Abmahnung Email Werbung

Warnung E-Mail-Werbung

A. Anforderungen an die gesetzlich zulässige E-Mail-Werbung I. Zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist eine Abmahnung erforderlich. Wird gegen das Verbot verstoßen, kann der Empfänger eine Mahnung an den Absender senden. Andernfalls müssen Sie mit einer teuren Warnung wegen Spam rechnen.

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Rechtssichere E-Mail-Werbung und Claims mit SPAM

Die E-Mail-Vermarktung ist eine kosteneffiziente Form der Werbung, die strikten gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen unterworfen ist. In diesem Beitrag wird erläutert, wie man zum einen legal per E-Mail werben kann und zum anderen, wie man sich gegen unautorisierte E-Mail-Werbung wehrt. Werbe-E-Mails sind grundsätzlich nur erlaubt, wenn der Empfänger dem werbetreibenden Betrieb vor Eingang eine ausdrückliche Genehmigung gegeben hat, bei der es keinen Einfluss darauf hat, ob mit Unternehmern oder Verbrauchern Kontakt aufgenommen wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Auf Grund der europäischen Rechtsvorschriften muss die Zustimmung auch im Einzelfall und in voller Sachkenntnis unverbindlich erteilt werden. Werbe-E-Mails dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des Empfängers nur unter den strengen Bedingungen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 - 4 UWG an bestehende Kunden versandt werden. Bei der Werbung mit[....] E-Mail darf der eigentliche Werbebrief in Bezug auf dessen Inhalte und Gestaltung nicht unterlassen werden.

als Werbung per E-Mail zu bezeichnen. Das bloße Firmenlogo in einer E-Mail-Signatur hingegen ist noch keine Werbung (AG Frankfurt, Urteile vom 02.10.2017, Ref. 29 C 1860/17 (81)). Zustimmung ist jede Willenserklärung, die ohne zwingende Notwendigkeit für den Einzelfall und in voller Sachkenntnis ergeht. Er wird in der Tatsachenkenntnis ausgestellt, wenn der Empfänger weiss, dass seine Anmeldung eine Vereinbarung ist und auf was sie sich beruft.

Eine Zustimmung wird im Einzelfall erteilt, wenn eindeutig ist, welche Erzeugnisse oder Leistungen von welchem Betrieb besonders gedeckt sind (BGH, Entscheidung vom 14.03.2017, Rechtssache VI ZR 721/15; BGH, Entscheidung vom 25.10.2012, Rechtssache I ZR 169/10). Nur wenn die Zustimmung nicht durch Irreführung oder Zwang eingeholt wird, stimmt der Empfänger der E-Mail-Werbung zu.

Das Einverständnis kann über die Allgemeinen Bedingungen (BGH, Entscheidung vom 25.10.2012, Ref. I Rz 169/10 - Einführung in Werbeanufen II) eingeholt werden. Es ist jedoch eine separate Genehmigung nur für die Genehmigung von E-Mail-Werbung notwendig (BGH, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 1 Nr. 38/10). wenn sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen enthaltenen Einwilligungen eines Konsumenten zur werblichen Ansprache auf mehrere Werbewege beziehen.

Es ist keine gesonderte Einverständniserklärung für jeden Werbeträger notwendig (BGH, BGH, Entscheidung vom 01.02. 2018, Az. III ZR 196/17). Andererseits wäre es wirkungslos, die Genehmigung zur E-Mail-Werbung im fortlaufenden Text der Allgemeinen Geschäfts- bzw. Benutzungsbedingungen zu erwirken. Solch eine ErklÃ??rung ist namentlich nicht allein schon in der Unterzeichnung, mit der der Besteller das [....] Angebot akzeptiert (BGH, Urteile vom 16.07.2008, Az. VI ZR 348/06 - Payback).

Mit einer vorformulierten Zustimmungserklärung wird nur dann eine wirksame Zustimmung erteilt, wenn sie ausreichend konkret ist und den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entspricht. Ein Beispiel für eine unerlaubte Zustimmung im Rahmen eines Bestellvorgangs, da zum einen nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß 7 Abs. 3 UWG verwiesen wird und zum anderen auch telefonische Werbung mitgeschrieben wird.

