Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Anwalt für Sozialrecht
Rechtsanwalt für SozialrechtOliver C. Storr ist Ihr Fachanwalt für Sozialrecht in München.
Sozialrecht ist nach 1 Abs. 1 SGB I das Gesetz, das der Sozialgerechtigkeit und der Sozialversicherung dienlich ist und dieses Ziel durch die Bereitstellung von Sozialhilfe durch die staatlichen Leistungserbringer zu erreichen anstrebt.
Sozialrecht ist nach 1 Abs. 1 SGB I das Gesetz, das der Sozialgerechtigkeit und der Sozialversicherung dienlich ist und dieses Ziel durch die Bereitstellung von Sozialhilfe durch die staatlichen Leistungserbringer zu erreichen anstrebt. Sie gliedert sich in vier Bereiche: Sozialfürsorge, Sozialausgleich, Sozialförderung und Sozialhilfe.
Im Sozialrecht ist die Inanspruchnahme sozialer Leistungen in besonderen Notlagen für den Menschen vorgesehen. Die bedeutendste rechtliche Quelle des Sozialrechtes ist das SGB, das die Einzelbücher SGB I - XII aufnimmt. Zusätzlich zum allgemeinen Teil (SGB I) werden Regelungen zur Grundversicherung für Arbeitsuchende, zum Recht auf Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Pensions- und Unfall-Versicherung getroffen.
Andere Gebiete sind die Kinder- und Jugendfürsorge, die Rehabilitierung und Beteiligung von Behinderten, die Sozialversicherung und die Hilfe. Zum Sozialrecht zählen auch das Elterngeld- und Erziehungsurlaubsgesetz, das Gesundheitsreformgesetz und das Künstlersozialkassengesetz sowie die Rechte von Spätaussiedlern, Rückkehrern und Entschädigungsregelungen für Kriegsgefangene und Belastungsausgleich.
Grundvoraussetzung für die Sozialhilfe ist in der Regel eine Bewerbung bei dem zuständigen Leistungserbringer, der das Vorgehen auslöst. Ein Teil der sozialen Leistungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Teilnehmers. Sozialrecht ist ein Spezialgebiet des Öffentlichen Rechtes, da es Vorschriften zwischen dem individuellen Staatsbürger und seinem Vorgesetzten enthält. Aufgrund ihrer großen Wichtigkeit und Vielschichtigkeit untersteht sie einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der so genannten sozialen Gerichtsbarkeit.
Es ist im Gesetz über den Sozialgerichtshof (SGG) verankert. Ein typischer Fall für den Sozialgerichtshof ist, wenn es in Fragen der Sozialversicherungen, der Beschäftigungsförderung oder der sozialen Unterstützung Meinungsverschiedenheiten gibt. Zuständiges Arbeitsgericht (für die Klage), Bezirkssozialgericht (für Rechtsmittel ) und Bundsozialgericht ("Berufungsgericht"). Bei einigen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, wie z.B. Auseinandersetzungen über BAföG, Wohnbeihilfe und Jugendfürsorge, steht den allgemeinen Verwaltungsstellen weiterhin der rechtliche Rückgriff offen.
Besondere Merkmale des Sozialgerichtsverfahrens: Das sozialgerichtliche Verfahren wird von Amtes wegen geführt und der Tatbestand wird ebenfalls von Amtes wegen festgelegt. D. h., die Sozialgerichtshöfe sind nicht an die Argumente der Betroffenen geknüpft. Das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind für den Staatsbürger prinzipiell kostenlos; nur die Behörden und Institutionen müssen für den Streitfall eine Gebühr aufbringen.
In Verfahren der Sozialverwaltung können sich die Betroffenen durch einen Beauftragten nach § 13 Abs. 1 S 1 S 1 SGB X. Vertretung einholen. Bitte klicken Sie unten auf die nächstgelegene Kanzlei und Sie finden eine Liste von Anwaltskanzleien mit besonderer Expertise im Bereich des Sozialrechts.