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Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb
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Rechtsfragen:Wettbewerbsrecht, siehe Verweis auf die geltende Fassung des Gesetzes. Bis 1894 gab es keine rechtliche Regelung gegen unlauteren Wettbewerb, da die Justiz vermutete, dass solche Regelungen die neue Handelsfreiheit untergraben würden.
Gemäß der Apollinaris-Entscheidung[4] des Kaiserlichen Gerichtshofs vom 21. 12. 1880 sollte eine Tat nicht durch andere Maßstäbe untersagt werden, sofern sie nach dem Markenschutzgesetz vom 30. 11. 1874 (RGBl. S. 143) zulässig war. Mit den §§ 15, 16 des Produktschutzgesetzes wurde 1894 die erste Rechtsvorschrift eingeführt.
Weil dies bald nur noch ungenügenden Rechtsschutz bietet, wurde 1896 das Gesetz zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs mit individuellen Regelungen zum unlauteren Wettbewerb erwirkt. Auch die erste allgemeine Klausel wurde eingefügt, wonach das Gesetz nach dem Willen des Gesetzes nur zum Schutze der Wettbewerber, nicht aber der Verbraucher gedacht war. Die UWG in ihrer bis zum 5. Juni 2004 gültigen Version setzt einen Verstoss gegen die Sittlichkeit voraus (§ 1 UWG - Generalklausel).
In Ermangelung einer rechtlichen Definition des Begriffes "gute (Geschäfts-)Moral" wurden Fallbeispiele wie Kundengewinnung, Invalidität, Ausnutzung, Rechtsverletzung und Marktstörungen durch Jurisprudenz und Fachliteratur identifiziert. Es hat zu einer beträchtlichen Öffnung des Wettbewerbsrechts geführt, nachdem der Präzedenzfall bereits mit früheren Überlieferungen zerbrochen ist. 5 ] In der deutschen Rechtsprechung war zunächst angenommen worden, dass die Umsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein "flüchtiger" unkritischer Konsument sein würde, so dass die Grenze des Irreführungscharakters eines Handelsgesetzes verhältnismäßig rasch durchbrochen wurde.
6] Seit Ende der 1990er Jahre ging die Jurisprudenz dann von dem vom Europäischen Gerichtshof gestalteten Image des "durchschnittlich informierten, aufmerksam und umsichtigen Verbrauchers"[7] aus, so dass seither besonders unachtsame oder gutgläubige Konsumenten nicht mehr zur Festlegung des Schutzumfangs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verwendet worden sind. Die bisherigen allgemeinen Bestimmungen des 1 UWG (Verletzung der Sittlichkeit) und des 3 UWG (Verbot der irreführenden Werbung) wurden im Jahr 2004 durch eine neue allgemeine Klausel in 3 UWG (2004) abgelöst, die durch Beispielelemente in den 4-7 UWG präzisiert wurde.
Zugleich sind die strittigen Bestimmungen zum Jubiläums- und Sonderverkauf (einschließlich Sommer- und Winterverkauf) sowie zum Ausverkauf entfallen, nachdem der Gesetzgeber bereits kurz vorher die strengen Rabatt- und Bonusbestimmungen (ZugabeVO) aus den 30er Jahren aufgehoben hatte. Die nationalen Wettbewerbsregeln werden in zunehmendem Maße durch Direktiven der EU beeinflußt, die von den EU-Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umsetzbar sind.
Dadurch kommt es zu einer Annäherung des Wettbewerbsrechts in der Kommission. Daher ist 4 Nr. 6 UWG insofern bedenklich, als es ungerecht ist, die Beteiligung der Konsumenten an einem Wettbewerb vom Kauf eines Produktes abzuhängen (ohne dass es nach dem Text wichtig ist, ob der Konsument dadurch maßgeblich beeinflußt wird).
Nach europäischem Standard sind nur solche Taten ungerecht, die der Berufspflicht zuwiderlaufen und das Wirtschaftsverhalten des Konsumenten maßgeblich mitbestimmen. In der deutschen Jurisprudenz wird der Gegensatz dadurch gelöst, dass ein Verstoss gegen 4 Nr. 6 UWG nur dann vermutet wird, wenn neben der bloßen Koppelung von Beteiligung und Akquisition eine Verletzung der Anforderungen der Berufspflicht (die letztendlich den EU-Standards entspricht) eintritt.