"Das Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2016, Az. 315 O 74/15). Vor der ersten Werbesendung muss der Adressat dem werbetreibenden Betrieb zugestimmt haben. Diese Werbung ist auch dann illegal, wenn der Adressat keine Einwände gegen frühere Emails hat. Ein einmal erteiltes Einverständnis ist nicht unbefristet wirksam, verfällt aber am Ende eines langen Zeitraums, wenn es nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Erlangung verwendet wird.

Eine Zustimmung erlischt somit, wenn sie nicht nach 19 Monate (LG München, Urteile vom 08.04.2010, Az. 17 KW O 138/10) oder zwei Jahre (LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2004, Az. 15 KW 653/03), längstens jedoch nach vier Jahren seit Erhebung (AG Bonn, Urteile vom 10.05.2016, Az. 104 KW 227/15) verwendet worden ist.

Wird die Zustimmung dagegen regelmässig in der Versendung von E-Mail-Werbung verwendet, verfällt sie nicht mit der Zeit (AG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. 9 C 106/16 über eine im Jahr 2010 effektiv erhaltene Einverständniserklärung). Das Einverständnis des Empfängers muss explizit vorliegen. Zum einen muss die Zustimmung insbesondere für den Werbeträger "E-Mail" gegeben werden, so dass es nicht genügt, eine reine Zustimmung für "Werbung" zu erwirken.

Aber vor allem macht die Hervorhebung des Ausdrucks deutlich, dass vermeintliches oder abschließendes (="implizites") Handeln nicht ausreichend ist. Eine vorherige Kontaktaufnahme per E-Mail bedeutet keine explizite Zustimmung, namentlich auch keine Autoresponder E-Mail (AG München, Urteile vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09). Gleiches trifft auf die Herausgabe einer Geschäftskarte zu, weil ihr die Sicherheit hinsichtlich der zu werbenden Waren, des Werbeträgers und der Werbungsberechtigten mangelt (' LG Baden-Baden, Urteile vom 18.01.2012, Az. 5 O 100/11).

Ebenso genügt die Aufnahme der E-Mail-Adresse in die Liste der Teilnehmer einer Tagung nicht (LG Gera, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 3 O 455/11). Die Empfängerin muss dem werbetreibenden Betrieb gestattet haben, E-Mail-Werbung an seine E-Mail-Adresse zu senden. Entscheidend ist, ob der Umfang der Zustimmung bereits zum Erteilungszeitpunkt derart durchschaubar ist, dass der Empfänger eindeutig feststellen kann, welches der beiden Gesellschaften er die Genehmigung zur E-Mail-Werbung erteilen will (vgl. BGH, Rechtssache VI ZR 721/15, Vgl. dazu BGH, Vgl.

Im besten Fall sollte jedoch die Werbefirma im Zustimmungstext mitbenannt werden. "Du bekommst Werbung per E-Mail von uns und unseren Partnern." Auch Zustimmungen zugunsten "verbundener Unternehmen" sind ungültig (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13). Das Landgericht Düsseldorf ist der Ansicht, dass die werberechtlichen Gesellschaften bereits im Zustimmungstext zu nennen sind.

Eine Verknüpfung mit einer separat anzuklickenden Sponsorliste reicht nicht aus (LG Düsseldorf, Urteile vom 20.12.2013, Ref. 33 O 95/13 U; offen für 25 in der Linkliste: BGH, Entscheidung vom 14.03. 2017, Az. VI ZR 721/15). Dies hat zur Konsequenz, dass ein gesetzeskonformer Erwerb von E-Mail-Adressen zu Werbungszwecken durch den kommerziellen Adresshandel nur sehr begrenzt möglich ist, da der Empfänger das spätere Werbeunternehmen zum Zustimmungszeitpunkt in der Regel nicht kennt, so dass er ihm keine effektive Genehmigung für E-Mail-Werbung gibt.

