Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung österreich
Warnung ÖsterreichSie sind sich einig: müssen Dort werden nur solche Informationen gesammelt, die benötigt werden tatsächlich Es ist die ganze EU dabei, nur Österreich will nicht so recht haben. "Plötzlich tanzte Österreich aus der Reihe", heißt es auf der renommierten deutschen Internetplattform heise.de. Da Österreich in der letzten Sekunde die neue EU-Datenschutzverordnung Zähne gezogen hat, werden viele Verstöße in diesem Land ungestraft davonkommen.
Mit ersten Verstößen werden in Österreich Betriebe mit einer Verwarnung aussteigen. Das Länder bleibt für der Datenschutz für manuelle personenbezogene Angaben zuständig. Er ist nicht aussagekräftig, ab dem 24. März plötzlich Millionen Bestrafungen für geringfügige Verstoß gegen verhängen, meint die Bundesregierung sinngemäÃ: Bestrafungen sollten nur das allerletzte Mittel sein. Dazu dürfen Nichtregierungsorganisationen in Österreich künftig Vertreter für Betrifft keinen Schadensersatz.
Institutionen, Verbände oder Vereinigungen dürfen keine Sammelklagen gegen Firmen führen. Es ist auch von Bedeutung, dass für Firmen keine Sanktionen verhängen befürchten müssen, wenn nachgeordnete Beschäftigte gegen die Vorschriften der DSGVO verstoßen. Sanktionen kann die Datenschutzbehörde nur verhängen, wenn der Verstoß von der Geschäftsleitung oder einem Kontrollorgan zu vertreten ist.
Urheberrechtsverletzungen beim Upload/Download von (erotischen) Filmen
EinführungDie neuesten Massenwarnungen einer deutschsprachigen "Fake-Kanzlei" über Urheberrechtsverstöße durch unbefugte Auswertung eines erotischen Films nutzen wir, um die rechtliche Situation zum Themenkomplex "Urheberrechtliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Upload/Download von (erotischen) Filmen" zu erläutern. In diesem Artikel soll ein kurzer Einblick in die rechtliche Situation gegeben und der Umgang mit einer solchen Warnung erläutert werden.
Ab wann gibt es eine Copyright-Verletzung? Nach den §§ 14 ff Urheberrechtsgesetz hat der Autor eines Werkes das alleinige Recht, das Urheberrecht zu nutzen, zu reproduzieren, zu vertreiben etc. Die grundsätzliche Fragestellung, ob ein erotischer Spielfilm überhaupt als Arbeit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu bezeichnen ist, bleibt jedoch aus. Um eine Arbeit zur Verfügung zu haben, muss der Dokumentarfilm eine eigentümliche intellektuelle Kreation sein.
Doch in Österreich gibt es kein solches Gerichtsurteil. Wenn sich die österreichische Justiz an die deutsche Rechtsprechung hält, wird es in keinem Falle zu einer Verletzung des Urheberrechts kommen, wenn Porno-Filme im Netz hoch- oder heruntergeladen werden, weil das Urheberrechtsgesetz nicht gilt. Weil es wahrscheinlich von der Verschwörung der entsprechenden pornographischen Repräsentation abhängt, ob ein erotischer Film als Arbeit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu qualifizieren ist, muss man im Zweifelsfall davon ausgehen, dass ein erotischer Film durch das Urheberrecht abgesichert ist.
Sie wird nun kurz erläutert, wenn der Upload/Download von Spielfilmen eine Verletzung des Urheberrechts darstellt: Nach § 42 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz darf eine juristische Person ohne Einwilligung des Autors einen Film für den Privatgebrauch ausdrucken. Allerdings ist folgende Beschränkung zu berücksichtigen ( 42 Abs. 5 UrhG): wenn zu diesem Zweck eine offenkundig illegal erstellte oder zur Verfügung gestellte Schablone benutzt wird.
Bei Webseiten wie youporn.com ist wahrscheinlich nicht ersichtlich, ob und welche der beiden Werke durch das Urheberrecht geschÃ?tzt sind. Daher kann davon ausgegangen werden, dass das Downloaden von Spielfilmen für den privaten Gebrauch von solchen Websites prinzipiell keine Urheberrechtsverletzungen ist. Upload/Download von kopiergeschützten Spielfilmen durch Angestellte des UnternehmensDer Upload/Download von Spielfilmen für direkte und indirekte gewerbliche (= geschäftliche) Nutzung erfordert prinzipiell die Einwilligung des Autors oder des Rechteinhabers.
Ausnahmen nach § 42 Abs. 4 des Gesetzes (vgl. oben unter Ziffer 32) gelten nicht. Nun erhebt sich die Frage, wie die rechtliche Situation ist, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsrechner einen Film runterlädt oder dupliziert und damit gegen das Urheberrecht verstösst. Nach §§ 81 Abs. 1, 88 Urheberrecht GbR haften Unternehmen in der Regel für Urheberrechtsverstöße ihrer Arbeitnehmer.
Für Urheberrechtsverstöße seiner Angestellten nach § 88 Abs. 2 ist der Firmeninhaber jedoch nur dann verantwortlich, wenn er von der Verletzung Kenntnis hatte oder haben musste. Schaut sich ein Arbeitnehmer erotische Filme auf seinem Arbeitsrechner für private Zwecke an und verstößt damit gegen das Urheberrecht, kann man wohl nicht davon ausgehen, dass dies dem Auftraggeber hätte bekannt sein müssen.
