Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Mittelgebühr
mittlere GebührIm Prinzip immer mittlere Gebühr, oder
Nachdem das recht traurige Kölner Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 Wochen vor dem 11.05.2016 - 2 Wochen - für die Zeugenaussagen (vgl. auch Sie meinen Sohn Brutus, oder: Was andere tun, machen wir auch falsch) zur Aufhellung der Stimmung kurz vor dem Wochende zwei wunderschöne Beschlüsse des LG Chemnitz zur Rechenschaft im verkehrsrechtlichen Strafverfahren.
Einer wurde mir von meinem Kollegen Schillo aus Dresden mitgeteilt und ich bekam ihn von der LG Chemnitz, der andere wurde von meiner Kollegin Suska aus Dresden gewonnen und an mich geschickt. Schlussfolgerung: Im Landkreis Chemnitz richten sich die Bußgelder nun immer nach der durchschnittlichen Vergütung, auch in verkehrsrechtlichen Verfahren, und es zeigt sich dann, ob Kürzungen oder Aufstockungen notwendig sind, so das Landgericht Chemnitz, Beschluss vom 23.02.2016 - 2 Wo 159/15: "In Einzelfällen legt der Anwalt das Entgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 fest.
Ausgangsbasis für die Beurteilung des Honorars für die anwaltliche Arbeit ist daher auch im Straßenverkehrsbußgeldverfahren das durchschnittliche Honorar, wenn dieses im Einzelnen nicht unangemessen hoch ist. Aufgrund der Gesamtverhältnisse und Eigenheiten des Einzelfalls ist die Eignung des Honorars im Rahmen einer Gesamtbeurteilung stets zu überprüfen (vgl. Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 2 Qs 30/14, nach Rechtsprechung).
Daher ist eine Einzelfalluntersuchung mit der halben Fördergebühr ohne allgemeine Kürzungen und Auflagen durchzuführen. Auch in ihren bisherigen Beschlüssen hat die Kanzlei stets eine Einzelprüfung für jedes Einzelhonorar durchgeführt, wird aber auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens der Anwaltskammer Sachsen nach § 14 Abs. 2 RVG künftig das Durchschnittshonorar regelmässig anwenden, es sei denn, es liegen Gründe für Abweichungen vor:
Die andere - ebenso schöne - Auflösung ist das LG Chemnitz, Auflösung vom 09.06.2016 - 2 Qs76/16. Vielen Dank für die Referenz und die Auflösung - . Stichworte: Festsetzung der Rahmenvergütung, Landgericht Chemnitz, mittlere Gebühr, straßenverkehrsrechtliche Geldbuße.
Wie Sie Ihre Gebührenordnung richtig ermitteln können
Das RVG (Abrufnummer ) reguliert die Festlegung des Betonhonorars für Rahmenhonorare und tritt grundsätzlich an die Stelle des 12BRAAGO. Dabei sind die Folgen für den Rechtsanwalt, einen Außenseiter oder die Öffentlichkeit unerheblich. Der Tätigkeitsbereich ist der Zeitaufwand. Die Rechtsanwältin /der Rechtsanwalt sollte den Geltungsbereich z. B. durch Notizen in der Fallakte nachweisen.
Der Schwierigkeitsgrad der Aktivität beurteilt die Qualitätsanforderungen an die anwaltliche Leistung aus juristischer oder sachlicher Sicht. Unter dem Gesichtspunkt des Anwaltshaftungsrisikos schließt sich 14 RVG an 3 Abs. 5 BGB an, der auch das Anwaltshaftungsrisiko bei der Beurteilung von Honorarvereinbarungen im Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren an.
Der Schwierigkeitsgrad und der Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts werden jedoch bereits im Zuge der Prüfung nach 14 Abs. 1 RVG beachtet. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die mögliche Haftung die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung überschreitet und der Rechtsanwalt ein eigenes Vermögensrisiko einnimmt. Eine besondere Gefahr besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mandanten in derselben Sache repräsentiert und die Obergrenze der Steigerung nach Absatz 3 des Hinweises zu Nr. 1008 RVG von einigen Mandanten bereits durchbrochen wird.
Sofern der Rechtsanwalt für seine Arbeit ein Rahmenhonorar bezieht, ist ein etwaiges Haftpflichtrisiko gemäß 14 Abs. 1 Satz 3 RVG zu beachten. Im Gegensatz zu den Wertentgelten wird dieses Merkmal ansonsten nicht in die Entgeltermittlung einbezogen, da es keinen Wert gibt, der die Entgelthöhe beeinflusst. Allerdings kann das Haftpflichtrisiko nicht mit dem Vorwand, der Rechtsanwalt habe eine Berufshaftpflicht-Versicherung geschlossen, als reduziert klassifiziert werden.