Hinsichtlich der Effektivität und Eignung der Zustimmungen darf sich das werbende Institut nicht auf eine Versicherung des Adressenhändlers berufen (OLG Düsseldorf, Urteile vom 24.11.2009, I-20 U 137/09 ), auch wenn dieser ein "renommierter Listeninhaber" war (KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2012, Ref. 5 W 107/12).

Der Adresshandelsvertrag zum Kauf von Interessenten kann auch dann ungültig sein ( 134 BGB), wenn es sich um die wettbewerbsschädliche Erzeugung von Adressangaben handelt (LG Düsseldorf, Urteile vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13 U). Andererseits wird das werbebereite Untenehmen nicht daran gehindert, im Einzelfall die Erstellung von Adressen durch Dritte voranzutreiben.

So kann sie beispielsweise für ihr Untenehmen mit der Generierung von konkreten Zustimmungen für E-Mail-Werbekampagnen beauftragt werden (vgl. BGH, EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012, Rechtssache I RZ 169/10 - Einführung in Werbeanufen II). Eine eigene E-Mail-Adresse auf einer Website, in Geschäftsverzeichnissen, auf Geschäftskarten oder auf Briefpapier bedeutet keine Zustimmung zur E-Mail-Werbung.

Der Empfänger muss über die spezifischen Erzeugnisse, für die eine Werbegenehmigung vorliegt, informiert werden. "Die effektive Zustimmung zum Erhalt von E-Mails zu Werbungszwecken erfordert unter anderem, dass der Empfänger weiss, dass seine Aussage eine Zustimmung ist und dass eindeutig ist, welche Erzeugnisse oder Leistungen von welchem Betrieb ausdrücklich abgedeckt werden.

Bundesgerichtshof (BGH, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15). Vorab formulierte Deklarationen müssen jedoch ausreichend begründet sein, damit der Auftraggeber erkennt, auf welchen Werbeinhalt sich seine Zustimmung beruft (BGH, Entscheidung vom 18.07.2012, Rechtssache VIII ZR 337/11; Rechtssache W 107/12, Rechtssache 5, BGH, KG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012).

Die Einverständniserklärung als Einverständniserklärung für E-Mail-Werbung ist prinzipiell nicht formulargebunden und kann sowohl im Internet als auch offline abgerufen werden. In dem Offline-Bereich sollte die Genehmigung jedoch in schriftlicher Form einholt werden. Ansonsten können rasch Unklarheiten über die Gewährung und vor allem über den Umfang der Genehmigung aufkommen. Für die elektronische Adresserzeugung gibt es nur eine einzige rechtssichere Methode der Zustimmungserteilung in Gestalt des "Double Opt-In"-Verfahrens.

Weder das "Single-Opt-In"-Verfahren (AG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 5 C 78/12) noch das "Opt-Out"-Verfahren (BGH, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. 5 ZR 348/06 - Rückzahlung) sind ausreichen. Damit die im Anmeldeformular angegebene E-Mail-Adresse vom Antragsteller kommt, bekommt der Antragsteller vor dem Start der E-Mail-Werbung eine E-Mail mit einer Erläuterung der Registrierung und einem Bestätigungs-Link.

Erst wenn der Bestätigungs-Link geklickt und damit die Autorisierung des Bewerbers quittiert wird, findet eine Aktivierung der Anschrift für die tatsächliche E-Mail-Werbung statt. Achtung: Die E-Mail mit dem Bestätigungs-Link darf keine Werbung beinhalten! Als Zustimmungsnachweis ist es notwendig, dass der Werbetreibende die konkreten Zustimmungserklärungen jedes Verbrauchers komplett (schriftlich) nachweist ( "AG Düsseldorf, Urteile vom 09.04. 2014, Az. 23 C 3876/13; LG Bonn, Urteile vom 10.01. 201, Az. 11 O 40/11).

