79 Zpo

77 Cpod

Verweis, § 79 ZPO in der Fassung des BGBl 222/1929. Die protokollarische Anbringung an der Stelle des Schriftsatzes richtet sich nach den Bestimmungen über die Schriftsätze. zur Frage der Zulässigkeit der Vertretung wird auf die nachstehend abgedruckte Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO verwiesen. KPCh, Parteienprozess, keine rechtliche Verpflichtung, Parteien sind selbst postulierbar.

Das Zivilverfahren richtet sich nach § 79 ZPO.

79 ZPO-Parteiversuch

Ist keine anwaltliche Beratung erforderlich, können die Beteiligten den Streit selbst beilegen. Wer eine Zahlungsforderung eines Dritten oder eine an ihn zum Zwecke der Forderungseinziehung für einen Dritten übertragene Forderungen einfordert, muss sich durch einen Anwalt bevollmächtigen, es sei denn, er wäre zur Wahrnehmung des Zahlungsempfängers nach Absatz 2 oder zur Beitreibung einer Forderungen, deren Ursprungsgläubiger er ist, bevollmächtigt.

Mitarbeiter der Vertragspartei oder eines angeschlossenen Betriebes ( 15 AktG); öffentlich-rechtliche Körperschaften und Körperschaften des Öffentlichen Rechtes, einschließlich der Verbände, die sie zur Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten gründen, können sich auch durch Mitarbeiter anderer Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechtes, einschließlich der Verbände, die sie zur Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bilden, vertreten lassen; Familienmitglieder volljähriger Familienangehöriger ( 15 des Steuergesetzes, 11 BGB), als Richter und Prozessbeteiligte, wenn die Interessensvertretung nicht im Lohnauftrag steht; Drittens.

Verbraucherstellen und andere öffentlich finanzierte Verbraucherorganisationen bei der Beitreibung von Ansprüchen von Konsumenten in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Inkassodienste anbieten (registrierte Person gemäß 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) im Mahnwesen bis zur Einreichung beim Gericht, bei Zwangsvollstreckungsanträgen im Vollstreckungsverfahren in bewegliches Eigentum wegen Geldansprüchen, einschließlich des Vollstreckungsverfahrens und des Haftbefehlsantrags, in jedem Fall mit Ausnahmen von Verfahrensakten, die ein Streitverfahren anstoßen oder im Streitverfahren durchgeführt werden sollen.

Agenten, die keine natürliche Person sind, werden durch ihre Gremien und Repräsentanten, die sie vor den Gerichten vertreten, vertreten. In einer unstreitigen Entscheidung entlässt das zuständige Gericht nicht vertretungsberechtigte Beauftragte gemäß Absatz 2. Rechtshandlungen eines nicht ermächtigten Vertreters und Benachrichtigungen oder Benachrichtigungen an diesen sind bis zu ihrer Ablehnung gültig.

Der Gerichtshof kann den in Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Stimmrechtsvertretern die weitere rechtskräftige Wiedergabe verbieten, wenn sie nicht in der Lage sind, den Sachverhalt und die Streitigkeit ordnungsgemäß darzulegen. Ehrenrichter dürfen nicht vor einem Gremium erscheinen, dem sie als Mitglied beigetreten sind, außer in den in Abs. 2 S. 2 Nr. 1 genannten Fälle.

Abs. 3 Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Soweit eine anwaltliche Beratung nicht erforderlich ist, können die Beteiligten den Streit selbst oder durch eine vertretungsberechtigte Partei anordnen.

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