Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung ohne Begründung
Aufhebung ohne Begründungdigen, wenn ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Angestellter
Ich habe zwei Wochen später eine widerrufbare Beurlaubung von der Arbeit ohne Begründung erlangt. lch habe nichts Falsches getan, ich weiß selbst nicht, warum. Ich habe auch keinen Anlass bekommen. Ich habe heute eine Mitteilung zum 31.12. 09 bekommen (wieder ohne Angabe von GrÃ?nden. Es heißt auch nicht "Kündigung aus betrieblichen Gründen", sondern nur " Kündigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist".
Ich möchte wissen, ob ich ohne Begründung Arbeitslosenunterstützung bekomme. Muß ich die Ausstellung eines Kündigungsgrunds aufzwingen? Braucht die Arbeitsvermittlung unmittelbar einen Entlassungsgrund vom Auftraggeber? Muß ich gegen meine Kündigung bei meinem Dienstgeber Einspruch erheben, um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten? Gestalten Sie Ihr persönliches Aufhebungsschreiben für Ihren Anstellungsvertrag.
"dann sollten Sie sofort eine Entlassungsklage beim Arbeitsrichter erheben, am besten bei einem Rechtsanwalt, auch wenn dies nicht obligatorisch ist. Der Rechtsanwalt muss die Begründung bereits bei der AG angeben. "Hier sollte tatsächlich eine Klage auf Kündigungsschutz erhoben werden." Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der Kündigung.
Ein Rechtsstreit führt zu einer Fortsetzung der Beschäftigung, wenn die Kündigung nicht nachweisbar ist. Sie haben meiner Meinung nach Schutz vor Entlassung. Bei rechtzeitiger Kündigung besteht keine Sperrung. Eine Begründung ist nicht erforderlich, muss aber auf dem Arbeitsvertrag (Formular bei der Beantragung von ALG1) vermerkt sein. Es gibt keinen Anlass.
"Hallo, das erste Argument wie "operational" ist auch im Berufsbild von Bedeutung. "Kündigung während der Bewährungszeit - ist das so einfach?" Urlaubsregelung für die Kündigung während der Bewährungszeit / Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht häufig Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Anspruch auf Urlaub besteht, wenn....
Die Kündigung in einem kleinen Unternehmen die richtigen Gründe sind (fast) gefallen.
Auch die Entlassung eines Mitarbeiters in einem kleinen Unternehmen, in dem das Kündigungsschutzrecht nicht gilt, kann, wie bereits an anderer Stelle erwähnt (Health Letter Nr. 3/2016, S. 20 f.), mit Problemen einhergehen. Auch wenn dort vereinfachte Kündigungsvoraussetzungen bestehen, sind die Prinzipien von Treu und Glauben gemäß 242 BGB (Willkürverbot), die ein Minimum an gesellschaftlicher Berücksichtigung erfordern, zu wahren.
Die hier diskutierte LAG Rheinland-Pfalz-Entscheidung (Urteil vom 26.08.2016 1 Sat 89/16) verdeutlicht auch, dass in diesem Kontext aus Sicht des Arbeitgebers die korrekte Begründung für die Entlassung wichtig sein kann. Umstritten war die Effektivität der Kündigung eines Arbeitgebers in einem Gewerbe. Der Kläger hatte für den Angeklagten, der weniger als zehn Arbeiter beschäftigt hatte, ein Jahr lang als medizinischer Fachangestellter gearbeitet.
Der Kläger war im Jahr 2015 mehrfach erwerbsunfähig. Der Angeklagte hat dann den Arbeitsvertrag aus betrieblichen Erwägungen beendet. Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage erhoben. Der Arbeitsgerichtshof entschied in erster Linie zugunsten des Arbeitnehmers und erklärte die Kündigung für wirkungslos, weil sie gegen das Verbot der Willkür verstieß. Eine betriebsbedingte Kündigung war offenbar nicht erforderlich, da die Angeklagte im Juli 2015 zwei neue Mitarbeiter eingestellt hatte.
