89b Hgb

89 b Hgb

I. Bedingungen für die Handelsvertretervergütung nach § 89 b HGB Generell hat der Handelsvertreter keine Vorteile aus i. Gibt der Unternehmer dem Handelsvertreter einen Grund zur fristlosen Kündigung, bleibt die Handelsvertretervergütung stets in Kraft; § 89b Abs. 3 Nr.

1 HGB. Allerdings gilt § 89b HGB mit einigen Einschränkungen. Kaufmännische Vertreter, Handelsrecht, Schadenersatz, Schadenersatzanspruch, § 89b HGB, Vertreter, Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter nach § 89b HGB haben Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz bei Vertragsbeendigung. 89b HGB enthält eine Sonderregelung für die Vergütung der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter. 89b HGB (ggf. analog):.

Ermittlung des Schadensersatzanspruchs nach § 89b HGB

Unter bestimmten Bedingungen steht dem Handelsagenten auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich gemäß § 89b HGB zu. Nachfolgend wird der Schadensersatzanspruch des Handelsagenten nach § 89b HBG erläutert. Dazu werden die Hauptanforderungen und die Ermittlung des Schadensersatzanspruchs erläutert. Schadensersatzanspruch nach § 89b HGB: Der gesetzliche Vergütungsanspruch nach 89b HGB soll dem Handelsagenten für die dem Unternehmer aus der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeiten erwachsenden Vorzüge einräumen.

In diesem Falle profitiert der Auftragnehmer auch nach Auflösung des Geschäftsverhältnisses mit dem Handelsagenten. Dies sind vor allem wiederkehrende Aufträge und Anschlussaufträge, die nach Auflösung des Handelsagentenverhältnisses auftauchen. Anstelle der durch die Kündigung des Vermittlungsvertrages verhinderten Provisionsforderungen tritt dann der Schadensersatzanspruch. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen des Handelsagenten, die während der Geschäftsbeziehung nicht bezahlt wurden, aber dem Handelsagenten zuzurechnen sind, anschließend abgerechnet werden.

Es ist darauf zu achten, dass der gesetzlich vorgeschriebene Schadensersatzanspruch nach 89b HGB nicht vorab durch Vereinbarung ausgeklammert werden kann, siehe § 89b Abs. 4 HGB. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch: Die folgenden vier Aspekte müssen unbedingt eingehalten werden: Auch nach der Kündigung des Vertrages hat der Entrepreneur noch wesentliche Vorzüge.

Die Vorteile des Geschäftspartners liegen darin, dass er die vom Handelsagenten arrangierten Verbindungen auch nach Auflösung des Handelsagentenverhältnisses nutzt, ohne dem Handelsagenten eine Vermittlungsprovision bezahlen zu müssen. Meist erfolgt dies durch die Gewinnung von Neukunden oder den signifikanten Ausbau der alten Geschäftsbeziehung durch Handelsagenten in der bisherigen Zeit.

Je nach Fall und neben einer großen Anzahl anderer Eigenschaften können dies z.B. die Vertragsvorteile und die Verteilung der Risiken, die Laufzeit des Agenturverhältnisses oder der Aufwand für die vertraglichen Verpflichtungen sein. Ermittlung des Entschädigungsanspruchs: Die Ermittlung des Entschädigungsanspruchs geschieht in zwei Stufen. In einem ersten Arbeitsgang wird die Rohkompensation errechnet.

In einem zweiten Arbeitsschritt wird der Maximalbetrag ermittelt, da der Schadensersatzanspruch in seiner Höhe beschränkt ist. Zuerst müssen die Provisionserträge der vergangenen 12 Monaten vor Ende der Aktivität ermittelt werden. Damit wird festgelegt, wie lange der Handelsagent noch mit den Erträgen aus seinen Vermittlungsgeschäften gerechnet werden kann. Der so ermittelte Gesamtwert im Prognosezeitraum muss noch abgezinst werden, da der Handelsagent in der Regel den gesamten Entschädigungsanspruch im Vorhinein mit einer einmaligen Zahlung und nicht nur über mehrere Jahre hinweg erlangt.

Dabei kann es sich beispielsweise um eine Vermögensrente handeln, die der Entrepreneur an seinen früheren Außendienstmitarbeiter zahlt. Nach der Ermittlung des Bruttoausgleichs wird in einem zweiten Arbeitsschritt geprüft, ob dieser den Maximalbetrag überschreitet. Dazu muss der Maximalbetrag festgelegt werden. Nach § 89b Abs. 2 HGB basiert der Maximalbetrag auf der jährlichen Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre als Vermittler.

Wird der Maximalbetrag nicht erreicht, erfolgt die Bruttoabrechnung entsprechend dem Entschädigungsanspruch. Ansonsten ist nur der Maximalbetrag anzuwenden. Berechnungsbeispiel: Im Beispiel liegt die Abwanderungsrate bei 10%, wobei aus Vereinfachungsgründen nur ein Prognosehorizont von drei Jahren angenommen wird. 292,50, so dass eine Bruttovergütung vor Eigenkapitalkorrektur in Höhe von 164,632,50 Euro ausbezahlt wird.

Jetzt müssen wir sehen, ob der Tatbestand des Falles Hinweise darauf gibt, dass die rohe Entschädigung aus Gründen der Gerechtigkeit korrigiert werden sollte. Bei diesem Beispiel wird dafür keine Position geschätzt, so dass eine Bruttoabrechnung von 164,632,50 Euro bleibt. Zum Schluss muss der Maximalbetrag ermittelt und mit der Bruttoabrechnung verglichen werden.

Im Beispiel kann davon ausgegangen werden, dass der Vermittler in den vergangenen fünf Jahren eine jährliche Provision von durchschnittlich 125.000 Euro verdient hat. Da die Bruttoentschädigung (165.632,50 ) den Maximalbetrag (125.000,00 ) überschreitet, ist der Schadensersatzanspruch auf höchstens 125.000,00 ? begrenzt. Fazit: Der Vergütungsanspruch nach 89b HGB soll dem Handelsagenten auch nach der Kündigung des Vertrages einen Vorteil verschaffen, der auf die unternehmerische Betätigung zurechenbar ist.

Erstens muss der Agenturvertrag gekündigt werden und der Arbeitgeber muss weiter in den Genuss erheblicher Leistungen kommen. Außerdem muss der Vergütungsanspruch auch den Eigenkapitalaspekten Rechnung tragen und es dürfen keine Ausschlussgründe nach 89b Abs. 3 HGB vorlagen. Der Anspruch wird in zwei Arbeitsstunden berechnet. Zuerst muss die Rohkompensation ermittelt werden. Der Maximalbetrag muss dann ermittelt werden, da die Summe des Schadensersatzanspruchs auf den Maximalbetrag beschränkt ist, auch wenn die Bruttovergütung größer sein sollte.

Eine Beispielberechnung findet sich im Link. Unterstützung bei Arbeitsrechtsfragen: Ob und in welcher Größenordnung ein Schadensersatzanspruch vorliegt, ist regelm?

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