände durch den Mangel an Leistung gedeckt. Das Recht auf Nacherfüllung entsteht sowohl durch Verbesserung ( 439 I Nr. 1a BGB) als auch durch Nachlieferung ( " 439 I Nr. 1a BGB).
Das Recht auf Nacherfüllung soll aber auch prinzipiell einklagbar sein. Der Einwand der Verjährungsfrist könnte dem Antrag von Herrn Dr. H. A. prinzipiell zuwiderlaufen. Gemäß 438 I Nr. 3 BGB erlischt der Vergütungsanspruch aus 437 Nr. 1 BGB und damit der Erfüllungsanspruch aus § 439 I BGB innerhalb von zwei Jahren.
Erst drei Jahre nach Eingang des Fahrzeuges hat die Firma ihre Ansprüche durchgesetzt. Die Forderung würde dann verjähren. Dementsprechend gilt die generelle Verjährung von drei Jahren gemäß 195 BGB und der Antrag der Firma B wäre noch nicht erloschen. Die Forderung der Firma wäre damit erloschen.
Unterlässt er dies, so kann der Kunde seinen Nacherfüllungsanspruch weiter durchsetzen. Andernfalls ist dieser Antrag des AG nicht einklagbar. Eine vertragliche Verpflichtung ergibt sich aus einem Nacherfüllungsanspruch im Sinn von § 439 I BGB. Damit das Recht des Anbieters auf ein zweites Angebot nicht beeinträchtigt wird, muss der Verkäufer diesen Vorrang haben.
Ein Schadenersatzanspruch gegen die Firma A statt der Erfüllung auf Erstattung der Deckungs- und Mietwagenkosten aus den §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 BGB besteht daher nicht. a) einen Antrag gegen die Firma C auf Erstattung der Instandsetzungskosten der Bremse und des Anzeigers sowie auf Erstattung der Mietwagenkosten in Hoehe von 200 aus den 280 I, 437 Nr. 3, 433, 439 I l. altern.
Es wurde ein effektiver Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen, der auf der Grundlage der Leistungstheorie im nachträglichen Erfüllungsanspruch nach § 439 I BGB weiter gilt. Auch sind beide Formen der Nacherfüllung nicht im Sinne des § 275 I BGB verloren gegangen. Soweit der Kunde seine Verjährungseinrede nach 438 I Nr. 3 BGB nicht durchsetzt, bleibt der Antrag von Herrn H. weiter bestehen.
Schließlich sollen auch die Instandsetzungskosten und die Mietwagenkosten durch das Recht auf Nachbesserung gedeckt werden. Nacherfüllungskosten gehen zu Lasten des Verkäufers (§ 439 II BGB). Dadurch würden jedoch die anfallenden Instandsetzungskosten für die Bremse und den Blinker gar nicht erst aufkommen.
Erfolgt die Nachbesserung im Wege der Mängelbeseitigung, so trägt B die Reparaturkosten für die Bremse und die Anzeige und A hat keine nachteiligen Folgen. Insoweit ist das Erfordernis der Instandsetzung der Bremse und des Anzeigers durch den Anspruch auf Nacherfüllung abgedeckt. Andererseits würden auch die Mietwagenkosten anfallen, wenn die Fahrzeugbremsen wiederhergestellt werden.
In der Reparaturzeit braucht A ein Ersatzwagen in Gestalt eines Mietfahrzeuges. In dieser Hinsicht lassen sich auch durch die Instandsetzung der Bremse die anfallenden Fahrzeugkosten nicht vermeiden. Demzufolge sind die Mietfahrzeugkosten nicht durch das Recht auf Nacherfüllung abgedeckt. Weder eine Mängelbehebung noch eine neue Lieferung wird angestrebt. Erfolgt die Nacherfüllung nicht, können die weiteren Rechte aus 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB in Anspruch genommen werden.
Bei einer Rücktritts- oder Minderungserklärung kann er jedoch keine Schadensersatzansprüche neben der Erfüllung geltend machen, so dass in diesem Fall nur ein Anspruch auf Schadensersatz aus 437 Nr. 3 BGB in Frage kommt. Die Verpflichtung bleibt im Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB bestehen. Die B hat einen Blutec an den Fahrer mit defekten Bremse ausgeliefert.
