Kündigung Hgb 84 Vertrag

Beendigung des Vertrages Hgb 84

Das Vertragsverhältnis kann nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Neben den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. stehen den Personen, die Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind, die Bestimmungen der §§ 84 ff. Keine Entschädigungsansprüche bei Vertragsbeendigung:

Stornierung des Handelsagenten und Entschädigung des Handelsagenten

Bei der Kündigung eines Handelsvertreters stellen sich zwei Kernfragen: Ist die Kündigung effektiv und gibt es einen Entschädigungsanspruch für Handelsagenten? Zum Beispiel ist es üblich, dass der Gewerbetreibende den Handelsagenten nach der Kündigung bis zum Ende des Handelsagentenvertrages freigibt. Wird der Vermittlungsvertrag hingegen auf unbefristete Zeit abgeschlossen, läuft er in der Regel mit einer ordentliche Kündigung im Sinne des § 89 Abs. 1 HGB aus.

Eine einvernehmlich erfolgte Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages (Aufhebungsvertrag) ist ebenfalls möglich und gesetzlich zulässige. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag kann nur im ersten Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Kalendermonat, im zweiten Jahr mit einer Kündigungsfrist von zwei, im dritten bis fünften Jahr mit einer Kündigungsfrist von drei und nach dem fünften Jahr nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auflösbar sein.

Eine Kündigung muss zum Ende eines jeden Monats ausgesprochen werden, sofern im Geschäftsbesorgungsvertrag oder im Geschäftsbesorgungsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Die Vertragsverlängerung ist möglich, solange die Dauer für Kaufleute und Gewerbetreibende gleich ist (§ 89 Abs. 2 HGB). Ein vertraglicher Nachlass ist ausgeschlossen. Der Kündigungszeitraum richtet sich dann nach der Gesamtlaufzeit des Handelsvertreterverhältnisses.

Teilbeendigungen, z.B. durch Aufnahme einer Kundengruppe oder eines Stadtteils, können nach der Rechtssprechung wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ungültig sein ( 242 BGB), es sei denn, diese Möglichkeit der Kündigung ist im Geschäftsbesorgungsvertrag nicht explizit geregelt. Eine Kündigung, die an ein neues Gebot mit veränderten Bedingungen geknüpft ist, ist jedoch erlaubt (Änderungskündigung).

Reagiert der Kaufmann nicht auf eine Kündigung des Vertrags, so stellt dies keine Einwilligung dar. Ein außerordentliches Ausscheiden des Handelsagenten gemäß 89a Abs. 1 HGB geht davon aus, dass ein wesentlicher Anlass vorlag. Nach der gesetzlichen Definition des 314 Abs. 1, S. 2 BGB besteht ein gewichtiger Anlass, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Wahrung der beidseitigen Belange die Fortführung des Vertrags bis zum Ablauf der gewöhnlichen Frist für den Kündiger nicht zu erwarten ist.

Ein wichtiger Anlass für die Kündigung des Handelsagenten durch den Auftragnehmer kann beispielsweise ein Verstoss gegen eine Wettbewerbsverbotsklausel sein (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1999, Rs. VIII ZR 123/98). Sie kann aber auch auf einem Betrugsversuch des Handelsagenten beruhen, z.B. durch Ordnungsmanipulation (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1980, I ZR 118/78 ) oder eine Verfälschung von Kundensignaturen (vgl. Urteile des Oberlandesgerichts München vom 01.07.2003).

Ein versuchter Verstoß des Handelsvertreters oder Handelsvertreters zum Schaden des Unternehmens kann auch ein wichtiger Anlass für die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretungsvertrags oder des Handelsvertretervertrags sein (siehe Urteile der Kommanditgesellschaft Berlin vom 22.01.1999, Az. 14 U 4581/97). Darüber hinaus kann auch eine Nichtbeachtung des Landkreises und des zugeordneten potentiellen Kundenkreises (vgl. Urteile des Oberlandesgerichts München vom 12.07.2002, Ref. 21 U 1608/02) oder eine schwerwiegende Nichtbeachtung von Anweisungen des Unternehmens einen wesentlichen Anlass sein.

Ein Sonderkündigungsrecht ist jedoch nicht nur dem Unternehmen vorbehalten. Die Handelsvertretung kann den Unternehmern auch aus wichtigem Grunde eine Sonderkündigung gemäß § 89a Abs. 1 HGB erteilen. Weil nach der Rechtssprechung die Diskussion einer ungerechtfertigten Kündigung für ihren Teil einen wesentlichen Anlass für eine ausserordentliche Kündigung sein kann, vor allem wenn sie bereits gegenüber Dritten angekündigt wurde (vgl. Urteile des BGH vom 25.11.1998, Az. 5 ZR 221/97).

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung des Handelsagenten oder der Handelsvertretung muss die Kündigung innerhalb einer bestimmten Zeit ( "angemessene Frist") gemäß 314 Abs. 3 BGB stattfinden. Warten der Kaufmann oder der Gewerbetreibende zu lange, verfällt das Kündigungsrecht. Dieser Zeitraum zwischen dem Eintritt des Ereignisses und der Kündigung darf nach der ständigen Rechtsprechung nicht mehr als zwei Monaten betragen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26.06.1999, Rs. VIII ZR 123/98).

