Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Bgh
Warnung BghMit Urteil vom 22. Januar 2018 (Az. I ZR 186/16 - Tierkonferenz ) hat der BGH entschieden, dass alle Benutzer eines Filesharing-Programms gesamtschuldnerisch für Urheberrechtsverstöße einstehen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) basierte auf einem Rechtsstreit des Landgerichtes Frankenthal. Dabei hat er sich damit verteidigt, dass nur kleine Teile des Films über seine Internetverbindung zur Verfügung gestellt wurden, nicht aber der komplette Teil.
Diesem Vorwurf des Anschlusseigentümers schloss sich das LG Frankenthal an und lehnte die Schadensersatz- und Abmahnungsklage ab. Der Landesgerichtshof begründet seine Beurteilung damit, dass es sich bei den gebotenen Aktenteilen nicht um eine ausführbare und verbrauchbare Fassung des Films oder von Aktenteilen handelt. Dabei ging die Kamera so weit, die Einzelteile als "Datenmüll" zu betrachten.
Der BGH hat dieser Ansicht in seinem jetzigen Beschluss eindeutig widersprochen. 2. Obwohl der BGH bestätigte, dass die Einzelteile der Datei, die über eine einzige Internetverbindung Dritten zur Verfügung gestellt werden, möglicherweise keine ausführbare und verbrauchbare Fassung des Films enthielten, übernahm der BGH trotzdem die Verantwortung des Verbindungsinhabers.
Die BGH ging davon aus, dass alle Benutzer eines Filesharing-Programms als Komplizen einer Verletzung zu betrachten sind und "bewusst und absichtlich zusammenarbeiten", um eine Copyright-Verletzung zu begangen. Auch hier bilden die Sektionen eines einzigen Austauschbenutzers zusammen mit allen anderen Sektionen der anderen Austauschbenutzer das gesamte Werk, in diesem Fall den kompletten Teil.
Der BGH konnte nicht klarstellen, ob im Einzelfall auch eine Vollversion des Films innerhalb des Austausches vorlag. File-Sharing-Programme arbeiten so, dass der Benutzer immer selbst Teile der Datei runterlädt und sie anderen File-Sharing-Benutzern zur VerfÃ?gung stellen und erneut auslesen kann.
Jeder Börsennutzer trägt damit nach Ansicht des BGH einen kleinen Teil dazu bei, dass eine komplette Fassung des Films im Netz liegt. Das Bundesgericht geht außerdem davon aus, dass aufgrund der seit über 10 Jahren bestehenden Medienberichterstattung über Swap-Börsen jeder mit der Arbeitsweise bestens vertraut ist. In der Folge sei darauf hingewiesen, dass diese Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ein weiteres Mosaiksteinchen in seiner Rechtssprechung zur Adhäsion bei der Benutzung von Börsen ist.
Bedauerlicherweise fehlt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch die nötige Durchgängigkeit: Die Ergebnisse sind nicht einheitlich: Trägt jeder Benutzer eines Austauschnetzes nur einen sehr kleinen Teil zu einer Copyright-Verletzung bei, so müßten auch die vom BGH im Resultat festgestellten Entschädigungssummen auf diesen kleinen Teil ermäßigt werden.