Lohnsteuer bei Minijob

Lohnabgabe für Minijobs

Eine Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Nur Elstam (elektronischer Lohnsteuerabzug). Sollte ich die Befreiung auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen? Die Lohnsteuer ist Sache der Bundesknappschaft der Eisenbahnen auf See. Die pauschale Einkommensteuer wird direkt an das Finanzamt abgeführt.

Minijobsteuern (Einkommensteuer und Pauschalbesteuerung)

Der Mini-Jobber zahlt also tatsächlich die Pauschalsteuer. Bei der Veranlagung des Minijobs nimmt das Steueramt keine Rücksicht auf den pauschalen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erst wenn der Unternehmer keine Pauschalbesteuerung auswählt, wird eine Besteuerung nach einkommensteuerlichen Merkmalen auferlegt. Der Betrag der Einkommensteuer ist dann abhängig von der Einkommensteuerklasse. Zahlt keine Lohnsteuer:

Im Gegensatz dazu entrichten die Einkommensteuerklassen V und VI einen einheitlichen Steuersatz von 2,0 bzw. 20 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchweih. Der Pauschalsteuersatz von 2,0 Prozent wird berechnet, wenn der Mini-Jobber Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, die auch den Eigenbeitrag des Mitarbeiters beinhalten können. Die Einheitspauschale ist auch für Mini-Jobber ohne Lohnsteuer und solche Mitarbeiter anwendbar, die einer beruflichen Vorsorge angeschlossen sind und nicht der obligatorischen Rentenversicherung unterworfen sind.

Dann zahlt der Dienstgeber erfolgsabhängige Beitragszahlungen an die jeweilige Pensionskasse. Wie die Abgeltungssteuer aussieht, legt der Auftraggeber fest; das Minijobcenter erhebt diese Abgeltungssteuer beim Arbeitgebrauch. Wird die Abgeltungssteuer vom Unternehmer nicht einbehalten, kann es für den Mini-Jobber billiger sein, sich für eine Individualbesteuerung zu entscheiden.

Bei den Minijobbern der Steuerkategorien I bis IV fällt keine Steuer an, wenn sie kein weiteres Einkommen haben, denn seit 2015 beginnt die erste Progressionsphase erst ab 8.354 EUR. Die Individualbesteuerung kann daher in solchen Faellen guenstiger sein. Dies wäre z.B. bei verheirateten Paaren der Fall, bei denen der eine Gesellschafter die volle Steuer und der andere als Kleinunternehmer erbringt.

Die Abgeltungssteuer von 20 Prozentpunkten zahlt der Unternehmer an das örtliche Finanzamt, nicht - im Unterschied zur Abgeltungssteuer von zwei Prozentpunkten - an die Minijobs. Bei Gelegenheitsbeschäftigung, Anstellung von höchstens 18 aufeinander folgenden Werktagen, einem Tagesdurchschnittslohn von höchstens 62 EUR und einem Durchschnittsstundenlohn von höchstens 12 EUR ist eine Pauschalbesteuerung möglich.

Nebenerwerbs- und Lohnsteuer | Mitarbeiter

Der lohnsteuerlichen Gestaltung von Teilzeit- und Mini-Jobs ist in vielen Punkten mit der sozialversicherungsrechtlichen Regelung verbunden, hat aber auch einige besondere Merkmale. Der lohnsteuerlichen Gestaltung von Teilzeit- und Mini-Jobs ist in vielen Punkten mit der sozialversicherungsrechtlichen Regelung verbunden, hat aber auch einige besondere Merkmale. Zum einen kann die Besteuerung nach den einzelnen (elektronischen) Einkommensteuermerkmalen errechnet werden.

Die Lohnsteuer wird regelmässig nach der Steuerkategorie VI berechnet, in der bereits für relativ niedrige Löhne Abgaben angefallen sind. Die Lohnsteuer kann der Dienstgeber zu einem pauschalen Steuersatz von 2 % des Entgelts einbehalten, wenn er den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag für seinen gering angestellten Dienstnehmer zahlt (§ 40a Abs. 2 EStG).

In dieser Pauschalsteuer sind auch der solidarische Zuschlag und die kirchliche Steuer (unabhängig von der Religion des Arbeitnehmers) enthalten der Dienstgeber hat während der entsprechenden Lohnzahlungsperiode Pauschalbeiträge an die Pensionsversicherung zu zahlen (5 Prozent für Tätigkeiten in privaten Haushalten und 15 Prozent für sonstige Tätigkeiten; Zusatzbeiträge zur Pensionsversicherung sind unbedenklich). Umzug durch die Minijob-Zentrale: Die einheitlich 2 Prozent Pauschalsteuer wird vom Dienstgeber zusammen mit den Sozialabgaben der Minijob-Zentrale erhoben, eine Verrechnung mit dem Steueramt ist nicht erforderlich.

Wenn keine Pauschalbeiträge zur Pensionsversicherung (ggf. mit Aufstockungsbeiträgen) für Geringverdiener zu entrichten sind (insbesondere weil die Erwerbstätigkeit mit einer anderen Geringverdienertätigkeit addiert werden soll, weshalb die Pensionsversicherung Pflicht ist und reguläre Beitragszahlungen erfolgen), ist es nicht mehr möglich, die Pauschalsteuer von zwei Prozent zu berechnen. Hier kann pauschal eine Einkommensteuer von 20% erhoben werden ( 40a Abs. 2a EStG). Er verzichten auf den Abzug der Lohnsteuer, der 400 Euro pro Monat (ab 2013: 450 Euro) nicht überschreitet.

Neben der Einkommensteuer werden der solidarische Zuschlag und ggf. die Kirchliche Steuer einbehalten. Veranlagungsgrundlage ist die Abgeltungssteuer. Der Pauschalbetrag von 20 Prozent muss beim Steueramt angemeldet und bezahlt werden. Seit einem regulären Lohn (Entgelt) von EUR 400,01 pro Monat ist eine pauschalierte Einkommensteuer von 2% bzw. 20% (ab 2013: ab EUR 450,01) nicht mehr möglich.

Infolgedessen muss der Dienstgeber den Lohn einzeln nach den Merkmalen des Lohnsteuerabzugs und für Teilzeitstellen regelmässig nach der Abgabenklasse VI versteuern. Gelegentliche Überschreitung der Einkommensgrenze harmlos: Für die Überprüfung der Einkommensgrenze ist die reguläre Vergütung mitentscheidend. Dies ist die Vergütung, auf die der Mitarbeiter gesetzlich Anspruch hat.

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