Jedoch kann aus 440 BGB abgeleitet werden, dass sich die Verletzung der Pflicht auf die Erfüllung des Vertrages auswirkt. Allerdings beansprucht A bereits seine Mietwagenkosten, obwohl für die Firma A noch keine Gelegenheit zur Nachbesserung und damit zur Nachlieferung besteht. Gegenüber der Firma A besteht weder ein Ersatzanspruch auf Erstattung der Bremsenreparaturkosten in der Höhe von 1000 noch auf Erstattung der Mietwagenkosten in der Größenordnung von 200 ? aus den §§ 280 I, 437 Nr. 3, 433, 439 BGB.
a) einen Antrag gegen die Firma A auf Erstattung der Aufwendungen für das Straßenfahrrad in einer Gesamthöhe von 1000 aus den 280 I, III, 281 I 2. alte. Als Nacherfüllung gilt der weitergehende Leistungsanspruch nach § 433 BGB. Nach § 433 BGB entsteht zunächst nur die primäre Pflicht zur Nacherfüllung.
Darüber hinaus wird aber auch die Nebenverpflichtung nach 241 II BGB zur Wahrung der gesetzlichen Interessen des Geschäftspartners durch einen effektiven Einkaufsvertrag abgedeckt. Die Nacherfüllung nach 439 I BGB setzt sich daher aus dem weitergehenden Leistungsanspruch im Zusammenhang mit der Hauptpflicht aus 433 BGB und der Leistungsnebenpflicht aus § 241 II BGB zusammen.
Damit ist ein effektiver Anspruch auf Nacherfüllung entstanden. Allerdings müssen auch die Aufwendungen für das Straßenfahrrad durch den Anspruch auf Leistung gedeckt werden. Die Schäden beziehen sich nicht auf die Bremse und den an ihr vorhandenen Materialfehler, sondern sind als Konsequenz aus dem Materialfehler in anderen Rechtsinteressen eingetreten. Dies hat jedoch zur Konsequenz, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Auftragnehmer die aus § 241 II BGB resultierenden Unversehrtheitsschäden nicht behoben werden können.
Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Anspruch auf Nacherfüllung ausschließlich auf das Interesse der Gleichwertigkeit bezieht und dass der Anspruch auf Ersatz der Unversehrtheit nicht von vorneherein durch den Anspruch auf Ersatz der erbrachten Leistung gedeckt ist. Die Beschädigung des Rennrades ist somit nicht vom Umfang der Nacherfüllung erfasst. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist auf Beseitigung oder erneute Lieferung der Bremse nicht zielorientiert. Im Übrigen wäre eine Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung zu erfüllen.
Durch die Bereitstellung eines defekten Bluetec-Fahrzeugs hat B das Interesse des Fahrers an der Integrität des Fahrzeuges verletzten, da der Fahrer wegen der defekten Bremse nicht abbremsen konnte und somit sein Rennmotorrad gemieden und beschädigt hat. Insoweit würde 282 BGB für die Schadenersatzforderung einwirken. Anhand von 437 Nr. 3 BGB ist ersichtlich, nach welchen weiteren Bestimmungen der Besteller Schadensersatzansprüche hat.
Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung durch den gesetzlichen Vertreter im Fall der Verletzung einer Nebenpflicht auszuschließen ist. In diesem Fall müssten Mangelfolgeschäden durch die Ersatzleistung "nicht wie geschuldet" gedeckt werden. Somit basiert der entstandene Sachschaden im Wesentlichen auf einer nicht ordnungsgemäßen Dienstleistung. Es ist jedoch fragwürdig, ob der durch den Mangel verursachte Folgeschaden wirklich durch diese Variante und damit durch Schäden statt der Erfüllung gedeckt werden soll.
Ausschließlich unter Berücksichtigung des Textes des 281 I 1 2. Alt BGB ("nicht wie geschuldet") kann begründet werden, dass sich die nicht schuldige Erfüllung auch auf die Nebenverpflichtung zur Erfüllung nach 241 II BGB erstreckt. Dementsprechend würde auch das Interesse an der Integrität durch Schadenersatz statt Erfüllung gedeckt.