Bereits bei der Registrierung für einen E-Mail-Newsletter im Double-Opt-In-Verfahren betrachtet das OLG München den Bestätigungsantrag als unaufgeforderte Werbung, wenn der Adressat dem Versand nicht zugestimmt hat. Auch das OLG Frankfurt äußerte sich gegenüber dem Münchener Beschluss und vertrat die entgegengesetzte Meinung, dass eine nicht angeforderte Bestätigungsabfrage keine unbefugte Werbung darstelle (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12).

Ebenso tendiert das Amt Celle dazu, Double Opt Bestätigungsmails nicht als SPAM zu klassifizieren (OLG Celle, Urteile vom 15.05. 2014, Az. 13 U 15/14). Außerdem erachte ich die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München als unrichtig und befürworte eine unveränderte Fortführung des Double-Opt-In-Verfahrens. Aktualisierung: Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Checkmail im Double-Opt-In-Verfahren keine unzulässige Werbung ist.

Richtig, sonst gibt es für den Besitzer der E-Mail-Adresse keine vernünftige Möglichkeit, die eigentliche Ursache einer Untersuchung zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Urteile vom 17.03.2016, Az. I-15 U 64/15). Für E-Mail-Werbung ist nur die Anforderung der E-Mail-Adresse zwingend erforderlich. Andere Angaben, wie z.B. für Namen, Wohnsitz etc. sind als freiwillige Angaben zu markieren und mit einer Begründung zu versehen, warum die spezifischen Informationen angefordert werden, z.B. der Kontaktname im Rundbrief oder der Wohnsitz, um Sonderangebote von lokalen Firmen zu erhalten.

Im Falle einer Zustimmung über eine Website sollte auch auf die Erklärung zum Datenschutz verwiesen werden. Der Werbetreibende trägt die Nachweislast für den Beweis der Werbeerlaubnis nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es ist nicht der Adressat der Werbepost, sondern der Absender, der erklären und ggf. nachweisen muss, dass er vom Adressaten die Genehmigung erhalten hat, die spezifische Werbepost abzudecken.

Daher ist es neben der gesetzeskonformen Zustimmungsgenerierung wichtig, die Werbezusage zu dokumentieren und zu dokumentieren. Im konkreten Fall müssen Verfahren und Inhalte der Zustimmung einschließlich des gesamten Zustimmungstextes so archiviert werden, dass im Notfall der vollständige und nachvollziehbare Genehmigungsinhalt durch einen Ausdruck vor Ort überprüft werden kann.

Die E-Mails müssen mit der jeweiligen Uhrzeit und IP-Adresse getrennt gespeichert werden (vgl. BGH, Entscheidung vom 10.02.2011, Ref. I ZR 164/09). Aussagen über eine fehlerlose Umsetzung des Double-Opt-In-Verfahrens reichen als Substitut nicht aus (OLG München, Entscheidung vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15). Zu den Beweislasten bei SPAM-Mails sowie der Nutzbarkeit eines Gutachtens vgl. Oliver Schröder, Urteile vom 27.09.2017, Az. 2 U 765/16. Tipp: Anhand von zahlreichen Bildern präsentiert der Mitarbeiter Thomas Schwenke in seinem Weblog sehr anschauliche gute und schlechte Beispiele für E-Mail-Marketing.

Diese vier Anforderungen müssen zugleich erfuellt sein, was in der Regel bei Bestellungen von Kunden per E-Mail oder über einen Online-Shop der Fall ist. Eine Offertanfrage des Inserenten ist daher noch kein "Verkauf", der zum Versand von E-Mail-Werbung an den Empfänger ermächtigt.

Um den Auftraggeber vor unerwünschter Werbung zu schützen, ist diese Ausnahme jedoch engstirnig zu interpretieren (KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11). Erhebt ein bestehender Kunde Einwände hinsichtlich einer E-Mail-Adresse gegen den zukünftigen Empfang von Werbung, die zuvor ohne seine Zustimmung über 7 Abs. 3 UWG versandt wurde, so bezieht sich der Einwand nur auf diese E-Mail-Adresse, nicht aber auf E-Mail-Adressen des bestehenden Bestellers (KG Berlin, Urteile vom 31.01.2017, Ref. 5 U 63/17).