Darüber hinaus ist nach der Rechtssprechung vor einer ausserordentlichen Kündigung bei Störungen und Vertragsverletzungen regelmässig eine Verwarnung zu erteilen. In Ausnahmefällen kann eine ausserordentliche Kündigung des Handelsagenten auch ohne Mahnung erfolgen, z.B. bei Vertrauensbrüchen, die die Vertragsgrundlage derart verunsichern, dass diese auch durch die Mahnung nicht wieder hergestellt werden kann. Inwieweit der Auftraggeber den Handelsagenten oder Vertreter in der Zeit zwischen Kündigung und Kündigung freigeben darf, ist davon abhängig, ob dies im Handelsagentenvertrag oder im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt ist.

Handelt es sich bei der Bestimmung um eine AGB, ist nach der Rechtssprechung eine Entschädigungsklausel notwendig, die den Handelsagenten in voller Höhe sichert. Durch die Befreiung geht der Handelsagent seine Forderungen nach 87 Abs. 2 HGB nicht verloren und auch keine Forderungen aus Wiederholungsaufträgen solcher Abnehmer, die er für gleichartige Transaktionen gewonnen hat.

Es ist strittig, ob dem Handelsagenten oder Vermittler auch andere Forderungen zustünden, die er hätte, wenn er weiter gearbeitet hätte. In der Regel muss der Handelsagent keine Gutschrift von eingesparten Kosten zulassen, sondern muss ihm ggf. durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeit bezahlt werden (Urteil der LAG Düsseldorf vom 5. März 1970).

Wird eine Entschädigung des Handelsagenten nicht vertragsgemäß zugesagt, steht sie auch dem Auftraggeber nicht zu. Infolgedessen kann der Handelsagent oder Vermittler die Geltendmachung seiner Provisions- und Entschädigungsansprüche in der gleichen Weise fordern, wie er es ohne die unerlaubte Befreiung wäre. Die ungerechtfertigte Befreiung kann auch ein Kündigungsgrund sein.

Eine Befreiung des Handelsagenten kann jedoch im einzelnen Fall, auch ohne Vertragsklausel, begründet sein, wenn er die klare Intention hat, später für einen Wettbewerber zu handeln. Bei fristgerechter Kündigung eines Handelsvertretervertrages oder Handelsvertretervertrages durch den Auftragnehmer hat der Auftragnehmer nach § 89b HGB ein Recht auf Schadenersatz.

Erfolgt die ordnungsgemäße Kündigung jedoch durch den Handelsagenten oder den Bevollmächtigten, erlischt der Vergütungsanspruch des Handelsvertreters gemäß 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, es sei denn, das Handeln des Unternehmer hat zu einem berechtigten Kündigungsgrund geführt oder dem Handelsagenten ist eine Fortsetzung des Vertrags aufgrund seines Lebensalters oder seiner Erkrankung nicht zuzumuten.

Kündigt der Gewerbetreibende dagegen den Vertrag mit dem Gewerbetreibenden aus wichtigem Grunde, so erlischt der Vergütungsanspruch des Gewerbetreibenden gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Nicht jede gerechtfertigte Sonderkündigung führe auch zum Ausschluß der Handelsvertreterentschädigung. Der Anzeige muss eher auch ein Versäumnis des Handelsagenten zugrunde liegen, wodurch das Versäumnis von Erfüllungsgehilfen dem Handelsagenten zugeschrieben wird (Urteil des BGH vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 26/05).

Kündigung durch den Handelsagenten oder Vertreter aus wichtigen Gründen erfolgt wie bei einer ordnungsgemäßen Kündigung. Die Frage, ob ein Handelsagent haupt- oder nebenamtlich erwerbstätig geworden ist, wird durch das Verkehrsgutachten geregelt und kann nicht durch Vertrag geregelt werden (Urteil des BGH vom 04.11.1998, Az. VIII 248/97). Nach § 89b Abs. 4 HGB ist der Schadenersatzanspruch des Handelsvertreters auch dann ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb eines Kalenderjahres nach Auflösung des Vertrages durchgesetzt wird.

Grundsätzlich geht es dabei um die Fragestellung, welche Vermittlungsprovisionen der Handelsagent in den Jahren nach Kündigung des Handelsagentenvertrages mit den von ihm während der Vertragsdauer erworbenen mehreren Kunden noch verdient hätte. Liegt dem Handelsagenten oder Vermittler diese Information nicht vor, kann er vom Unternehmen einen Auszug aus dem Buch gemäß 87c Abs. 2 HGB anfordern.

Nach der Rechtssprechung muss dieser Textauszug eine selbsterklärende Darstellung sein, die alle Fragestellungen zu eventuellen Provisionsforderungen klar und prägnant verdeutlicht, damit der Handelsagent seine Forderungen richtig quantifizieren kann (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Mai 2008, etc.). Anderenfalls kann ein Schadenersatzanspruch des Handelsvertreters gefährdet sein oder der Versuch der Kündigung kann wiederum einen wesentlichen Kündigungsgrund für die Gegenpartei ausmachen.

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