Erklären Sie den Mitarbeitern, unter welchen Bedingungen eine Copyright-Verletzung vorliegt, zwingen Sie ihre Angestellten dazu, das Urheberrecht einzuhalten (interne Unternehmenspolitik und/oder Arbeitsvertrag), schreiben Sie ihren Mitarbeitern vertragsgemäß vor, welche Websites (nicht) sie besuchen dürfen (Politik), richten Sie die technischen Barrieren so ein, dass es für die Angestellten nicht einmal möglich ist, durch das Urheberrecht geschützte Videos zu vertreiben oder downzuloaden, und vieles mehr.
Erfolgt eine Klage gegen den Auftragnehmer wegen einer Schutzrechtsverletzung nach 88 Urheberrechtsgesetz (UrhG), so kann er unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Arbeitnehmer nach 4 Diennehmerhaftpflichtgesetz (DHG) Rückgriff nehmen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Gesellschaft nicht haftbar für Urheberrechtsverstöße von WLAN-Nutzern (§ 18 E-Commerce-Gesetz). Zur Abschreckung und zur Verhinderung von Urheberrechtsverstößen seien jedoch die technischen Vorkehrungen zu treffen, dass der WLAN-Nutzer vor der Benutzung seine Personalien preisgeben müsse.
Verletzt ein W-LAN-Nutzer das Urheberrecht, indem er z.B. einen Spielfilm illegal herunterlädt oder kopiert, so ist der das W-LAN bereitstellende Unternehmen nicht haftbar. Eventuelle Sanktionen Der Autor bzw. Inhaber des Copyrights hat grundsätzlich das Recht auf Unterlassungsanspruch, Entfernung, angemessene Vergütung und Schadensersatz bei illegalem Upload/Download von urheberrechtsgeschützten Spielfilmen.
Nach § 87 des Gesetzes über das Urheberrecht (UrhG) beläuft sich der Schaden auf das 2. Wenn der heruntergeladene Spielfilm für ca. EUR 20,00 erworben werden könnte, wäre die Entschädigung EUR 40,00. Die Schadensersatzansprüche sind wesentlich größer, wenn - unter anderem in Austauschplattformen - kopiergeschützte Spielfilme der Allgemeinheit zur Verfuegung gestellt werden.
Hervorzuheben ist in diesem Kontext jedoch, dass der Urheberrechtsinhaber die Verletzung des Urheberrechts beweisen muss. Weil Internetprovider in Österreich nicht befugt sind, die IP-Adressen ihrer Auftraggeber bei Verstößen gegen das Urheberrecht offenzulegen, ist es für die Autoren nahezu ausgeschlossen, die Verletzer in dieser Aufstellung zu identifizieren und durchzusetzen.
Rechtliche Unsicherheit beim Streaming von FilmenMit Streaming wird der betreffende Beitrag nicht im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes wiedergegeben. Allerdings erhebt sich die Fragestellung, ob ein solches Streaming für den privaten Gebrauch auch eine Verletzung des Urheberrechts im Sinn des Urheberrechtsgesetzes sein kann.
In jedem Fall sollte vor dem in der Verwarnung angegebenen Termin Rechtsbeistand eingeholt werden. Selbst wenn nicht geklärt ist, ob ein erotischer Film überhaupt als Arbeit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes qualifiziert werden kann, weil es sich nicht um eine eigenartige intellektuelle Kreation handeln darf, kann man davon ausgehen, dass er im Zweifeln ist.
Die Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung etc. von Spielfilmen für direkte und indirekte gewerbliche (= geschäftliche) Nutzung bedarf der Einwilligung des Autors oder des Rechtsinhabers. Schaut sich ein Arbeitnehmer erotische Filme auf seinem Arbeitsrechner für private Anlässe an oder publiziert er sie und verletzt damit das Urheberrecht, haftet der Unternehmer, wenn er von der Verletzung wusste oder hätte wissen müssen (§§ 81 Abs. 1, 88 UrhG).
Bei einer Inanspruchnahme des Betriebes wegen einer Schutzrechtsverletzung nach 88 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Arbeitnehmer nach 4 DHG in Regress genommen werden. Zur Minimierung des Haftungsrisikos des Betriebes für seine Beschäftigten von Anfang an wird daher nachdrücklich empfohlen, sich auf die Beachtung des Urheberrechts und der firmeninternen IT-Nutzungsrichtlinien zu beschränken (einschließlich einer Richtlinie, die bestimmt, ob und in welchem Umfang die IT-Infrastruktur für den privaten Gebrauch verwendet werden darf; konkreter Leitlinien, wie die privaten Terminals im Betrieb verwendet werden dürfen (Bring your own device - BYOD); technischer und vertraglicher Absicherung, welche Programme, Downloads oder Anwendungen unzulässig sind und nicht installiert werden dürfen; technischer Zugriff und Betriebseinschränkungen.
Wird ein WLAN-Netz seinen Mitarbeitern/ Kunden/Besuchern zur VerfÃ?gung gestellt, haften sie in der Regel nicht fÃ?r VerstöÃ?e gegen das Urheberrecht durch WLAN-Nutzer (zuletzt: EuGH 15.09.2016, C-484/14). Im Falle des illegalen Uploads/Downloads von kopiergeschützten Spielfilmen haben die Rechtsinhaber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassungsanspruch, Entfernung, angemessenen Ausgleich und Schadensersatz (doppelte entsprechende Nutzungsgebühr, § 87 UrhG).