Möchte der Auftraggeber in Zukunft keine Werbung mehr empfangen, muss er dies klarstellen. Im Zweifelsfall sollten Werbeunternehmen den Auftraggeber fragen, was der Gegenbeweis ist. Wenn der Empfänger eine rechtsgültige Zustimmung zur E-Mail-Werbung gegeben hat oder wenn die E-Mail generell an bestehende Kundinnen und Kunden versendet werden darf, muss letztendlich auf die gesetzeskonforme Ausgestaltung der tatsächlichen Werbe-E-Mails geachtet werden.

Der Betreff der E-Mail muss auf den ersten Blick darauf hinweisen, dass es sich um eine Anzeige handeln muss. Die Inhalte der Werbe-E-Mails müssen im Umfang der gegebenen Zustimmung liegen. Verteilt das werbetreibende Unternehmen Waren oder Leistungen aus unterschiedlichen Produktgruppen, darf die Werbe-E-Mail nur Werbung für solche Erzeugnisse beinhalten, für die der Adressat eine hinreichende Zustimmung erlangt hat.

Hinweis: Wenn der Interessierte über "Opt-Out" die zuvor angeklickten Rubriken deselektieren muss, gibt es grundsätzlich keine Zustimmung! In jeder einzelnen E-Mail muss eine Abmeldemöglichkeit für weitere Werbe-E-Mails sein. Bei Stornierung muss der Versandt von weiteren E-Mail-Werbung sofort eingestellt werden (LG Bielefeld, Beschluss vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12).

Wenn der Empfänger dem Empfang der Werbe-E-Mail nicht rechtlich zugestimmt hat oder wenn es sich um eine nicht gesetzeskonforme E-Mail an einen bestehenden Kunden handelte, ist der Empfänger befugt, vom Schuldner der Zuwiderhandlung Unterlassungsansprüche zu verlangen, womit bereits die erste unrechtmäßige E-Mail Abwehrmaßnahmen einleitet ( "BGH", Urteil vom 20. Mai 2009, Aktenzeichen I ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II).

Das Recht auf Unterlassung bleibt unverschuldet, d.h. auch bei versehentlichem Versand (Landgericht Münster, Beschluss vom 22.04.2013, Ref. 08 O 413/12). Auch der daraus resultierende Erstattungsanspruch bzw. Befreiung von den Kosten der Abmahnung existiert unabhängig vom Verschulden (beachten Sie jedoch die Übersicht über den Streitwert). Zur außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen ist eine Abmahnung erforderlich. Zum Beispiel sagt jeder, der eine Abmahnung "zur Kontaktaufnahme (= der Kläger) per E-Mail" unterschreibt, nach Ansicht des Oberlandesgerichts München zu, eine E-Mail-Adresse nicht mehr für Werbe-E-Mails zu nutzen, die von "ihm" (dem Kläger) verwendet werden und deren Nutzung er explizit abgelehnt hat.

Der Unterlassungsgrund bezieht sich mangels einer konkreten Beschränkung nicht nur auf eine oder ganz bestimmte E-Mail-Adressen mit Namenskomponenten des Beschwerdeführers (OLG München, Urteile vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15). Verschiedene Delikte können zu erheblichen Konventionalstrafen fuehren (13.500 im OLG München, Urteile vom 23.01. 2017, Az. 21 U 4747/15).

Das trifft jedenfalls zu, wenn Vor- und Nachname des Klägers nicht mit der E-Mail-Adresse übereinstimmen (vgl. (AG Göppingen, Urteile vom 30.04.2014, Az. 3 C 1356/13; Bestätigung durch das LG Ulm, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. 1 S 74/14). Im Falle der Selbstbelieferung haften die werbenden Firmen für die unaufgeforderte E-Mail selbst.