Hinzu kommt eine fast nicht überschaubare Anzahl weiterer EU-Anforderungen, von der Richtlinie über Humanarzneimittel über die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen bis hin zur Fernmelderichtlinie, die - zumindest in Teilbereichen - in das Recht des unlauteren Wettbewerbs einzubeziehen sind und im Einzelnen bei der Interpretation der wettbewerbspolitischen Vorschriften miteinbezogen werden. In § 1 UWG fängt das Gesetz nun mit der Festlegung des Rechtsschutzzwecks an.
Damit sollen Wettbewerber, Konsumenten und andere Marktbeteiligte vor unlauteren Geschäftspraktiken bewahrt und gleichzeitig das öffentliche Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb berücksichtigt werden. Früher wurde der Wettbewerbsakt in Absatz 1 als " jede Maßnahme zur Absatzförderung oder zum Kauf von Waren oder Leistungen " bezeichnet.
Statt dessen hat das I. UWGÄndG den "Business Act" festgelegt. Zusätzlich wurden die Begriffsbestimmungen "Verhaltenskodex", "Unternehmer" und "berufliche Sorgfalt" zu den Begriffsbestimmungen "Handelsgesetz" (früher: "Wettbewerbsgesetz"), "Marktteilnehmer", "Wettbewerber", "Botschaft" gemäß §§ 5-7 UWGÄndG hinzugefügt. UWGÄndG ( "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb") ist auch eine Bestimmung in Abs. 2, die gewerbliche Tätigkeiten von Unternehmen gegenüber Konsumenten für ungerecht hält, wenn sie nicht der für den Unternehmen anwendbaren beruflichen Sorgfaltspflicht genügen und die Entscheidungsfähigkeit des Konsumenten auf der Grundlage von Information merklich einschränken und ihn dazu bringen, eine nicht anderweitig getroffene Wahl zu treffen.
Hier wird auch explizit darauf hingewiesen, dass der Durchschnittsverbraucher zu berücksichtigen ist oder, wenn sich die Aktion an eine gewisse Personengruppe wendet, die Ansicht eines Durchschnittsmitglieds dieser anderen. Ferner wurde Paragraph 3 aufgenommen, der die im Annex des Gesetzestextes genannten kommerziellen Tätigkeiten wie die Benutzung von Gütesiegeln, Qualitätszeichen oder dergleichen ohne die notwendige Zulassung (z.B. nicht genehmigte CE-Kennzeichnung) oder die unzutreffende Indikation, dass gewisse Waren oder Leistungen generell oder unter gewissen Voraussetzungen nur für einen sehr beschränkten Zeitrahmen zur Verfügung stehen, verbietet, um den Konsumenten zu einer unverzüglichen kommerziellen Entscheidungsfindung ohne die Zeit und die Möglichkeit zu geben, auf der Grundlage von Information eine Entscheidungsfindung zu treffen.
Auch diese so genannte "schwarze Liste" wurde mit dem I. UWGÄndG eingeführt und beinhaltet zusammen 30 Elemente von unlauteren Geschäftspraktiken. Die Besonderheit dieser Tatsachen besteht darin, dass sie ein ohnehin unfaires Verhalten darstellen, während jedes andere Verhalten, das nicht unter diese Tatsachen fällt, nur dann unfair ist, wenn es gemäß 3 Abs. I UWG auch den Wettbewerb erheblich einschränken kann (sog. Bagatellklausel).
Die nachfolgenden Regelungen sind Beispiele für noch unlautere Wettbewerbsverhältnisse. Es ist zu berücksichtigen, dass seit der UWG-Novelle 2008 7 UWG nicht mehr nur eine reine Verdeutlichung der Ungerechtigkeit des § 3 Abs. 1 UWG ist, sondern eine eigenständige Straftat (vgl. § 8 Abs. 1 UWG).
Die Gruppe der natürlichen oder juristischen Personengruppen, die im Fall einer rechtswidrigen Geschäftstätigkeit eines Betriebes rechtliche Forderungen stellen können, ist in 8 UWG sehr weit gefaßt. Wettbewerber (gesetzliche Definition in 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), Zusammenschlüsse von Marktakteuren (einschließlich Verbraucherverbänden). Beispielsweise sollte im Fall einer Verunglimpfung eines Mitbewerbers nur der Beteiligte die Forderungen durchsetzen können, nicht aber andere Wettbewerber oder Vereine.
