Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Streitwert Wettbewerbsrecht
Wert im Streitfall WettbewerbsrechtWettbewerbsrechtlicher Streitwert
Wettbewerbsstreitigkeiten und Warnungen sind kostspielig. Dies hat den Grund, dass der Streitwert in Wettbewerbsstreitigkeiten in der Regel mehr als 10.000 beträgt und je nach Verletzungsart rasch 50.000 Euro oder mehr ausmachen kann. Der entsprechende Betrag hängt vom jeweiligen Fall ab und muss nach bestimmten Gesichtspunkten geschätzt werden.
Für die Bemessung eines geeigneten Streitwertes sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: - die Wichtigkeit und Grösse des verklagten Betriebes, - die Wichtigkeit und Grösse des verklagten Betriebes im Vergleich zum Klaeger und damit das Ausmass des durch die Zuwiderhandlung verursachten Schadens ("Angriffsfaktor"), der entsprechende Betrag ist vom jeweiligen Fall abhängig.
Bei Wettbewerbsverstößen gibt es keinen einheitlichen Streitwert. Danach ist der Streitwert entsprechend zu kürzen, wenn die Aussagekraft der Sache für den Angeklagten wesentlich niedriger ist. Das Resultat hängt also immer vom jeweiligen Fall ab. Ich habe als Anwalt viel mit dem Wettbewerbsrecht zu tun. Für wettbewerbsrechtliche Fragestellungen oder angemessene Beträge bin ich da.
Warnung Competition Law Dispute Resolution - Anwalt Ferner | Anwalt Alsdorf | Competition Law
Umstritten ist immer wieder die Fragestellung nach dem Wert des Gegenstandes bzw. dem im Wettbewerbsrecht zu berücksichtigenden Streitwert. Wurde bisher im Wettbewerbsrecht prinzipiell von einem Objektwert von 10.000 EUR ausgegangen, hat sich dies im Rahmen der Auseinandersetzungen um Auskunftspflichten geändert, die Sperranweisung liegt nun zwischen 3.000 und 7.500 EUR.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 W 24/17) hat darüber hinaus exemplarisch festgestellt, dass die eigenen Informationen der Klägerin oder des Anmelders über den Streitwert zu Verfahrensbeginn in der Regel für das angestrebte Ziel von indikativer Relevanz sind und dass etwas anderes zutrifft, wenn diese Informationen unter den gegebenen Umständen offenkundig wiedergegeben werden: "Ich bin der Meinung, dass es sich hierbei um einen Fall handelt: Gemäß der etablierten Rechtssprechung des anerkennenden Senates (vgl. Entscheidung vom 3.11.2011 - 6 W 65/10; juris) sind die eigenen Informationen des Beschwerdeführers oder Beschwerdeführers über den Streitwert von indikativer Wichtigkeit für das zu Verfahrensbeginn angestrebte Ziel, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgschancen von Gerichtsverfahren nicht zuverlässig eingeschätzt werden können; das gleiche trifft zu, wenn diese Informationen nach den Gesamtverhältnissen umgerechnet werden.
Das " Recht gegen dubiose Geschäfte " (hier bei uns) sollte den Missbrauch von Abmahnungen unterbinden und sah in 51 GKG vor, dass ein Streitwert von 1.000 â? In der Begründung des Gesetzes hat der Gesetzgeber explizit darauf hingewiesen, dass dieser Streitwert zu berücksichtigen ist, insbesondere bei Verletzung einer Marktverhaltensregel (§ 4 Nr. 11 UWG).