Die Gesellschaft ist auch dann in eigener Verantwortung haftbar, wenn sie E-Mail-Werbung über einen externen Anbieter betreiben läßt (OLG Köln, Urteile vom 08.10.2012, Az. 6 U 69/10; AG Bonn, Urteile vom 09.05.2018, Az. 111 C 136/17). Darüber hinaus kann der geschäftsführende Direktor selbst haftbar gemacht werden, was vor allem bei positivem Wissen oder organisatorischem Verschulden der Fall sein wird ( OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2009, Zif. Nr. I-20 U 137/09).

Die Admin-C einer Webseite ist nicht haftbar für Unterlassungen (KG Berlin, Urteile vom 03.07. 2012, Az. 5 U 15/12). Für Verstöße in der Werbung des Anbieters wird nur gehaftet, wenn er den Werbeinhalt des Anbieters übernimmt (LG Düsseldorf, Urteile vom 21.03.2012, Ref. 2a O 323/11). Der Gewerbetreibende hingegen ist für die Verletzung der Rechte seiner verbundenen Unternehmen haftbar, wenn er eigene Werbemittel ausgliedert, auch wenn Dritte diese einbringen (BGH, Entscheidung vom 07.10.2009, Rechtssache I ZR 109/06 - Partnerprogramm).

Der Werbetreibende kann jedoch nicht ohne weiteres als indirekter Störenfried im Sinn von 1004 BGB haftbar gemacht werden, wenn ein mit ihm über ein Affiliate Marketing Netzwerk verbundenes Verlagshaus Spam-Mails ohne sein Wissen verschickt (LG Stuttgart, Urteile vom 29.5.2013, Az. 13 S 200/12). Andererseits ist es möglich, auf fremde Anbieter wie z. B. Agenturen oder Web-Designer zurückzugreifen, wenn diese E-Mails für das jeweilige Produkt werben und Warnungen auslösen.

Der Werbetreibende bleibt Schuldner der Abmahnung, da der Zahlungsempfänger mit seinen Forderungen nicht an Dritte verwiesen werden muss. Versenden Verbraucher oder Wettbewerber unberechtigt eine oder mehrere Werbe-E-Mails, sind diese dazu befugt, gegen das betroffene Untenehmen wegen Verletzung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

Wettbewerber des Absenders sind nur solche Firmen, die in einem bestimmten Konkurrenzverhältnis mit dem Werbetreibenden als Lieferant oder Käufer von Waren oder Leistungen steht. Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien auf demselben produkt-, geografisch und temporär relevantem Gebiet tätig sind, ohne ihren Kundenstamm und das Waren- oder Dienstleistungsangebot vollumfänglich abdecken zu müssen.

Ausreichend ist, wenn sich die Tätigkeitsfelder der gegnerischen Firmen zumindest teilweise überlappen und sich gegenseitig in ihren Angeboten beeinträchtigen können (OLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2017, Ref. 14 U 50/17). Die Mitbewerberin kann vom Werbetreibenden verlangen, ohne vorheriges, ausdrückliches Einverständnis an (Verbraucher-)Empfänger keine Werbe-E-Mails zu versenden, es sei denn, die Anforderungen des 7 Abs. 3 UWG werden in Ausnahmefällen erfüllt (vgl. OLG Frankfurt, Urteile vom 30.09.2013, Ref. 1 U 314/12).

Schickt ein Unternehmer unaufgefordert E-Mail-Werbung an ein anderes Unternehmerunternehmen, ohne dass die Beteiligten in einem Konkurrenzverhältnis zueinander standen, kann der Adressat keinen direkten Anspruch auf Unterlassung nach 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG haben. Dies hat der BGH auch im Jahr 2017 eindeutig bestätigt: "Die ohne effektive Zustimmung an eine Geschäfts-E-Mail-Adresse gesendete Werbe-E-Mail bedeutet einen Rechtsverstoß des etablierten und betriebenen Unternehmens (BGH, BGH, EuGH, Urteil vom 14. März 2017, Rechtssache VI ZR 721/15).