Die B hat die geschuldete Tätigkeit nicht erfüllt und die gesetzlichen Interessen von B durch die fehlerhafte Ausführung beeinträchtigt. Sollten die sich aus der vertraglichen Verpflichtung ergebenden Nebenverpflichtungen und damit die Verpflichtungen nach 241 II BGB immer unter " nicht wie bisher " subsumiert werden, wäre 282 BGB nicht erforderlich, der bei Verletzung von Nebenpflichten den Schadenersatz statt der Erfüllung genau reguliert.
Die sekundäre Leistungspflicht des Bundes und die Beschädigung des Rennrades würde somit auf einer Verletzung der Pflicht aus 241 II BGB basieren, die durch Schadenersatz statt der Erfüllung gemäß § 280 I, III, 282 BGB gedeckt wäre. Eine nähere Prüfung des 437 Nr. 3 BGB ergibt jedoch, dass der Schadenersatz statt der Erfüllung von Nebenverpflichtungen nach 282 BGB nicht über das Gewährleistungsrecht abgewickelt werden darf.
Dies heißt jedoch, dass der gesetzgebende Organisator nicht wollte, dass das Integritätsrecht unter die Entschädigung statt unter die Erfüllung fällt. 241 II BGB und damit auf Schadenersatz neben der Nacherfüllung. Durch den eindeutigen Ausschluß des 282 BGB von 437 Nr. 3 BGB wird klargestellt, daß bei einer Zuwiderhandlung gegen das Unversehrtheitsinteresse kein Schadenersatz statt der Erfüllung erfolgen soll.
Ist dagegen ein Mangelfolgeschaden nach den 280 I, 241 II BGB zulässig, so entsteht nur ein Schaden neben der Erfüllung und es findet keine Konkurrenzsituation mit § 282 BGB statt. Darüber hinaus haftet der Besteller an dem abgeschlossenen Kaufvertrag, so dass der pacta sunt servanda grundsätzlich berücksichtigt wird und dem Lieferer keine Schäden erwachsen, wenn dem Besteller bei einer Beeinträchtigung des Unversehrtheitsinteresses neben der Erfüllung Schadenersatz zuerkannt wird.
bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Somit gibt es auch keinen Rechtsanspruch nach §§ 280 I, III, 281 I 1 2nd Old. 280 I BGB schließt jede Verletzung von Pflichten und damit prinzipiell auch solche aus § 241 II BGB ein. 241 II BGB. Verstöße gegen Nebenpflichten sind prinzipiell über § 282 BGB zu regeln.
437 Nr. 3 BGB enthält jedoch keinen Hinweis auf § 241 II BGB, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Verletzung von Nebenpflichten nicht unter § 280 I BGB fällt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass 282 BGB für Schäden statt der Erfüllung bei Verletzung einer Nebenpflicht haftet; 280 I BGB dagegen reguliert den Nachtragsschaden.
Insoweit deutet vieles darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des 282 BGB aus dem Verzeichnis des 437 Nr. 3 BGB bei der Verletzung von Nebenpflichten nur Schadenersatz statt der Erfüllung ausschliessen wollte, nicht aber Schadenersatz neben der Erfüllung. Sollte der Besteller jedoch kein Interesse mehr an der erbrachten Dienstleistung haben und seinen rechtlichen Interessen schaden, wäre er letztendlich besser dran, wenn diese Verletzungen von Nebenpflichten nachgeholt würden.
Insoweit wollte der Gesetzgeber lediglich Schadenersatz statt der Erfüllung und nicht zusätzlich zur Erfüllung für die Verletzung von Nebenpflichten im Sinne des Gewährleistungsgesetzes ausnehmen. Wäre der Fahrer ein fehlerfreies Auto ausgeliefert worden, hätten die Bremse funktionieren können und das Rennmotorrad wäre nicht zerbrochen. Als Folge der mangelhaften Erfüllung hat die Firma H. S. A. eine Nebenverpflichtung verstoßen.
Nach § 276 BGB haftet der Besteller für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. A steht somit ein grundsätzlicher Schadensersatzanspruch nach § 249 I BGB zu. Dazu gehören alle unbeabsichtigten Eigentumsopfer, die bei Erfüllung des Vertrages nicht auftraten. Wenn B wie vereinbart gearbeitet hätte, hätten die Bremse des Bluetecs geklappt und A wäre nicht gegen sein Rennmotorrad gelaufen.
