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12 Urhg
Zwölf UrhgDas UrhG hat das alleinige Recht zur Erstveröffentlichung seines Werkes.
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 12 UrhG:
Neu hinzugekommene Suchfunktion: (1) Der Autor hat das Recht zu entscheiden, ob und wie sein Buch veröffentlicht werden soll. Im Übrigen behält sich der Autor das Recht vor, den Werkinhalt öffentlich bekannt zu machen oder zu erläutern, solange weder das betreffende Buch noch der Kerninhalt oder eine Werkbeschreibung mit seiner Einwilligung veröffentlicht wurde.
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 12 UrhG:
12 UrhG, Vermutungswirkung.
Auf den Kopien eines veröffentlichten Werks oder eines Originals eines Kunstwerks ist bis zum Nachweis des Gegenbeweises jeder, der in üblicher Form als Autor benannt ist ( 10 Abs. 1), als Autor anzusehen, wenn die Benennung in der Nennung seines wirklichen Namen oder eines Pseudonyms liegt, der ihm bekannt ist oder - im Falle von Kunstwerken - in einer solchen Künstlermarke enthalten ist.
Das Gleiche trifft auf die Person zu, die als Autor in einer öffentlich-rechtlichen Darbietung, Vorstellung, Sendung oder Zugänglichmachung des Werks in der in Abs. 1 genannten Weise benannt wird, es sei denn, die in Abs. 1 genannte Urheberschaftsvermutung spricht hierfür. Hier können Sie eine Anfrage zu 12 UrhG einreichen.
Publikationsrecht, § 12 UrhG
Gemäß 12 UrhG kann der Autor entscheiden, ob und wie sein Schaffen veröffentlicht wird. Der Autor behält sich das Recht vor, den Text seines Werks zu verbreiten oder zu schildern. Nach § 6 Abs. 1 UrhG heißt Veröffentlichung, dass das Kunstwerk oder sein grundlegender Gehalt der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.
Dies ist nur die erste Publikation des Werks. Der Autor sollte die Gelegenheit erhalten, die Auswirkungen seines Werks in geringem Umfang (z.B. bei Bekannten) zu erproben. Sie allein hat das Recht, über den genauen Termin und die Bedingungen der erstmaligen Publikation zu entscheiden.
Beispiel: Der Künstler Fritz Gotthard schafft ein Abstraktbild. Es wird seiner Ehefrau gezeigt, um die Wirksamkeit zu erproben. Gotthard holt dann das Foto in den Unterkeller. Sie wird seinem Schwiegervater, dem Künstler Hans Händel, übergeben. Hans-Handels Ausstellung präsentiert das Foto zum ersten Mal dem geneigten Besucher in Anlehnung an den Autor Fritz Gotthard.
Letzterer hat der Publikation nicht zugestimmt. 2. Dieser wird in seinem moralischen Recht nach 12 UrhG verstoßen und kann gegen Hans Händel einklagen. Besonders bedeutsam ist in der praktischen Anwendung, dass die durch 12 UrhG garantierte Freiheit der Entscheidung bei der Erstveröffentlichung des Werks logischerweise der Einräumung von (Erst-)Nutzungsrechten vorauseilt.
Das Publikationsrecht kann der Autor in einem Verwendungsvertrag so wahrnehmen, dass er die Publikationsbereitschaft des Werks anerkennt. Beispiel: Der Künstler Fritz Gotthard schafft ein Abstraktbild. Es wird seiner Ehefrau gezeigt, um die Wirksamkeit zu erproben. Hans Händel rief an und befahl ihm, nach Haus zu gehen. Fritz Gotthard unterschreibt mit dem Künstler einen Auftrag, der es Hans Händel erlaubt, das Bild zum ersten Mal auf der Messe zu publizieren.
Fritz Gotthard entschied sich bereits vor Vertragsunterzeichnung für die Erstausgabe. Die Arbeit wird auf der Messe publiziert. Der Autor selbst kann bis zur Publikation das Recht zur Publikation gegenüber Dritten durchsetzen. Die Veröffentlichungsrechte verbleiben beim Autor. Am Tag der Wiedervereinigung wird Hans Händel das Bild von Fritz Gotthard auf der Messe ausstellen.
Hans Händels Konkurrent schafft es, das Kunstwerk in die Hände zu kriegen. Die Gotthard kann nun den Wettbewerber wegen Urheberrechtsverletzung nach § 12 UrhG verklagen. Auch bei der Überarbeitung oder Neugestaltung eines Werks ist das Recht auf Publikation zu wahren (§ 23 UrhG). In diesem Fall müssen sowohl der Arrangeur als auch der Autor des Originalwerks, letzterer wiederum, der Publikation zugestimmt haben (vgl. BGH v. 01.12.2010, I ZR 12/08 - Perlentaucher).