Es ist strittig, ob sich der einstweilige Rechtsschutz in diesem Falle nur auf die ausdrücklich schriftliche(n) E-Mail-Adresse(n) (gemäß OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.2013, Rs. 1 U 314/12) oder auf alle E-Mail-Adressen des Adressaten (gemäß OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2013) beruft. 01/2014, 13 u 15/14; lg in der Rechtssache 10.05.2013, Aktenzeichen 1 S 38/13; AG Hannover, Aktenzeichen 03.04.2013, Aktenzeichen 550 C 13442/12; lg in der Rechtssache 16.10.2009, Aktenzeichen 15 t 7/09).

Ebenso ist unaufgeforderte E-Mail-Werbung an Privatleute oder Verbraucher nicht gestattet. Es handelt sich um einen unrechtmäßigen Angriff auf das generelle Recht auf Persönlichkeit (nach OLG Frankfurt, Rechtssache 1 U 314 vom 30.9.2013; AG Stuttgart-Bad Canstatt, Rechtssache 25.04.2014, Rechtssache 10 C 225/14; LG Potsdam, Rechtssache 05.02.2014, Rechtssache 1 U 314). O 361/13) oder das Recht auf Auskunft und gemäß 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB Unterlassungs- und ggf. gesetzliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen das werbende Unternehmen. an.

Demgegenüber können natürliche Personen Unterlassungsansprüche nicht unmittelbar auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, da sie insofern nicht berechtigt sind (BGH, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15). Auch ist es für den Adressaten nicht zumutbar, dem Inserenten alle von ihm zur Durchsetzung seines Unterlassungsrechts verwendeten E-Mailadressen bekannt zu geben, da die Möglichkeit besteht, dass weitere nicht zulässige Werbe-E-Mails an die anderen angegebenen Adressaten gesendet werden (LG Potsdam, Urteile vom 05.02.2014, Az. 2 O 361/13).

Bei Klagen wegen unaufgeforderter E-Mail-Werbung gibt es eine große Anzahl von deutlich unterschiedlichen Unterlassungsansprüchen. OG München, Entscheidung vom 22.12. 2016, Ref. 6 W 1579/16 gegenüber Privatpersonen. Rechtsanwaltskanzlei LG München II, Verordnung vom 12.05. 2017, Ref. 6 Z 1583/17. Bedauerlicherweise zeigt der Abschluss eine beträchtliche rechtliche Unsicherheit auf Kosten der E-Mail-Empfänger, da es oft schwierig oder unmöglich ist zu berechnen, ob das Schiedsgericht dem Beschwerdeführer den vollen Betrag seiner aussergerichtlichen Abmahnungsgebühren zuerkennen wird oder nicht.

Sendet der Inserent nach einer Abmahnung mit Strafe eine oder mehrere unzulässige Werbe-E-Mails an den Adressaten, kann der Adressat die Bezahlung einer Konventionalstrafe verlangen. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass unter Händlern eine Konventionalstrafe von TEUR 3000 zu bezahlen ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2016, Ref. 9 U 66/15).

Sofern der E-Mail-Empfänger gemäß §§ 823, 1004 BGB rechtliche Schritte gegen die E-Mail-Werbung unternimmt, ist die tatsächliche Verantwortlichkeit bestritten. OG Frankfurt, Verordnung vom 02.03. 2016, Rechtssache 6 W 9/16; AG Hannover, Entscheidung vom 17.06. 2009, Rechtssache 439 C 16130/08; LG Berlin, Verordnung vom 29.07. 2005, Rechtssache 15 O 452/05; a. A. AG Köln, Verordnung vom 25.06. 2012, Rechtssache 137 C 27/12).

Eine konkrete Bezugnahme jeglicher Art auf den Gerichtsstand ist erforderlich, wodurch eine bloße Auffindbarkeit der E-Mail im Gerichtsviertel manchmal als unzureichend erachtet wird. Die E-Mail-Empfänger müssen ihre Forderungen im Ausgangsverfahren anmelden (AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2013, Ref. 58 C 11474/13). Sollten Sie weitere Informationen zur Zulassung von E-Mail-Werbung und anderen Formen der Werbung haben, nutzen Sie bitte unsere kostenfreie und nicht verbindliche Erstbewertung.

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