Somit wird auch die Vernichtung des Rennrades kompensiert. Insoweit könnte die Firma von der Firma C die anfallenden Rennradkosten in der Größenordnung von 1000? mit Hilfe des 249 II BGB anrechnen. Es ist fragwürdig, ob der Rechtsanspruch von Herrn H. auch dann noch einklagbar ist, wenn Herr H. die Verjährungseinrede durchsetzt.
Hierzu wird ausgeführt, dass die Aufnahme des Persönlichkeitsschutzes in die Verjährungsfrist des 438 BGB nur dann wertmäßig gerechtfertigt wäre, wenn auch konkurrierende deliktische Forderungen einbezogen würden. Die Verjährungsfrist nach § 199 I BGB läuft ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Forderung entstand und der Zahlungsempfänger davon erfuhr.
Bereits zweieinhalb Jahre nach der Auslieferung von Blutec hat A seinen Antrag durchgesetzt. Die Verjährung wäre damit unter Beachtung der allgemeinen Verjährung noch nicht erloschen. Insoweit wäre der Verjährungsanspruch bereits erloschen und nicht mehr einklagbar. 438 I BGB weist auf die in 437 Nr. 3 BGB niedergelegten Rechte hin, so dass auch die durch einen Mangel verursachten Folgeschäden von dieser Verjährung erfasst werden sollen.
Die Forderung des Klägers wäre daher ausgeschlossen, wenn der Einwand der Verjährungsfrist von Herrn H. erhoben worden wäre. Aus den §§ 280 I, 241 II, 237 Nr. 3, 433, 439 BGB hat er gegenüber der Firma C einen Ersatzanspruch auf Erstattung der Fahrradkosten in Höhe von 1000 ?. Macht er jedoch die Verjährungseinrede nach 438 I Nr. 3 BGB geltend, so ist der Antrag von Herrn H. D. nicht mehr einklagbar.
Aus den §§ 346 I, 326 V, 437 Nr. 437 Nr. 3, 433, 439 I Nr. 3, 326 V kann ein Rückzahlungsanspruch gegen die Firma C auf den Kaufpreis in Hoehe von EUR 3.000,- entstehen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs setzen voraus, dass ein solcher gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen ist. Es handelt sich um einen wirksamen Verkaufsvertrag zwischen den Parteien im Sinne des 439 I BGB, der auf der Grundlage der Leistungstheorie im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs weiterwirkt.
Auch die Instandsetzung der Bremse und des Anzeigers ist durch den Leistungsanspruch gedeckt und es gibt beide Nacherfüllungsoptionen ("siehe oben"). Es besteht ein berechtigter Mangel in der Art eines Anspruchs auf Erfüllung. Zur Begründung des Rücktritts ist es auch notwendig, dass eine Pflicht zur Leistung der Leistung verletzt wird, § 440 BGB. 326 V BGB setzen voraus, dass eine Nacherfüllungsmöglichkeit gemäß § 275 I BGB besteht.
Die Instandsetzung der Bremse und des Anzeigegeräts als auch die Neuauslieferung in Gestalt einer E-Klasse Bluetec ist nach wie vor möglich. Insoweit ist die Nacherfüllungsmöglichkeit ausgeschlossen und eine Verletzung der Pflicht wird nicht vorausgesetzt. Ein Rückzahlungsanspruch gegen die Firma A aus §§ 346 I, 326 V, 437 Nr. 2, 433, 439 BGB in Höhe von EUR 3.000,- besteht nicht.
Aus § 346 I 2nd HG konnte die Firma C einen Nutzungsentschädigungsanspruch für 2,5 Jahre gegen die Firma C geltend machen. Es hat jedoch kein tatsächlicher Widerrufsrecht ( "s.o.") gegeben, so dass kein Recht auf Nutzungsentschädigung besteht. Somit hat er keinen Vergütungsanspruch gegen die Firma C auf Nutzungsentschädigung nach 346 I Nr. 1HV. Er hat einen Nacherfüllungsanspruch gegenüber der Firma und kann ohne vorhergehende Inanspruchnahme keinen Schadensersatz von der Firma Bystronic geltend machen.
Für die Mangelfolgeschäden am Straßenrad hat die Firma C einen Schadenersatzanspruch gegen die Firma C in der Höhe von 1000 ? aus den §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3 BGB. Solange die Mängelbeseitigung möglich ist, hat der Kunde keinen Rechtsanspruch gegen ihn.