Abmahnung Anwaltskosten

Verwarnung Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten - Fachanwalt in München. Wie hoch sind die Anwaltskosten für eine Abmahnung? Die Frage ist nicht nur, wer für seine eigenen Anwaltskosten aufkommen muss. Bei einer selbst in Auftrag gegebenen Abmahnung erfolgt keine Rückerstattung der Anwaltskosten. Gegen die Erstattung der Anwaltshonorare streiten die Parteien aufgrund einer Abmahnung.

Warnung: Rückerstattung der Anwaltskosten für Verteidigung und Verteidigung| Rechtsanwältin Alsdorf| IT-Recht, Handelsrecht

Herr Jens Ferner - Strafrechtsanwalt & Fachanwalt für Informatikrecht - ist ihr Jurist in Alsdorf (Region Aachen/Heinsberg/Düren): Anders verhält es sich jedoch vor allem, wenn die Warnung aufgrund der Umstände auf offenkundig falschen Vermutungen basiert, deren Korrektur eine Meinungsänderung des angeblich Geschädigten erwarten lässt (vgl. BGH, Urteile vom 29.4.2004-I ZR 233/01 (OLG Hamm), GRUR 2004, 790).

Dies ist im konkreten Falle im Hinblick auf die Verhältnisse am Sitz der klagenden Partei und die endgültige Aufhebung der ursprünglichen Klage durch die Beklagte der Sache (siehe Brief vom 23. September 2011) der Fall. 2. Die Folge: Bei offensichtlich unbegründeter Abmahnung sind die Verteidigungskosten zu ersetzen.

Der Weg zum Resultat macht mich entscheidend. Die Abmahnung ist vielmehr nichts anderes als eine Vertragsinitiierung nach 311 II Nr. 1 BGB, die eine Gegenleistungspflicht nach 241 II BGB begründet, die bei Pflichtverletzungen den Weg zur Entschädigung nach 280 BGB ebnet. Auch Chudziak verfolgt diesen Weg übrigens in GRUR 2/2012, S. 133 ff.

Können Anwaltskosten im Falle einer Verwarnung durch einen Berufsverband oder eines Abzockversuchs erstattet werden?

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Rechtsanwaltskosten - Fachanwältin - München

Nicht unerheblich ist in Sachen gewerblicher Rechtsschutz oft auch die Fragestellung, ob und in welchem Umfang die Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten) für den eigenen Rechtsanwalt oder den gegnerischen Rechtsanwalt zu übernehmen sind. a) Wer muss die Abmahnungskosten aufbringen? In der Regel geht es in erster Linie um die Anwaltskosten für eine Vorwarnung. Ist eine Abmahnung gerechtfertigt, werden die Anwaltskosten in der Regel von der Person getragen, die die Abmahnung erhalten hat.

Da jedoch ein verschuldetes Tätigwerden des Rechtsverletzers immer eine Grundvoraussetzung dafür ist, hat sich in Gerichtsentscheidungen und in einigen Fällen auch in Gesetzestexten herausgestellt, dass die Kosten der Abmahnung auch ohne eigenes Zutun des Rechtsverletzers vom Rechtsverletzer zu erstatten sind. Auch im Urheberrechtsgesetz ist in § 97a Urheberrechtsgesetz eine unverschuldete Erstattung der Anwaltskosten für eine Abmahnung in bestimmten Einzelfällen vorgesehen.

Aber auch in allen anderen Bereichen des industriellen Eigentumsschutzes hat sich seit längerem ein Kostenerstattungsanspruch nach den Vorschriften des so genannten Managements ohne Mandat entwickelt. Anschließend hat die gemahnte Partei die anfallenden Anwaltskosten zu tragen. Dieses Prinzip wird dadurch gerechtfertigt, dass eine Abmahnung bis zu einem gewissen Grad im Sinne der gemahnten Partei ist, so dass sie über eine unrechtmäßige Störung/Verletzung informiert wird.

Die Abmahnung teilt ihm dies mit und verhindert einen sonst anstehenden und in der Regel mit wesentlich erhöhten Aufwendungen behafteten Streit. Die Abmahnung liegt daher im Sinne der gemahnten Partei und diese hat dann auch die entsprechende Anwaltsgebühr zu erstatten. Jedoch sind die Abmahnungskosten nur in dem Umfang zu bezahlen, in dem die Abmahnung gerechtfertigt ist.

In Einzelfällen sind die Ausgaben daher teilweise gar nicht oder nur teilweise zu bezahlen. Das Honorar für juristische Arbeiten bemisst sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG). Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) sowie im Rahmen des Urheberrechts richten sich die Anwaltshonorare nach dem Wert des Gegenstandes (auch "Streitwert" genannt) und dem Tätigkeitsumfang.

