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Schadensersatz statt der Leistung beispiel
Vergütung statt LeistungsbeispielBGH: Aufwendungen eines Deckungsgeschäftes als Ausgleich statt Leistung
Auf die Bitte von K. hin informiert B. K. schließlich seriös, dass er die weiteren 50000 Liter nicht ausliefern will. zwischen Schadenersatz neben der Leistung (§ 280 I und § 280 I und II BGB) und Schadenersatz statt der Leistung (§ 280 I und III BGB).
Sollte der beanspruchte Schadensgegenstand, d.h. die Aufwendungen für einen deckenden Kauf, unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes neben der Leistung ersetzt werden, könnte sich der Schaden aus den 280 I und II, 286 BGB wegen Leistungsverzuges erwachsen. K's Aufforderung zur Leistung enthält eine Erinnerung im Sinn von 286 I BGB, aber in jedem Fall hat B die Leistung schwerwiegend und abschließend abgelehnt, so dass eine Erinnerung nach § 286 II Nr. 3 BGB nicht erforderlich war.
Betrachtet man dagegen die Aufwendungen für den deckenden Kauf nur unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes statt der Leistung, wären die 280 I und III, 281 BGB zu überprüfen (da es sich nicht um eine Verletzung einer Nebenpflicht oder um einen Unmöglichkeitsfall handelt, sind weder §§ 280 I und III, 282 BGB noch §§ 280 I und III, 283 BGB relevant).
K hat nämlich mit Erfolg die Forderung nach Auslieferung des offenen Dieselkraftstoffs erhoben und die Verpflichtung zur Leistung - wenn auch nur zögerlich - durchgesetzt. Die Inanspruchnahme nach 280 I und III, 281 BGB kann - wie der Begriff schon sagt - nur anstelle der Leistung durchgesetzt werden. Dagegen kann K nicht beide - Leistung und Schadenersatz statt Leistung - verlangen:
Aber welche Anspruchsbasis ist nun relevant, wie sind Schäden neben und statt der Leistung zu unterscheiden? In einigen Fällen stellt sich die materielle Frage, ob der entstandene Sachschaden die Leistung funktionell ersetzt und somit als Leistungsschaden, d.h. als Schadensersatz statt der Leistung einzustufen ist. Erfüllungsgegenstand ist der durch das Fehlen der Leistung entstandene Schadens.
Andererseits sind neben der Leistung auch solche Schadensfälle zu entschädigen, die bereits vor diesem Termin eintraten. Die Frage ist also: Würde der beanspruchte Schadensersatz erlöschen, wenn die Leistung zum letzten möglichen Termin erbringt wurde? Andernfalls ist der entstandene Mangel bereits vollständig beseitigt und kann nicht durch Nachzahlung durch den Schuldner behoben werden.
Die Entschädigung kann dann ohne Setzung einer Frist im Sinne des 281 I BGB getilgt werden, da eine solche Frist zwecklos wäre. Dies sind also Schäden neben der Leistung, für die 280 I BGB und 280 I und II BGB anwendbar sind. Dementsprechend sind die Aufwendungen für das Deckungsgeschäft Schadenersatz statt Leistung, da eine Diesel-Lieferung durch B den Eintritt eines Schadens an K zum letzten möglichen Termin vermieden hätte.