Impressum website Pflichtangaben

Website Impressum Pflichtangaben

Die Informationspflichten auf der Website nach dem Telemediengesetz. Die österreichische Gesetzgebung sieht vier Passagen vor, in denen die Pflicht zur Aufbewahrung eines Impressums behandelt wird. und die Adresse der Zahnarztpraxis gehören zu den Pflichtangaben. eigene Internetseiten erscheinen, spezifische Pflichtangaben dazu.

Beispiel Impressum für eine Firma

Sofern eine Aktiengesellschaft (GmbH) eine eigene Website unterhält, muss diese in jedem Falle ein Impressum haben. Welche Informationen im Impressum einer Firma benötigt werden, erfahren Sie von uns. Sie können aber auch unsere Beispiele und Templates für ein GmbH-Impressum verwenden. Das Impressum ( "Anbieterkennzeichnung") einer von einer Kapitalgesellschaft betriebenen Website sollte zunächst den Firmennamen und den Rechtsformsuffix "GmbH" gemäß 5 TMG wiedergeben.

Die Angabe des Registergerichts und der Eintragungsnummer ist beizufügen. Im Im Impressum muss die steueramtliche Steuer-Nr. nicht vermerkt sein. Informationen zur Kontaktmöglichkeit mit dem Betreiber der Website der GmbH müssen bereitgestellt werden. Je nachdem, was auf der Website der GmbH geboten wird und von wem, können weitere Informationen in den Berufen der zulassungspflichtigen und Kammerberufe benötigt werden.

Für journalistisch-redaktionelle Inhalte ist der Namen der zuständigen Person (Vor- und Zuname vollständig ausgeschrieben) der GmBH sowie die komplette Adresse zu nennen.

Das ist nicht genug!

Das ist nicht genug! Diese Anleitung erläutert, wie Sie die beiden obligatorischen Informationen auf Ihrer Website rechtlich sicher platzieren können. "Jeder Webseitenbetreiber wird als Dienstleister betrachtet - egal ob er eine reine Privatseite, einen eigenen Weblog oder eine kommerzielle Startseite hat. Im Übrigen ist in § 5 TMG festgelegt, dass eine Abdruckpflicht vorliegt.

Dies gilt nicht für reine private Webseiten. Die Bewertung einer Webseite als "persönlich" ist jedoch nicht eindeutig festgelegt. In Zweifelsfällen ist es daher ratsam, immer ein Impressum zu schreiben. Die meisten Website-Betreiber setzen es in die Fußzeile - ganz am Ende. Bei vielen Website-Betreibern ist die Forderung, zwei getrennten Verknüpfungen permanent einen Platz auf der Website einzuräumen, mit Designbeschränkungen konfrontiert.

Ein Impressum muss übrigens nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht von jeder beliebigen Stelle aus zugänglich sein. Sie können z.B. Ihr Impressum von einer "Kontakt"-Seite aus einbinden.

Prüfliste

Im Folgenden haben wir für Sie eine Impressum-Checkliste zur gesetzeskonformen Prüfung der Anbieterkennung erstellt. Diese ist nach 55 Abs. 2 RStV obligatorisch. Wenige Website-Betreiber wissen jedoch, dass eine solche Verpflichtung existiert, sobald man zum Beispiel eine Kolumne "News" oder "Aktuelles" bedient oder einen eigenen Weblog in seine Seiten integriert hat.

Entsprechend fehlen häufig die Pflichtangaben nach 55 Abs. 1 RStV in der Anbieterkennung. Es kommt immer wieder vor, dass die Pflichtangaben zu den Registrierungen im Impressum nicht vorliegen oder nicht richtig nachgebildet werden. Einträge im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Kooperationsregister sind grundsätzlich in der Anbieterkennung aufzuführen.

Interessierte Nutzer erhalten so weitere Auskünfte über den Provider - zum Beispiel über Firmen im Firmenbuch (z.B. unter www.unternehmensregister.de). b) Einladungsadresse (ggf. der Niederlassung) des Providers, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. Faxnummer j) Verknüpfung des Impressums: leicht zu finden, dauerhaft auf allen Seiten abrufbar und als "Impressum" erkennbar (max. zwei Klicks); nicht im Seitenfußbereich verknüpfbar. k)

Mehr zum Thema