Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Urheberrecht Abmahnung was tun
Copyright Warnung, was zu tun istCopyright: Was tun gegen unautorisierte Warnungen für die Nutzung des Devisenmarktes im Intranet?
Warnungen wegen angeblich unbefugter Nutzung von Daten, wie z. B. Musiktiteln, Videos, Spielen, Programmen auf Tauschbörsen im Netz, werden täglich zahllose Male versendet. Es wird vorgeworfen, dass die Rechte des Mahners über die Internetverbindung des Mahners in einem peer-to-peer Netzwerk (p2p) mittels File-Sharing-Software verletzt wurden. Einige der Beschwerdeführer haben die mit dem Herunterladen und Angebot im Netz zusammenhängenden Urheberrechtsverstöße sogar selbst vorgenommen.
Die anderen können über ihre Internetverbindung über einen File-Sharing-Service wenigstens nachverfolgen, wer die kopierten Daten hat. Als Verbindungsinhaber sind sie für die Urheberrechtsverstöße im Zusammenhang mit der Störaussendung verantwortlich, weil sie selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begehen, sondern durch ihre Verbindung ermöglichen. Die anderen Verbindungsinhaber anerkennen angesichts der Warnung, dass sie ein von ihnen genutztes W-Lan nicht vor Mißbrauch durch Dritte schützen.
Andernfalls ist man für die Verstöße, die andere über diese Verbindung gemacht haben, auch als Unterbrecher haftbar. Es ist verblüffend, wie naiv viele Verbindungsinhaber hinsichtlich der Gefahr eines geöffneten W-Lan sind. Es gibt aber anscheinend auch Warnungen, bei denen der Verwarnte keinen Fehler bemerkt. Er hat die Urheberrechtsverletzung weder selbst verursacht, noch ist es in irgendeiner Form verständlich, wie ein Dritter die behaupteten Verstöße über die Internetverbindung des Ermahnten hätte begehen können.
Hier gibt es Bedenken, ob die Untersuchung der Rechtsinhaber fehlerfrei war. Im Regelfall werden die technischen Diensteanbieter mit der Untersuchung von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken beauftrag. Nur die IP-Adresse, die der Anbieter einer Internetverbindung zu einem festgelegten Termin angegeben hat, ist ersichtlich. Weil diese dynamische IP-Adresse immer nur für einen gewissen Zeitabschnitt einer Verbindung zugewiesen wird, ist der genaue Ermittlungszeitpunkt wichtig.
Ein dynamischer IP-Code, der gerade einer Verbindung zugewiesen wurde, kann nach kurzer Zeit einer anderen Internetverbindung zugewiesen werden. Der von den Berechtigten beauftragte technische Serviceanbieter dokumentiert daher die aktuelle IP-Nummer, die verwendete Akte und den exakten Termin für die spätere Identifikation. Welcher bestimmte Verbindungsinhaber zu einem gewissen Zeitpunk hinter einer fremden IP steht, ist nur dem jeweiligen Anbieter bekannt.
Die Informationsansprüche gegen den Anbieter wurden bis zur Einleitung des Zivilprozesses nach 101 Abs. 9 UrhG im Jahr 2008 strafrechtlich erzwungen. Stattdessen werden Entscheidungen des für den betreffenden Anbieter verantwortlichen Landgerichts (bei der Telekom zum Beispiel das LG Köln) eingeholt, die den Anbieter zur Offenlegung der Daten des Kunden verpflichtet.
Die Entscheidungen werden getroffen, weil sich die Richter auf die Genauigkeit der Untersuchungen abstützen. Offensichtlich ist die Untersuchung von IP-Adressen jedoch nicht immer einwandfrei. Falls der Zeitpunkt für die ermittelte IP-Adresse nicht korrekt ist, kann die Anfrage des Verbindungsinhabers an den Anbieter zu einer fehlerhaften Verbindung führen. Möglicherweise hat der Abonnent also nichts Falsches getan und ist harmlos, bekommt aber dennoch eine Verwarnung mit beträchtlichen Schadensersatzansprüchen.
Solche Irrtümer können nur schwierig in Gerichtsverfahren der Rechtsinhaber nachgewiesen werden, die vor angeblichen Börsennutzern warnen. Viele Gerichtshöfe halten die Abmahnungen und die Korrektheit ihrer Untersuchungen für richtig - jedenfalls solange man keine Argumente gegen sie hat. Auf diese Weise kann sich der Benutzer regelmässig eine E-Mail an seine E-Mail-Adresse senden und den über die Internetverbindung abgewickelten Datenverkehr dokumentieren lassen.
In einem Notfall ist es ein qualifizierter Weg, einer ungerechtfertigten Abmahnung zu widerstehen, und selbst im Fall eines gerichtlichen Verfahrens besteht eine reelle Möglichkeit, das Urteil davon zu überzeugen, dass die behauptete Zuwiderhandlung nicht über diesen Zusammenhang erfolgt ist. Weil die allgemeine Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Urheberrechtsverletzung gilt und die Rechtsinhaber daher auch nach einer längeren Frist eine Verwarnung aussprechen können, sollten die E-Mails vorsorglich für 4 Jahre aufbewahrt werden.