Rauchverbot während der Arbeitszeit

Nichtraucher während der Arbeitszeit

Ist das Rauchen am Arbeitsplatz generell verboten? Rauchen ist verboten. Der Arbeitgeber kann jedoch die Pausen von der bezahlten Arbeitszeit abziehen. Erfolgt keine Verhaltensänderung, kann ein weiterer Verstoß gegen das Rauchverbot während der Arbeitszeit zur Kündigung führen. Es besteht kein Anspruch auf eine Zigarette während der Arbeitszeit.

Betrieblicher Rat - Rauchverbot während der Arbeitszeit

Die Betriebsräte und Unternehmen können zusammen ein allgemeines Rauchverbot während der Arbeitszeit aussprechen. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf beschlossen. Für die Mitarbeiter haben Unternehmer und Betriebsräte die Gelegenheit, alle Unternehmensfragen durch Betriebsvereinbarung bindend zu klären. Eines der kontrollierbaren operativen Probleme ist ein Rauchverbot während des Betriebs.

Die Betriebsratsmitbestimmung bei der Festlegung eines Rauchverbotes steht dem Unternehmen zu. Daher kann ein Unternehmer ohne das Einverständnis des Betriebsrates kein allgemeines Rauchverbot aussprechen. In Unternehmen ohne Rauchverbot könnte der Konzernbetriebsrat die Möglichkeit eines Rauchverbotes haben. Sollen Arbeitgebern und Betriebsräten etwas untersagt werden, müssen sie aber immer auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten einhalten.

Der Gesetzgeber schreibt in 75 Abs. 2 BetrVG explizit vor, dass Unternehmer und Betriebsräte die Persönlichkeitsentwicklung der im Unternehmen tätigen Mitarbeiter zu wahren und zu unterstützen haben. Bestimmungen, die gegen diese Bestimmung verstossen, sind für die Mitarbeiter rechtsunwirksam und nicht verbindlich. In diesem Zusammenhang sind die von Arbeitgebern und Betriebsräten verhängten Arbeitsverbote für Mitarbeiter in rechtlicher Hinsicht nicht ganz problemlos.

In einer jüngeren Rechtsprechung hatte sich das Arbeitsgericht Düsseldorf mit einem in einer Betriebspartnervereinbarung verankerten Rauchverbot zu beschäftigen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2016 - 14. Mai 2016 - 14. Dezember 6/16). In den Betriebsvereinbarungen war vorgesehen, dass nur in den Arbeitspausen und in ausgewiesenen Raucherzonen geraucht werden darf.

Rauchverbot während der Arbeitszeit. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist diese Verordnung in Ordnung. Die mit dem Alkoholverbot verbundenen Eingriffe in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter waren berechtigt. Der Gerichtshof weist auf die rechtliche Verpflichtung des Arbeitsgebers hin, den Schutz der Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsort zu gewährleisten.

Ferner ist der Unternehmer verpflichtet, Nichtraucher effektiv vor Zigarettenrauch zu bewahren. So ist der Unternehmer bereits einmal befugt, ein allgemeines Rauchverbot am Arbeitsort zu verhängen und das Rauchverbot auf gewisse Rauchzonen oder -plätze zu beschränk. Das Landesarbeitsgericht hält es auch für unbedenklich, wenn Mitarbeitern verboten wird, ihre Arbeitszeit zu stören, um die Raucherräume zum Zweck des Tabakkonsums zu besuchen.

Es besteht kein Recht auf Arbeitsunterbrechung, um den Arbeitsort zu räumen und zu verrauchen. So eine " Rauchpause " kann nicht mit einem Toilettengang verglichen werden. Allerdings kann das Raucherverhalten so weit kontrolliert werden, dass das Raucherlebnis nur in den Ruhepausen stattfindet. Ebenfalls interessant: Der Konzernbetriebsrat hat auch ein Mitspracherecht bei der Blumenbewässerung!

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