Widerrufsrecht bei Verträgen

Rücktrittsrecht bei Verträgen

Die mit einem Fitnessstudio abgeschlossene Mitgliedschaft kann als Haus-zu-Haus-Geschäft widerrufen werden. Das Widerrufsrecht beträgt vierzehn Tage. Bei Dienstleistungsverträgen kann das Widerrufsrecht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Ab wann ist es möglich, Verträge zu kündigen? Sie können dabei häufig widersprechen, widerrufen oder vom Vertrag zurücktreten.

Anwalt Köper Widerrufsrecht bei Verträgen mit Pflegedienstleistern oder Pflegeeinrichtungen

Ein Widerrufsrecht besteht für Pflegeverträge, die außerhalb der Betriebsstätte des Pflegeservice oder Pflegeheims in Gegenwart von Pflegekräften abgeschlossen werden. Ist das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß erteilt worden, kann der Kaufvertrag auch bis zu einem Jahr und 14 Tagen gekündigt werden mit der Konsequenz, dass alle geleisteten Anzahlungen des Kunden erstattet werden.

Rechtliche Grundlage ist die Verbraucherrechtsrichtlinie des Europaparlaments und des Ministerrats vom 25.10.2011. In Deutschland wurde das Widerrufsrecht in 312g BGB festgelegt. Das Widerrufsrecht (1) Der Kunde hat ein Widerrufsrecht nach § 355 bei Verträgen außerhalb von Betriebsstätten und bei Verträgen im Fernabsatz. Das Widerrufsrecht für sogenannte "Out-of-Business-Flächenverträge" besteht auch für Versorgungsverträge, sowohl für die ambulanten als auch für die stationären Versorgungsverträge, d.h. "Heimverträge" (Wohn- und Pflegeverträge) und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Kurzzeit- oder Langzeitversorgungsverträge handelt. Das Widerrufsrecht besteht auch für die Pflege.

Ein Widerrufsrecht ist in diesen Fällen gemäß 312 Abs. 3 Nr. 7 BGB in diesen Fällen explizit nicht vorgesehen. Maßgeblich sind der Standort des Vertragsabschlusses und die Fragestellung der Anwesenheit von Mitwirkenden. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Auftrag "außerhalb der Geschäftsräume" des Betreuungsdienstes oder des Pflegeheims / der Einrichtung, z.B. in der Wohn- oder Hausgemeinschaft der betreuten Person oder eines Verwandten, abgeschlossen wurde.

Das Widerrufsrecht besteht nach der neuen Rechtsvorschrift auch dann, wenn der Beauftragte des Pflegeservice oder des Pflegeheims vom Konsumenten oder einem Verwandten nach Haus zu Haus gebeten wurde (dies war früher bei "Haus-zu-Haus-Geschäften" anders und entfällt). Ausschlaggebend ist nur, ob es sich um die Betriebsstätte des Anbieters oder der Dienstleisterin handelt. Ausserhalb von Geschäftslokalen kann der Konsument unter psychologischem Stress stehen oder einem Moment der Überraschung unterworfen sein.

Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nur bei Verträgen, die ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen wurden, wenn beide Vertragspartner zur gleichen Zeit am selben Standort waren, d.h. wenn eine bestimmte Belastungssituation für den Konsumenten bestand. Das heißt ganz praktisch: Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Konsument den Kaufvertrag im Beisein eines Beauftragten der Pflegedienstleistung oder des Pflegeheims ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Pflegeheims abgeschlossen hat.

Wenn der Konsument einfach ein Formular mit nach Haus nimmt oder es per Briefpost erhält und Zeit hat, das Dokument zu lesen und durchzudenken, bevor er es unterschreibt, entfällt das Widerrufsrecht. â??Als Einsatzfall des Widerrufsrechtes bei der ambulanten Versorgung ist auch die Lage zu betrachten, in der die Vertragskopie lÃ?nger beim Konsumenten lÃ?nger ist, wird der Konsument aber von jetzigem Betreuungspersonal gebeten, endlich zu unterzeichnen ( "sign you now times there, Mrs. Mueller"), da das Recht der physischen PrÃ?senz des Unternehmer (oder eines Vertreters) im Zusammenhang mit der psychischen Belastungssituation entscheidende Bedeutung zukommen lÃ?sst.

Ist ein Widerrufsrecht vorhanden, muss der Gewerbetreibende den Konsumenten richtig über das Widerrufsrecht nach dem Recht unterrichten. Der Inhalt der Anweisung ist in Art. 246a 1 Abs. 2 BGBEG festgelegt. Er hat nachzuweisen, dass er über das Widerrufsrecht in welcher Weise informiert wurde. Wurde der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht informiert, kann er den Kaufvertrag gemäß 356 Abs. 3 S. 2 BGB noch bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss aufheben.

Die Pflegedienstleistung bzw. das Pflegeheim/die Einrichtung muss dann alle vom Konsumenten erhaltenen Entgelte in der Regel ohne jeden Abzug erstatten ( "Entschädigung für bisher geleistete Dienste" nur dann, wenn bestimmte Auskunftspflichten erfüllt sind und der Konsument ausdrücklich Dienstleistungen verlangt, was in diesen FÃ?llen oft nicht der Fall sein wird, s. § 357 Abs. 8 BGB).

Erfolgt die Vertragsunterzeichnung dann dort oder an anderer Stelle außerhalb der Anlage ohne Personal, so entfällt das Rücktrittsrecht. Im § 11 paragraph 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz steht it says: § 11 paragraph 2 WBVG: Der Konsument kann den Kaufvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeginn fristlos auflösen.

Erfolgt die Übergabe einer Kopie des Vertrages an den Kunden erst nach Aufnahme des Vertrages, so kann der Kunde den Vertrag auch bis zwei Wochen nach der Übergabe auflösen. Als " Anfang des vertraglichen Verhältnisses " gilt hier die Verlegung des Wohnraumes, d.h. der Umzug in das Pflegeheim/Pflegeheim, wie aus der Begründung zum Gesetz 16/12409, S. 25 ersichtlich ist.

Das bedeutet, dass der Mietvertrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen nach Bezug beendet werden kann. Der zweiwöchige Zeitraum verlängern sich, wenn das Heim den Hausvertrag erst später an den Konsumenten aushändigt. Das ist oft der Fall, denn die ausführlichen Vertragskopien müssen zunächst von der verantwortlichen Stelle in der Praxis der Einrichtung angelegt werden, d.h. die Patientendaten müssen verwendet werden.

Der Umstand, dass ein Vertragsabschluss außerhalb der Räumlichkeiten des Altenpflegedienstes oder Pflegeheims in Gegenwart von Pflegekräften erfolgte oder dass eine Kopie des Vertrags erst nach dem Umzug in das Altenpflegeheim übergeben wurde, muss dem Konsumenten im Falle eines Rechtsstreits nachgewiesen werden können. Dies ist ein Schwachpunkt der rechtlichen Regelungen, da Pflegeleistungen und Pflegeeinrichtungen ihre Mitarbeiter immer wieder als Zeuge für sie ausweisen.

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