18 ] Schadenersatzansprüche können von Wettbewerbern nur geltend gemacht werden, wenn das UWG absichtlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Es ist jedoch kaum möglich, einen konkreten Schadensnachweis zu erbringen. Es ist schwierig zu beweisen, wie sich das Geschäft ohne die Verletzung entwickelt hätte. Die betroffenen Einzelpersonen haben keine Forderungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die Konsumenten können jedoch den berechtigten Interessengruppen vorschlagen, gegen die Verstöße des UWG vorzugehen (z.B. der Zentralstelle zur Abwehr unlauteren Wettbewerbs). Schadensersatzansprüche können nur von Wettbewerbern erhoben werden, die einen solchen haben. Von unzulässiger Geschäftstätigkeit betroffene Konsumenten haben keine rechtlichen Ansprüche. Diese können ihre Belange jedoch indirekt über Verbraucherorganisationen oder andere förderfähige Einrichtungen wie die Zentralstelle zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs durchsetzen.
Die Schlichtungsstelle für die Schlichtung von Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten kann eine kosteneffiziente Lösung zu den üblichen Gerichtsverfahren sein. Anspruchsberechtigt sind Unternehmer, die mit dem Beklagten in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, sowie Vereinigungen zur Wahrung wirtschaftlicher Belange, soweit sie in zivilrechtlichen Streitigkeiten Klage erheben können (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 8 UWG).
Der Schlichtungsstelle obliegt die Suche nach einer gütlichen Regelung in Wettbewerbsstreitigkeiten. Der Schlichtungsstelle obliegt die Bearbeitung von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen (§ 15 UWG). Bei künftigen Verstößen gegen den Vertrag wird grundsätzlich eine Konventionalstrafe festgelegt. Einige strafrechtliche Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb haben einen anderen oder weiteren schützenden Zweck als die bürgerlichen.
Beispielsweise zielt 16 Abs. 2 UWG (auch) auf den Verbraucherschutz und zählt damit - wie auch § 263 STGB - (auch) zur Kategorie der Eigentumsdelikte. Weil es in dieser Hinsicht unangebracht scheint, dem gutgläubigen Konsumenten den kriminellen Vermögensschutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu entziehen, wird in der Strafrechtsliteratur erörtert, ob der verbraucherrechtliche Begriff der Strafrechtsbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb womöglich weiter gefasst ist als derjenige der Zivilrechtsbestimmungen[21].
Das Kartellrecht wird aus sozialpolitischer Perspektive manchmal als schwierig erachtet. Die Repräsentanten dieser Auffassung vertreten die Auffassung, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zum Zweck des Wettbewerbes mißbraucht werden könnte. Olivier Marc Hartwich: Wettbewerb, Reklame und Recht: eine historische, vergleichende und ökonomische Sichtweise auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs: am Beispiel der komparativen Werbemittels. Unfairer Wettbewerb.
Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150866-0 Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig (Hrsg.): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - mit Preisverordnung. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-56601-1. Helmut Köhler, Joachim Bornkamm: Kartellrecht - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Preisauszeichnungsverordnung. Praktische Erläuterungen zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, with978-3-406-54281-7 online offer http://UWG.ESV. information, ISBN 3-503-08373-1. Henning Piper/Ansgar Ohly/Olaf Sosnitza: UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Preisangabenverordnung. auf Englisch.
Die Polemik von Volker Emmerich ist bekannt: "Das Verbrauchermodell des Bundesgerichtshofs ist der wehrlose Konsument, der an der Schwelle zur Schwäche bleibt, der einer ganzheitlichen Pflege bedarf, der auch vor dem geringsten Risiko der Täuschung durch Reklame zu schützen ist", in: Lang / Nörr / Westermann (Hrsg.).
Die UWG-Verordnung wird deshalb dafür beanstandet, dass sie diese Freiheit der Nachahmung wieder ins rechte Licht rückt und über die Dauer des Sondergesetzes hinausgeht. ? Kartellverstöße - Vorbeugung und Entschädigung, Nr. 5, ISBN 978-3-8487-0360-9, S. 50 ff. 158 ff. und wistra 2010, 86 ff. ; für die Gültigkeit des allgemeinen Verbraucherkonzeptes auch im Strafrechtsteil des UWG z.B. Claus, JURA 2009, 439, 440; in: Feser (Hrsg.), UWG, Band Nr. 1, Ausgabe Nr. 1, 2010, 16 Rn. 7.