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Fristlose Kündigung durch Vermieter wegen Mietrückstand Muster
Kündigung durch den Vermieter wegen Mietrückstand MusterB. Neuerscheinungen oder Buchzusammenstellungen zu Sonderpreisen. im Mietrückstand, kann fristlos und außerordentlich gekündigt werden. quasi die Aufhebung einer Forderung durch eine Widerklage.
Das Portfolio des Vermieters - inkl. Online-Arbeitshilfen: Musteranschreiben, Formblätter.... - Valerianischer Leiter des Instituts Matthias Nöllke
Das Formularheft hilft Ihnen als Vermieter bei Ihrer alltäglichen Routine. Hier finden Sie die von Ihnen am meisten benötigten Vertragsmuster, Formulare und Briefe: Mietvereinbarungen, Musteranschreiben für Mietsteigerungen, Modernisierungsverträge, Verwarnungen, Aufhebungen und vieles mehr. Sämtliche Beispiele werden detailliert erläutert. Diese sind gesetzeskonform, aktuell und können sowohl als Vorlage als auch als Datei heruntergeladen werden.
Damit spart man Zeit und arbeitet immer mit einwandfreien, rechtssicheren Dokumenten.
Verspätete Zahlung: Gewöhnliche Kündigung zusätzlich zur fristlosen Kündigung möglich?
Wenn der Vermieter einen Mietvertrag gemäß 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzuges des Vermieters ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und alternativ innerhalb der Kündigungsfrist des 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auflöst, wird die fristlose, nicht aber die fristlose Kündigung durch die Nachverrechnung der Verzugszinsen innerhalb der Kündigungsfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ungültig.
Bei der Überprüfung, ob der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzte ( 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist jedoch die Nachzahlung zu beachten (BGH 16.2. 05, VIII ZR 6/04, GE 05, 429, Abrufnummer 050788). Der Kläger hat den Mietvertrag im Jahr 11/02 vorsichtshalber wegen Zahlungsverzuges gekündigt.
Nach Erhalt des Kündigungsbriefes bezahlte die Angeklagte eine monatliche Miete und weitere 50 Euro. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt den Mietrückstand beglichen hat, haben die Vertragsparteien den Zahlungsanspruch als vereinbart erklÃ?rt. BGH und Oberlandesgericht (GE 04, 237) gehen davon aus, dass die fristlose Kündigung mit der Entrichtung der Rückstände durch das Sozialversicherungsamt gemäß 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen ist.
Das hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der Antragsgegner die während der Nachfrist geleisteten Leistungen mit der alternativ angegebenen ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wegen des Zahlungsverzuges aufrechnen kann. Wenn der Vermieter den Vermieter wegen Zahlungsverzuges sowohl ohne Vorankündigung als auch ordnungsgemäß gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kündigt, ist umstritten, ob das Aufholrecht gemäß 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB der alternativ ausgesprochenen ordentliche Kündigung ohne weiteres zuwiderläuft.
Ein alternativ durch den Zahlungsverzug gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärter ordentlicher Kündigung kann in Zukunft nicht mehr fehlschlagen, weil der Vermieter innerhalb der Zweimonatsfrist des 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinsichtlich der geschuldeten Mieten und Nutzungsentgelte gemäß 546a Abs. 1 BGB durch Bezahlung, Verrechnung oder Kaution (§§ 372, 378 BGB) erfüllt ist.
Eine einmal aufgetretene Verletzung der Pflicht kann nicht nur durch Nacherfüllung behoben werden. Im Unterschied zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges gilt jedoch das Vorliegen einer "nicht unerheblichen Pflichtverletzung" nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB als schuldhaft. Der Leasingnehmer haftet für seine Zahlungsfähigkeit bei Verzug und kann sich daher - so der BGH - nicht auf 286 Abs. 4 BGB berufen, ist aber im Sinne des 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne eigenes Verschulden von der Insolvenz befreit.
Der BGH bietet dem Vermieter damit die Gelegenheit, im Einzelfall unvorhergesehene ökonomische Lieferengpässe gegenüber dem Herausgabe- und Räumungsanspruch des Mieters geltend zu machen. Weil der Pächter die Nachweislast trägt (Palandt/Heinrichs, BGB, Ausgabe Nr. 646, 573, Rn. 22), hat der Pächter im Verfahren verständlich darzulegen, warum er den Verzug nicht zu verantworten hat.
Auch eine Nachzahlung des Pächters zu seinen Lasten kann im Zuge des Fehlers in Betracht gezogen werden, da sie jedes Missverhalten in einem milden Lichte erscheint. Das Landgericht hat die Gründe für das Versäumnis des Beklagten nicht festgestellt, so dass der BGH das Urteil über die Berufung rückgängig gemacht und die Sache an das Landgericht verwiesen hat.