Der Angeklagte konnte sich auch nicht auf die Abwesenheit des Klägers wegen Krankheit verlassen. Der Umfang der Abwesenheit reicht auch in kleinen Unternehmen nicht aus, um darauf eine Kündigung gründen zu können. In § 3 EZG hatte der Gesetzgeber festgestellt, dass Abwesenheiten von bis zu 42 Tagen pro Jahr für den Unternehmer in der Regel vertretbar sind.
Im Berufungsgericht erläuterte der beschuldigte Arzt die Kündigungsgründe genauer und wies deutlich darauf hin, dass die Zusatztermine dazu dienen, andere Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen hatten, durch eine eigene Kündigung zu ersetzen. Die nicht unerhebliche krankheitsbedingte Absenz der Klage im Jahr 2015 hätte zu betrieblichen Problemen geführt. Während ihrer Krankheit mussten die auf den Bewerber verlagerten Aktivitäten auf andere Mitarbeiter umverteilt werden.
Die LAG hob daraufhin das Arbeitsgerichtsurteil auf und hielt die Kündigung für rechtskräftig. Der Arbeitsgerichtshof hatte die Kündigungsvoraussetzungen in Kleinbetrieben überstrapaziert. Dabei geht es nur darum, Mitarbeiter vor willkürlicher Entlassung oder Entlassung aus irrelevanten Gründen, zum Beispiel vor Diskriminierung, zu bewahren. Der Angeklagte hatte ihre Entlassung jedoch in verständlicher Form aus reinen Krankheits- oder Operationsgründen unterstützt, was eine willkürliche Entlassungsentscheidung nicht enthüllte.
In Anbetracht der Krankheitsdauer der Klägerin und der damit zusammenhängenden Aufwendungen für betriebliche Entschädigungen gab es einen plausiblen Kündigungsgrund. Angesichts ihrer knappen Betriebszugehörigkeit konnte sich die Klage nicht auf die enttäuschende Tatsache stützen, dass das über viele Jahre erworbene Vertrauen in den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Kündigung im Einzelnen weiter erhöht hätte.
Die LAG widersprach daher der Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass die Kündigung einen Vertrauensbruch darstellen würde, weil von einem Unternehmer in der Regel eine volkswirtschaftliche Last von sechs weiteren Lohnkosten pro Jahr erwartet werden könnte, der durch die gegenwärtige Kündigung entgegengewirkt würde. Dem hat der Gesetzgeber in § 8 des Arbeitsgerichtes entsprochen, dass das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bei Erwerbsunfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Eine solche Regelung wäre entbehrlich und daher unbedeutend, wenn eine Kündigung bei Erwerbsunfähigkeit nach § 242 BGB rechtlich unwirksam wäre. Es ist bekannt, dass die gesellschaftliche Begründung von Entlassungen in einem kleinen Unternehmen weniger anspruchsvoll ist als sonst. Selbst eine Kündigung in einem kleinen Unternehmen muss bestimmten Vorschriften unterworfen sein.
Im Falle eines Rechtsstreits schließt dies die Möglichkeit ein, eine mindestens rudimentäre Begründung für die Kündigung des Vertrags zu geben. Zwar ist es nicht notwendig, die gleiche Rechtfertigung wie bei einer Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzes zu erreichen, doch sollte die De-minimis-Grenze bereits jetzt durchbrochen werden. Besteht ein grundsätzlich plausibler Anlass zur Kündigung aus einer der drei erwähnten Gruppen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine Beliebigkeit handelt.
Es ist dann (nur) noch eine Sache der vorherigen Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses, ob dies einer Kündigung im konkreten Fall trotz der gegenwärtigen Verhältnisse nicht zuwiderläuft. Dabei kommt es auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Damit die Erfolgschancen im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens vorab beurteilt werden können, sollte daher auch in kleinen Unternehmen vor der Kündigung eine Rechtsberatung einholen.