Im kaufmännischen Sektor wird der Streitwert in der Regel auf mindestens ? 10.000,00 festgesetzt. Bei Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzstreitigkeiten müssen die Aufwendungen eines kooperierenden Patentanwalts in der gleichen Größenordnung erstattet werden, wenn die Beteiligung als notwendig erachtet werden kann (was jedoch regelmässig bestätigt wird). Der Wert der Objekte ist im gewerblichem Rechtschutz, wie bereits gesagt, relativ hoch.

Selbst bei " geringfügigen " Verstössen, wie z.B. Verstössen gegen die Abdruckpflicht oder wegen unrichtiger Angaben zum Widerruf usw., haben einige Gerichte den Streitwert bereits auf 5.000,00 bis 10.000,00 Euro festgelegt. Im Falle anderer Wettbewerbsverstöße kann der Streitwert rasch ? 20.000,00 bis ? 50.000,00 erreichen. Bei markenrechtlichen Verfahren hat der BGH den "einheitlichen Streitwert" in Höhe von ? 50.000,00 anerkannt.

Aber auch in Urheberrechtsangelegenheiten legen viele Gerichtshöfe (z.B. in München) einen Streitwert von unter 5.000,00 für eine Verletzung des Copyrights an. Ein Stundenhonorar kann auch für die Arbeit des (eigenen) Anwalts vereinbart werden. Dadurch ist es oft möglich, eine besser an den eigentlichen Arbeitsumfang der Anwälte angepaßte Struktur zu schaffen, insbesondere bei außergerichtlichen Tätigkeiten.

Ob diese Obergrenze von 100,00 ? für Anwaltskosten auch in den so genannten Filesharing-Fällen gilt, ist umstritten. Gegen Ende 2013 hat der Gesetzgeber erneut darauf hingewiesen und nun festgelegt, dass bei einer begründeten Abmahnung an natürliche Person (also nicht an Unternehmen) das Anwaltshonorar nur ab einem Objektwert von 1.000,00 Euro zu berechnen ist, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

In der Regel entstehen dadurch Anwaltskosten in der Größenordnung von fast 150,00 . Es ist jedoch immer von Fall zu Fall zu prüfen, ob diese Anforderungen auch wirklich bestehen. Mit den massenweise gesendeten Verwarnungen im Rahmen des File-Sharing haben sich einige Anwaltskanzleien im Gegensatz zu früher bereits klar eingeschränkt, was die behaupteten Anwaltskosten betrifft.

Nichtsdestotrotz bedeutet diese Abmahnung auch für die gemahnten Parteien manchmal schwere "Strafen". Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Begrenzung der Anwaltshonorare oft fragwürdig, so dass zum Teil auch wesentlich erhöhte Anwaltshonorare verlangt werden. In jedem Fall ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob eine Erstattung überhaupt möglich ist und ob sie betragsmäßig gerechtfertigt ist.

Dabei ist es regelmässig empfehlenswert, sich fachkundig beraten zu lassen, um nicht grundlos kostspielige Abmahnungskosten zu bezahlen. Das Honorar für den Rechtsanwalt ist immer dann nicht vom Widersprechenden zu bezahlen, wenn ein sogenannter Rechtsmißbrauch vorkommt. Nachdem in der jüngeren Zeit immer wieder große Warnwellen von entsprechenden Anwaltskanzleien für Furore sorgten, hat der Gesetzgeber darauf geantwortet und in § 8 Abs. 4 UWG seit einiger Zeit festgelegt, dass eine Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht nicht zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtung der Gesamtumstände als beleidigend erachtet wird.

Das war immer dann der Fall, wenn dadurch in erster Linie ein Erstattungsanspruch gegen den Geschädigten entstanden ist. In Sonderfällen (siehe hierzu oben) hat der Gesetzgeber auch eine Begrenzung der Anwaltskosten im Urheberrechtsgesetz eingeführt (wahrscheinlich wegen der großen Zahl von Verwarnungen, vor allem im Tausch von Dateien).

Ein Rechtemissbrauch kann jedoch nicht immer angenommen werden, wenn eine große Anzahl von Warnungen von ein und derselben Personen mit dem gleichen Sachverhalt ergeht. Sollte es jedoch offensichtlich sein, dass sich die Warnung auf faktenfremde Überlegungen konzentriert, muss man regelmässig davon ausgehen, dass das Gesetz missbraucht wurde.

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