Kündigung Arbeitnehmer über 50

Entlassung von Mitarbeitern über 50 Jahre

Für ältere Arbeitnehmer besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Mitarbeiter über 50 werden es in Zukunft leichter haben, die knapp unter 50 werden es nicht. Seit Juli 2008 ist ein Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig. Entspannung des Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer. Besonders ältere Arbeitnehmer sind von unerwarteten Entlassungen betroffen.

Beendigung NEU ab 1.7.2017 | Sonder- & Sonderkündigungsschutz

Das Regelwerk (im Hinblick auf besonderen und besonderen Entlassungsschutz einschließlich des Kündigungsschutzes ab 50) wird ab 1.7. 2017 umgestellt. Nachfolgend finden Sie einen Gesamtüberblick über die anstehenden Veränderungen, deren Hintergrund und die möglichen Praxisauswirkungen: Wie im Artikel "Kündigungsschutz für Ältere.... aus beschäftigungsrechtlicher Sicht" beschrieben, besteht in Österreich für einzelne Personenkreise unter der aktuellen Gesetzeslage ein Sonderschutz.

Es ist zu differenzieren zwischen einem Sonderkündigungsschutz und einem "besonderen" Entlassungsschutz. Der besondere Entlassungsschutz setzt im Grunde voraus, dass die Einwilligung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Stelle vorliegt, bevor eine Entlassung ausgesprochen werden kann. Betriebsräte, arbeitsunfähige Mitarbeiter oder in Mutterschafts- und Elternzeit befindliche Familienangehörige geniessen einen solchen Sonderschutz.

Auch für die Älteren gibt es spezielle Regelungen im Kündigungsbereich. Der Entlassungsschutz für alte Arbeitnehmer bietet jedoch keinen besonderen Entlassungsschutz, sondern einen besonderen Entlassungsschutz. Die Kündigung kann ohne vorherige gerichtliche Einwilligung erfolgen, wird aber im Zusammenhang mit einer Kündigungsklage insbesondere durch folgende Regelung berücksichtigt: Nach 105 Abs. 3b ArbVG dürfen persönliche Motive, die von einem langjährigen Mitarbeiter des Unternehmens verursacht werden, nur dann zur Begründung der Kündigung des Älteren verwendet werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung die Unternehmensinteressen wesentlich beeinträchtigt.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Arbeitnehmer schon lange im Unternehmen ist und mit welchen Problemen bei der Reintegration in den Arbeitsablauf aufgrund des hohen Alters zu rechnen ist. Die Suche nach Beschäftigungsalternativen für den Arbeitnehmer soll intensiviert und damit die gesellschaftliche Verantwortung des Unternehmers erweitert werden. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gilt diese Sonderregelung für Arbeitnehmer, die zum Erwerbszeitpunkt das 50. Altersjahr durchlaufen haben.

Wie sich herausstellte, war das gegenwärtige Regime genau das Gegenstück zu dem, was den Älteren einen verbesserten Arbeitsmarktzugang ermöglichen sollte. Häufig scheuen potenzielle Unternehmer die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Allgemeinen oder für mehr als zwei Jahre, da Ältere dann aufgrund der Sondervorschrift des 105 Abs. 3b ArbVG besonders schwierig "entsorgt" werden könnten.

Eine Änderung dieser Vorschrift soll nun dazu dienen, einen Anreiz für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu schaffen. Im Arbeitsprogramm der Regierung für 2017/2018 ist die Abschwächung des Kuendigungsschutzes vorgesehen. Entlassungsschutz ab dem 50. Lebensjahr: Für Arbeitnehmer, die ab diesem Datum das 50. Altersjahr erreicht haben, ist "nur" der generelle Entlassungsschutz, der auch für die jüngeren Arbeitnehmer gilt, von Belang.

Von den neuen Kündigungsbestimmungen sind die bestehenden Arbeitsverträge nicht berührt. Arbeitnehmer, die gegenwärtig in einem rechtmäßigen Arbeitsverhältnis stehen, sind von dieser neuen Regelung nicht berührt. Die frühere Gesetzeslage bleibt für sie bestehen. Es ist fragwürdig, ob die Novelle des 105 Abs. 3b ArbVG dazu führen wird, dass die älteren Arbeitnehmer keinen besonderen Entlassungsschutz mehr haben.

Darüber hinaus wird erwartet, dass das Gericht in einem Kündigungsschutzverfahren ein erhöhtes Alter bei der Überprüfung der materiellen Beeinträchtigung von Interessen und bei der Abwägung von Interessen berücksichtigt. Bei Entlassungsstreitigkeiten ist die Praxis der Arbeitsgerichtsbarkeit derzeit strikt. Vor allem in der ersten und zweiten Instanz werden Entlassungen von älteren Arbeitnehmern oft als sozial inakzeptabel erachtet. Der Oberste Gerichtshof (9 ObA 13/16a) hat jedoch kürzlich entschieden, dass zum Beispiel die Entlassung eines Mitarbeiters bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren nicht gegen das Sozialrecht verstößt, auch wenn der Mitarbeiter mit einer um 11% erhöhten Rente bei Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren hätte gerechnet haben können.

Neben dem Kündigungsschutz nach 105 ARVG ist auch das Gleichstellungsgesetz zu berücksichtigen, das bis auf Weiteres beibehalten wird: Der Kündigungsschutz ist nach wie vor unverändert: Die Entlassung aus Gründen oder Gründen des höheren Alters eines Mitarbeiters ist nach dem Gleichstellungsgesetz verboten und inakzeptabel. Diese Benachteiligung im Kündigungsfall berechtigen auch den Unternehmer zur Berufung und können ihn zum Schadensersatz verpflichten.

Ein gesellschaftspolitisch kritischer Punkt ist die Eingliederung der älteren Arbeitnehmer in den Erwerbsleben. Die im Jahr 2017 verabschiedete Aufhebung des besonderen Kuendigungsschutzes ist ein gutes Zeichen, eine von vielen Massnahmen, die ergriffen werden muessen und die eine bessere Einbindung aelterer Arbeitnehmer ermoeglichen sollen. Allerdings wird die Änderung des Gesetzes allein wahrscheinlich nicht dazu beitragen, dass Ältere öfter angestellt werden.

Vorläufig ist davon auszugehen, dass das Lebensalter eines Mitarbeiters auch in zukünftigen Kündigungsstreitigkeiten eine wichtige Rolle spielt. Kündigung, arbeitsrechtliche Kündigung, Sonder- und Sonderkündigungsschutz ab 50:

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