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Raucherschutz am Arbeitsplatz
Nichtraucherschutz am ArbeitsplatzRaucherentwöhnung am Arbeitsplatz
Die Pflicht des Unternehmers, seinen Arbeitnehmern während der Arbeitszeiten eine Rauchfreiheit zu garantieren, resultiert aus diversen rechtlichen Regelungen. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die vom Zigarettenrauch betroffenen Beschäftigten das Gericht für ihr Recht auf einen Nichtraucherarbeitsplatz verklagen können. Gemäß 618 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer als Leistungsberechtigter die Zimmer und Leistungen so zu gestalten, dass der Beschäftigte soweit wie möglich vor Gefahren für Leib und Leben bewahrt wird.
Dies gilt auch für die Qualität der Luft in Arbeits- oder Raucherräumen. Die Ausgestaltung dieser Aufgabe des Arbeitsgebers wird durch die Regelungen der Arbeitsplatzverordnung weiter spezifiziert. Die ArbStättV schreibt vor, dass Unternehmer die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um Nichtraucher am Arbeitsplatz effektiv vor den Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch zu schützen.
Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Verbot aussprechen. Die Gesetzgeberin war auch bestrebt, den individuellen Arbeitnehmer zu schützen. Im Prinzip kann der Unternehmer selbst entscheiden, welche Massnahmen notwendig sind, um den Arbeitnehmer vor Zigarettenrauch zu schützen.
Im Hessischen Nikotinschutzgesetz (HessNRSG) ist in 1 Abs. 1HessNRSG festgelegt, dass das Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen wie z. B. Spitälern generell gilt. In Einzelfällen kann das Rauchverbot für Personen oder Personen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung untergebracht sind, gelten, wenn dies aus ärztlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen erforderlich ist.
Allerdings dürfen andere Menschen durch den Qualm nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Zur Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen in den unterschiedlichsten Unternehmen können zusätzliche betriebliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese sind so konzipiert, dass sie den verschiedenen Belangen von Nichtraucher und Raucher nachkommen. Zu diesem Zweck präzisieren sie im Einzelnen Massnahmen zur Begrenzung der Rauchergewohnheiten.
Es handelt sich um ein umfassendes Rauchverbot mit der Möglichkeit der Schaffung separater Rauchzonen, die Nichtzahlung von Pausen für Nichtraucher und sogar die Erstattung von Reinigungskosten. Die Regulierungskompetenz bezieht sich jedoch nicht auf den privaten Lebensstil der Rauchenden. Die Parteien der Anlage können unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachbesserung der Rauchausbrüche aussprechen. Zu diesem Zweck kann der Unternehmer die Mitarbeiter dazu zwingen, die Pausenzeit zu erfassen und in einem System zur Zeiterfassung "auszustempeln".
Die wiederholte Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann zu arbeitsrechtlichen Folgen führen. Die Arbeitgeberin kann im Zuge ihres Führungsrechts bestimmen, zu welchem Termin und für wie lange die Arbeitnehmer ihre vom Gesetz oder Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitspausen einlegen dürfen. In der Regel ist das Rauchverbot in den Arbeitspausen nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer hat keinen Anrecht auf eine Vergütung für die Zeit des Rauchens.
In der Rechtssprechung wird davon ausgegangen, dass eine Rauchpause keine erlaubte Unterbrechung der Arbeit, wie z.B. der Toilettenbesuch, ist. Die Arbeitgeberin muss das Raucherverbot akzeptieren. Wenn sie das Tabakverbot immer wieder ignorieren, laufen sie Gefahr, entlassen zu werden.