Eine Entlohnung der Aktivität mit dem Höchsthonorar ist nicht nur dann möglich, wenn alle oben angeführten Voraussetzungen für eine Steigerung spricht. Das Mindesthonorar für den fraglichen Rahmen wird nur festgesetzt, wenn es sich um eine geringfügige Angelegenheit von geringer Tragweite und die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers ist.
Zeigen die Auswahlkriterien verschiedene Neigungen, gilt die sogenannte mittlere Vergütung. Es ist zu untersuchen, ob die im Einzelfall geltenden Voraussetzungen ein über oder unter diesem Durchschnittshonorar liegendes Honorar gerechtfertigt sind. Die Fondsgebühr errechnet sich bei den Rahmengebühren aus der halben Höhe der Höchst- und Mindestgebühren. Der mittlere Beitrag für die Bearbeitungsgebühr nach Nr. 4106 RVG ist 140 EUR (30 EUR + 250 EUR = 280 EUR: 2), der mittlere Beitrag für die Bearbeitungsgebühr nach Nr. 2400 RVG ist 1,5 (0,5 + 2,5 = 3,0 : 2).
Das mittlere Honorar kann auch begründet werden, wenn die einzelnen Eigenschaften vom Durchschnitt nach oben, andere nach unten hin abweicht (sog. Kompensation). Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt muss sich jedoch an den Rechtsrahmen der VB halten. Das RVG sieht die eventuelle Überziehung der Betragsgrenze nach dem bisherigen Recht nicht mehr vor (vgl. § 83 Abs. 3, § 88 Sätze 2 und 3 BRAGO).
Wenn der Rechtsanwalt die Tatsachen außer Acht gelassen hat, kann er die Regelung weder bestreiten noch aufheben, es sei denn, er wurde betrogen oder er hat sich das Recht, die Änderungen vorzunehmen, vorbehält. Nach Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeiten zahlt der Rechtsanwalt eine Bearbeitungsgebühr (Nr. 2400 VVV RVG ) in Hoehe des mittleren Honorars von 1,5. Der Rechtsanwalt ist bei der Festlegung dieses Honorars nun auf das mittlere Honorar fixiert.
Bei der Geschäftsvergütung nach Nr. 2400 (2401) und der Geschäftsvergütung nach Nr. 2500 (2501) RVG hat der Gesetzgeber einen sogenannten Schwellwert eingeführt: Das Honorar beträgt in den erwähnten Rechtsfällen 1,5 (0,9) bzw. 280 EUR (150 EUR), wobei der Rechtsanwalt nur dann ein Honorar von mehr als 1,3 (0,7) bzw. 240 EUR (120 EUR) erhält, wenn die Sache aufwändig oder umständlich war.
Gemäß 118 Abs. 1 BGB kann der Rechtsanwalt für die aussergerichtliche Prozessvertretung des Mandanten eine Geschäfts-, Versammlungs- und Beweisgebühr von 5/10 bis 10/10 des gesamten Honorars erheben. Die RVG hingegen regelt nur eine Einheitsgebühr. Ähnlich wie die Tatsache, dass der Rechtsanwalt nur dann mehr als 10/10 Honorar bekommt, wenn er die Voraussetzungen des 118 (1) Nr. 2 oder 3 Bruko zusaetzlich erfuellt, wird nun mehr Wert auf den Anwendungsbereich und die Schwierigkeiten der Taetigkeit gelenkt.
Weil die Besprechung und Beweisaufnahme eine Ausweitung des Geltungsbereichs sowie der Schwierigkeiten der Rechtsanwaltstätigkeit mit sich bringt. Weil der gesetzgebende Staat die Vergütungen für außergerichtliche Tätigkeiten nicht in einem Pauschalbetrag anheben, sondern umstrukturieren wollte, sollte eine Überschätzung der traditionellen Unternehmensführung nach 118 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 BGB umgangen werden.
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt betreut einen vermögenden Klienten im Zusammenhang mit einer Abwehrklage im Verleumdungsbereich. Das Ausmaß und die Schwierigkeiten der Sache sind mäßig. Der Rechtsanwalt könnte ohne die Schwellenwerte im AMC aufgrund der überdurchschnittlich hohen Einkommens- und Finanzlage des Klienten und der Wichtigkeit der Sache ein über dem Durchschnitt liegendes Honorar von 1,5 verlangen.
Laut BRAGO gibt es nur 10/10 Geschäftsgebühren (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). Eine Begutachtung ist auch dann nicht notwendig, wenn der Auftraggeber seine Verantwortlichkeit nur in der Sache bestreitet und keine Einwendungen gegen die Regelung der Vergütungshöhe vorbringt.