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Ausbildungsvertrag Kündigen
Schulungsvertrag kündigenSchulungsvertrag kündigen " Wie es gemacht wird
Mit der Berufsausbildung wird der erste Schritt ins Berufsleben getan. Es kann jedoch passieren, dass die Auszubildenden mit der Wahl ihres Ausbildungsplatzes nicht zufrieden sind oder sich in der Praxis nicht wohl fühlen. In diesem Fall wird in der Regel ein Wechsel des Ausbildungsplatzes empfohlen, für den zunächst der alte Ausbildungsvertrag gekündigt werden muss. Manchmal ist es in einigen Industriezweigen der Fall, dass jeder zweite Praktikant den Arbeitsvertrag frühzeitig auflöst.
Das Entlassungsrecht hängt von der Ausbildungsphase ab und ist vom Gesetzgeber strikt reglementiert. Die Kündigungsmöglichkeiten werden nach der entsprechenden Ausbildungsphase festgelegt.
Was tun bei zwei Ausbildungsverträgen?
Was tun bei zwei Ausbildungsverträgen? Damit Sie gleich nach dem Abitur ins Arbeitsleben einsteigen können, müssen Sie sich früh um einen Ausbildungsstellenplatz nachsuchen. Unglücklicherweise ist es auch bei den besten Noten immer unsicher, ob Sie aufgrund der hohen Teilnehmerzahl auch wirklich Ihren bevorzugten Ausbildungsstellenplatz bekommen. Es kommt immer wieder vor, dass der erste Ausbildungsvertrag unterschrieben wird, bevor Sie wissen, ob Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Bestätigung für den gewünschten Ausbildungsvertrag erhalten.
Es kann z.B. vorkommen, dass bereits im Monat Januar ein Ausbildungsvertrag für den Ausbildungsbeginn im Monat Juli abgeschlossen wird. Sie erhalten dann z.B. im Monat Mai eine weitere Bestätigung für den gewünschten Ausbildungsplatz. Schulungsvertrag vor Beginn des Vertrages kündigen? Häufig ergibt sich in diesem Falle die Fragestellung, ob der zunächst unterzeichnete Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, um den später angebotenen Ausbildungsplatz zu übernehmen.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass ein Ausbildungsvertrag mit einer Bewährungszeit begonnen hat (§ 20 BBiG). Das Berufsbildungsverhältnis kann während dieser Zeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden (§ 22 I BBiG). Damit kann das Trainingsverhältnis von beiden Parteien am ersten Tag der Schulung ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden.
Weil es sowohl im Sinne des Auszubildenden als auch des Trainers ist, rechtzeitig nach einer alternativen Lösung zu schauen, gibt es auch keinen Schutzbedarf, der eine Entlassung vor der Ausbildung ausschließen würde. Ein Ausbildungsvertrag kann somit sowohl vom Auszubildenden als auch vom Trainer bereits vor Aufnahme des Lehrverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufkündigt werden.
Eine Kündigungsmöglichkeit vor Aufnahme des Lehrverhältnisses ist jedoch nicht gegeben, wenn in Ausnahmefällen etwas anderes beschlossen wurde. Dies gibt dem Trainer die Option, die Beendigung vor Trainingsbeginn im Arbeitsverhältnis auszunehmen. Eine Beendigung des Trainingsverhältnisses vor Trainingsbeginn ist in diesem Falle nicht möglich.