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E Mail Werbung Erlaubt
E-Mail-Werbung erlaubtAuflistung der GKS Rechtsanwälte: Email Werbung
Kurz-Check: E-Mail-Werbung - was ist erlaubt? Ob ein gut konzipierter e-advertising Flyer oder ein interessantes Rundschreiben - es ist offensichtlich, dass Unternehmen in ihrer E-Mail-Werbung so viele potenzielle Käufer wie möglich anspricht. Bekanntlich haben das BDSG und das UWG jedoch insbesondere bei der Empfängerauswahl strenge Zonen.
Gerade Firmen, die sich in ihrer Werbung noch nicht mit dem Begriff der Einhaltung beschäftigt haben, sollten in diesem Bereich aufpassen! Begründung: In einer kürzlich veröffentlichten Pressemeldung warnte das Bayrische Datenschutzamt vor Belästigung durch unautorisierte E-Mail-Werbung.
Deshalb erläutern wir die wesentlichen Regelungen für E-Mail-Werbung im B2C-Bereich: NEWSLETTER: Was ist erlaubt, was nicht? Die restriktivste Standardisierung ist der E-Mail-Werbebereich (Newsletter etc.) für diejenigen Menschen, die noch keine Kunde des Senders sind. 28 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und 3 BDSG finden hier Anwendung.
Schon allein diese Verkettung verdeutlicht den komplexen Zusammenhang zwischen Regelungen und Ausnahmeregelungen in der E-Mail-Werbung: Werbung ist nur erlaubt, wenn der Adressat vorher seine Zustimmung dazu gegeben hat oder wenn es sich um Werbung im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der betreffenden Person und an ihrer Berufsadresse oder um Werbung für Sachspenden handelte.
Jede Werbung, die nicht unter diese Kategorie fällt, ist an sich nicht verboten, sollte aber vorab von einem Anwalt geprüft werden, um Haftungsfallen und Geldstrafen zu verhindern! Aus Sicherheitsgründen sollten Unternehmen bei der Aufnahme neuer Anschriften in den E-Mail-Verteiler das sogenannte "Double Opt-In"-Verfahren anwenden:
Die modernen Newsletter-Systeme ermöglichen es, dass sich Interessenten nur auf der Startseite mit ihrer E-Mail-Anschrift ( "und ggf. weiteren Daten") für den Bezug des Rundschreibens registrieren. Sie werden dann eine E-Mail an diese Anschrift bekommen, in der Sie auf einen der Links klicken müssen, um den eigentlichen Newsletterversand zu starten oder um Ihren gewünschten Newsletterversand zu quittieren.
Auf diese Weise sind die Konsumenten vor Spam-Mails abgesichert und können Unternehmern zu jeder Zeit nachweisen, dass sich der Besitzer der E-Mail-Adresse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für den Erhalt des Newsletters registriert, d.h. einwilligt hat. Es ist etwas leichter, E-Mail-Werbung an bestehende Kunden, d.h. an diejenigen Menschen, deren persönliche Angaben das Untenehmen bereits bei der Aufnahme, Umsetzung oder Kündigung von Geschäftsverbindungen (z.B. Vertragsabschluss) mit der betreffenden Person erhebt.
Gemäß 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG sind Firmen berechtigt, diese Kundendaten zum Zweck der Werbung für eigene Offerten zu verwenden, wenn sie die Kundendaten bei Vertragsabschluss empfangen haben: Aber auch diese Genehmigung heißt nicht, dass Postwerbung ohne Einschränkungen erlaubt ist. Einerseits muss jedem Adressaten die Gelegenheit geboten werden, darauf hinzuweisen, dass der Werbung zu jedem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt werden kann.
Eine Nutzung der Angaben zu werblichen Zwecken ist in diesem Fall nicht mehr zulässig. Auch wenn man sich 7 Abs. 3 UWG anschaut, der unangemessen lästige Werbung untersagt, entsteht ein weiteres Werbeverbot. Postwerbung ist daher nur dann nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung anzusehen, wenn ein Unternehmen die Postanschrift des Auftraggebers im Rahmen des Verkaufs von Waren oder Leistungen erhält, wenn der Auftraggeber die Anschrift zur direkten Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen nutzt, wenn der Auftraggeber ihrer Nutzung nicht widerspricht und wenn der Auftraggeber bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass er der Nutzung der Anschrift ohne weitere Kosten als den Versandkosten nach den Grundtarifen nachgehen kann.
Insbesondere die hohen Bußgelder des BDSG von bis zu 300.000 sollen die Betriebe von einer inakzeptablen Postwerbung abbringen. Die Verantwortlichen eines Betriebes, die nicht dafür sorgen, dass es nicht zu einer Rechtsverletzung durch das Betriebspersonal kommt, können bestraft werden - insoweit steht die Selbsthaftung an. Daher ist es zwingend erforderlich, funktionsfähige Kontrollsysteme in den Betrieben zu etablieren und Aufträge zu übertragen, um eine solche Verantwortung zu vermeiden.