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1 6 Verfahrensgebühr
6 Verfahrensgebühr3200 VV RVG ? 1.2 Termingebühr §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Die Zahlung einer Verfahrensgebühr setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat. - 1.6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG. 1.6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG.
AGB 01/2011, Rückerstattung der gesamten 1,6 Verfahrensgebühr auch ohne Berufung à Deutsche Anwaltskanzlei Prämie x Recht
Auch der Beklagte kann die Rückerstattung einer vollständigen 1.6 Verfahrensgebühr fordern, wenn er den Widerspruch vor der Beschwerde begründen will, die Beschwerde aber nachträglich untermauert wird. Am 10. März 2009 hat die Klägerin gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Beschwerde einlegt.
Am 18. März 2009 legte die Angeklagte schriftlich Beschwerde ein und gab den Vorschlag bekannt, die Beschwerde des Beschwerdeführers kostenlos abzulehnen. Diese Ernennung erfolgte am 8. April 2009. Wie das Oberlandesgericht mitteilte, war vorgesehen, die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß 522 Abs. 2 ZPO abzulehnen.
Die Beschwerde wurde nach Aussage der Klägerin wie verkündet durch Entscheidung abgewiesen und der Klägerin die Übernahme der Beschwerdekosten abverlangt. Die Angeklagte beantragte eine Gebühr in Höhe des 1,6-fachen der Gebühr für die Beschwerde im Kostenfeststellungsverfahren. Der Gerichtsvollzieher hat nur eine 1,1-fache Verfahrensgebühr bei der Entscheidung zur Ermittlung der anfallenden Gebühren mitberücksichtigt.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 IR, die durch den Ablehnungsantrag der eingereichten Beschwerde entsteht, nur in Form einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr gemäß Anmerkung S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3201 IR einforderbar ist. Die 3200 ZV gibt nicht an, ob der erfolgreiche Widersprechende noch eine Beschwerdebeantwortung gegeben hat, wenn - wie hier - die Beschwerde von der Beschwerdeführerin nach Einreichung des Ablehnungsantrags belegt wird und das Oberlandesgericht die Beschwerde nachträglich gemäß 522 ZPO ablehnt (vgl. BGH, Entscheidung vom 24.6. 2010 - VII ZB 6/09, NJW 2010, 3170 Rn 8f.
AGS 2010, 514]; vgl. auch Beschlüsse vom 13.7. 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 5 ff. AGS 2010, 513] und vom 1.4. 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn 11[= AGS 2009, 313]; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 2.7. 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn 10 f. u. v. 2.10. 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859 Rn 8 ff.
AGS 2009, 143]). Mit der Einstellung des Verfahrens nach dem Ablehnungsantrag ist kein vorzeitiger Vergleich im Sinne der Anmerkung S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3201 VB verbunden. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Ablehnungsantrags kein Rechtsbehelf bestand, ist ohnehin irrelevant, wenn dieser später eingelegt wird, da die chronologische Abfolge der entsprechenden Gesuche für die Erstattungsfrage irrelevant ist (vgl. Entscheidung vom 13.7.2010 a.a.O.).
Dem Widersprechenden kann nach Vorlage der Beschwerdebegründung ein legitimes Recht auf Ablehnung der Beschwerde mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes und Bekanntgabe eines diesbezüglichen Antrags nicht verweigert werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren nach § 522 ZPO handelt oder nicht (Beschluss vom 24.6.2010 a.a.O.).