626 Bgb Beispiele

Bgb-Beispiele 626

805 Entscheidungen zu § 626 BGB in unserer Datenbank: Dies ist in § 626 Abs. 1 BGB geregelt. Beendigung aus wichtigem Grund: Die Bestimmungen des BGB und Beispiele. S. 174 BGB ist ungültig.

Am 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93, AP Nr. 116 bis § 626 BGB).

? Wichtige Gründe

Eine wichtige Ursache wird sein, dass von denjenigen, die das Vertragsverhältnis beenden wollen, nicht erwartet werden kann.

Dies bedeutet, dass der Mietvertrag ohne Einhaltung einer bestimmten Fristen auflösen kann. Liegt der Kündigungsgrund jedoch in einer Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag, hat die zweite Partei eine Nachfrist. Ein Abbruch kann dann erst nach einer fehlgeschlagenen Warnung erfolgen. Zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleichgültig von welcher Partei, muss ein "wichtiger Grund" im Sinn des Rechts gemäß 314 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen.

Dies ist eine Sonderkündigung, die keine Termine berücksichtigt. Neben einer einfachen Verletzung der Pflicht, die aus wichtigem Grund" gegeben ist, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der bis dahin vorhandenen finanziellen Verhältnisse auch der Anlass für eine außerplanmäßige Aufhebung sein. Dies sowie die erhebliche Wertminderung der Wertpapiere, auf deren Grundlage das Darlehen ausgereicht wurde, ist auch als "wichtiger Grund" für eine fristlose, ausserordentliche Auflösung des laufenden Vertrags im Sinne von § 490 Abs. 1 BGB ausreichend.

In diesem Falle hat § 490 BGB Vorrang vor dem oben genannten § 314 BGB, es ist "lex specialis" nach der Rechtssprache der Rechtsanwälte. Auch in diesem Kontext scheint 498 BGB für Verbraucherkredite von Bedeutung zu sein: "Der Kreditgeber kann den Verbraucherkreditvertrag mit einem Kredit, der in Raten zurückzuzahlen ist, wegen Zahlungsverzug des Kreditnehmers nur auflösen, wenn der Kreditnehmer mit wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder zum Teil in Rückstand ist...." Um ein Beschäftigungsverhältnis auflösen zu können, muss die kündigende Partei einen triftigen Grund haben.

Das regelt § 626 Abs. 1 BGB. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Beendigung in der Regel ohne Einhaltung einer außerordentlichen Kündigungsfrist. Beispiele sind eine falsche oder betrügerische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, wenn er als anhaltend beschrieben werden kann, eine schwerwiegende Pflichtverletzung, eine feste und anhaltende Weigerung zu arbeiten, betrügerische Praktiken bei der Anstellung, Ausspionage, Einbruchdiebstahl usw.

Der wesentliche Vertragsgrund für ein Schulungsverhältnis wird noch präziser festgelegt; es werden deutlich schärfere Standards angewendet. Aber das gesellschaftliche und staatliche Bildungsinteresse und ein qualifizierter Studienabschluss, entsprechend dem ultimativen Produktionsfaktor eines Bürgers, haben in diesem Falle ein deutlich größeres Gewicht. 2.

Das bedeutet die Entlassung eines Mitarbeiters, der nicht entlassen werden kann. Hierfür gilt 626 BGB, und die Anforderungen, die einen wichtigen Anlass haben müssen, werden nochmals deutlich verschärft. Der in diesem Absatz definierte ausserordentliche Austritt kann mit dem Rechtsbehelf der Kündigungsklage angefochten werden.

Hier wird auch letztendlich der Satz aus 314 BGB angeführt, auch wenn 543 BGB den wesentlichen Kündigungsgrund noch einmal sehr genau vorgibt. Ein wesentlicher Grund kann sein, dass der Pächter mit der Zahlung der Pacht von zwei Monaten im Nachhinein in Rückstand ist, wenn er mit der Zahlung der Pacht oder eines nicht unwesentlichen Teiles der Pacht an zwei aufeinander folgenden Tagen im Nachhinein ist.

Die Mieterin hat auch Rechte. Tritt der Leasinggeber dem anderen Vertragspartner die vertragsgemäße Nutzung des Mietgegenstandes ab oder erteilt er diese nicht, ist dies ein wesentlicher Anlass. Wird das Mietobjekt vom Pächter degeneriert, kommt er seiner vertraglichen Fürsorgepflicht nicht nach, überläßt er das Mietobjekt unberechtigt einem Dritten, ist dies auch ein wesentlicher Kündigungsgrund.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis reicht dies nur zur fristgerechten Aufhebung aus. Eine Vertragspflichtverletzung nach 314 Abs. 2 BGB ist im Wesentlichen ein wesentlicher Grund, der zur Beendigung des vorherigen Vertrages führt. Vor allem die Ablehnung von Sicherheiten oder die Ablehnung ihrer Verstärkung.

Ein weiterer wesentlicher Faktor ist die Nichtvorlage von Kreditdokumenten im Zuge der Bekanntgabe der finanziellen Situation. Gleiches trifft in diesem Falle auf alle anderen vertragsrelevanten Urkunden zu. Ein weiterer wesentlicher Faktor ist die andauernde, permanente Kontoüberziehung von Kreditrahmen in höherem Umfang. Ebenso kann eine außerordentliche Beendigung des Vertrages, auch bei Darlehen, in den übrigen Fällen nach 314 Abs. 1 BGB auch die fortdauernde Beschimpfung von Bankpersonal reguliert werden.

Andere bewusst falsche Informationen, die für das Auftragsverhältnis von Belang sind, können ebenfalls als wichtige Gründe angesehen werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Darlehensnehmer seine finanziellen Verhältnisse nicht richtig wiedergibt.

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